Full text : Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905.

140  III.  Strafgesetzbuch.  —  — Erster  Teil.

Die  Verurteilung  ist  nicht  ausführbar  z.  B.  bei  Tod,  Ab—
wesenheit,  unbekannt.  Aufenthalt,  Verjährung,  bei  d.  gesetzl.  Straf  ausschließungs—
gründen  der  §§  55—59.

2.  Abschnitt.

Versuch.
Begriff  des  Versuchs.

§  43.  Wer  den  Entschluß,  ein  Verbrechen  oder  Vergehen  zu  verüben,
durch  Handlungen,  welche  einen  Anfang  der  Ausführung  dieses  Verbrechens
oder  Vergehens  enthalten,  betätigt  hat,  ist,  wenn  das  beabsichtigte  Verbrechen
oder  Vergehen  nicht  zur  Vollendung  gekommen  ist,  wegen  Versuches  zu  bestrafen.

Der  Versuch  eines  Vergehens  wird  jedoch  nur  in  den  Fällen  bestraft,
in  welchen  das  Gesetz  dies  ausdrücklich  bestimmt.

Der  Versuch  ist  nur  möglich  bei  vorsätzlichen,  nicht  bei  fahrlässigen
Straftaten;  es  gibt  nur  einen  vorsätzlichen,  keinen  fahrlässigen  Versuch.  Da
die  „Ausführung“  einer  Straftat  in  der  Vornahme  aller  derjenigen
Handlungen  besteht,  welche  ihren  Tatbestand  erfüllen,  so  ist  mit  der  Ausführung
  begonnen,  sobald  eine  dieser  Handlungen  vorgenommen  worden
ist.  Z.  B.  Jemand  spiegelt  seine  nicht  vorhandene  Zahlungsfähigkeit  vor,
um  Kredit  zu  erlangen;  in  diesem  Augerblicke  schon  wird  er  entlarvt:  versuchter
  Betrug.  Vor  dem  „Anfang  der  Ausführung“  liegen  oft  noch
weitere  Handlungen  des  Täters,  sogenannte  Vorbereitungshandlungen,
welche  straflos  sind,  wenn  sie  nicht  selbständige  Straftaten  bilden.  Der
Mörder  kauft  sich  einen  Revolver  und  begibt  sich  nach  dem  erwählten  Tatort;
hier  liegt  nur  ev.  verbotenes  Waffentragen  vor.

Der  Versuch  eines  Verbrechens  ist  stets,  der  Versuch  eines  Vergehens
nur  dann  strafbar,  wenn  das  Gesetz  dies  ausdrücklich  sagt.  Strafbar  ist
nach  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  der  Versuch  am  untauglichen
Objekt;  der  Täter  ersticht  einen  Menschen,  der  eine  Minute  vorher  bereits
am  Herzschlag  verstorben  war;  oder  eine  Frauensperson,  die  sich  irrtümlich
für  schwanger  hält,  nimmt  ein  Abtreibungsmittel  ein.  Ebenso  der  Versuch
mit  untauglichen  Mitteln:  jemand  will  einen  anderen  erschießen,  welcher
aber  einen  kugelsicheren  Panzer  trägt,  oder  die  Schwangere  nimmt  ein  Mittel
ein,  welches  sie  irrtümlich  für  ein  Abortivmittel  hält.  Endlich  ebenso  der
Versuch  mit  untauglichem  Mittel  am  untauglichen  Objekt:
Die  Nichtschwangere  nimmt  in  der  irrtümlichen  Annahme  ihrer  Schwangerschaft
  ein  Mittel  ein,  das  sie  ebenfalls  für  ein  Abtreibungsmittel  irrtümlich
hält.  Bestraft  wird  der  böse  Wille  des  Täters.  Die  ganze  Lehre  ist  sehr
bestritten.

Ein  versuchtes  Verbrechen  kann  zugleich  ein  vollendetes  Vergehen  sein,
z.  B.  der  versuchte  Einsteigediebstahl  ein  vollendeter  Hausfriedensbruch.