Metadata : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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füglich  kann  man  diese  Lehrstunden  mit  dem  bloß  münd—
lichen  Unterrichte  in  der  Religionslehre,  in  der  Geschichte  und
dgl.  oder  durch  examinatorische  Wiederholungen  ausfüllen.

15.  Ebensowenig  darf  der  Unterricht  in  der  Mathematik,
wenn  dazu  der  Gebrauch  der  Tafel  erforderlich  ist,  auf  eine
von  diesen  Stunden  verlegt  werden.

16.  Sind  bei  einer  spärlichen  Beleuchtung  des  Lehrzimmers
einzelne  Schüler  aus  Autoren  u.  dgl.  zu  examiniren,  so  lasse
sie  der  Lehrer  in  die  Nähe  der  Fenster  treten,  damit  sie  nicht
in  einer  etwa  weit  davon  entfernten  Schulbank  die  Augen  bei
dem  Lesen  allzusehr  anstrengen.

17.  Bei  der  Anwesenheit  der  Schüler  in  der  Kirche  soll  dafür
  gesorgt  werden,  daß  das  durch  die  Fenster  eintretende
Sonnenlicht  weder  auf  ihre  offenen  Gebetbücher,  noch  überhaupt
auf  die  von  ihnen  besetzten  Kirchenstühle  direkt  auffalle.  Einfache
  Vorhänge  beseitigen  diesen  Mißstand.

18.  Da  die  Erhaltung  der  Sehkraft  so  sehr  wichtig  ist,  so
soll  es  sich  der  wohlmeinende  Lehrer  zur  stets  fortgesetzten
Pflicht  machen,  nicht  nur  seine  Schüler  während  der  Schulzeit
  in  dieser  Hinsicht  zu  überwachen,  sondern  auch  öfters  Veranlassung
  nehmen,  sie  auf  die  Nachtheile  aufmerksam  zu  machen,
  welche  aus  der  Augenschwäche  hervorgehen,  damit  sie
auch  außer  der  Schule  und  durch  ihr  künftiges  Leben  einem
so  wesentlichen  Gegenstande  ihre  fortgesetzte  Sorge  zuwenden.

B.  Für  Schüler.

1.  Der  Schüler  soll  sich  gewöhnen,  des  Morgens  nach
dem  Ankleiden  die  Augen  mit  frischem  (nicht  allzukaltem)  Wasser
zu  waschen.  Nur  ein  eigentlich  krankhafter  Zustand  des  Auges
kann  eine  Ausnahme  hievon  gestatten.

2.  Er  soll  (während  der  Sommertage)  in  der  frühen
Morgendämmerung  weder  lesen  noch  schreiben,  sondern
den  Anbruch  des  eigentlichen  Tages  erwarten.

3.  Desgleichen  soll  er  (während  der  Wintertage)  in  der
Frühe  nicht  sogleich  nach  dem  Aufstehen  bei  dem  Kerzen=  oder
Lampenlichte  lesen  oder  schreiben,  sondern  das  Auge  erst  allmählig
  an  dasselbe  gewöhnen.

4.  Ebenso  soll  er  alles  Lesen  und  Schreiben  in  der  späten
  Abenddämmerung  sorgfältig  vermeiden,  da  der  Sehnerve
  hiedurch  stufenmäßig  gewaltsam  angestrengt  und  die  Seh-