Full text : Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

2.  Die  Kommunalverbände.  151

der  Städteordnung  von  1808,  die  zu  einer  großen  Menge  von  ergänzenden
unk  erläuternden  Verordnungen  und  Reskripten  genöthigt  hatten,  wie  namentlich
  auch  die  allzugroße  Selbständigkeit,  die  den  Städten  gegeben  war,  zu
einer  Revision  der  Städteordnung  geführt,  in  Folge  deren  die  revidirte  Städteordnung
  v.  17.  März  1831  erlassen  wurde.  Dieselbe  ward  in  der  Prorinz
Sachsen  und  in  den  größeren  Städten  der  Provinzen  Posen  und  Westfalen
  eingeführt,  während  den  Städten,  in  welchen  die  Städteordnung  von
1808  galt,  freigestellt  wurde,  letztere  zu  behalten  oder  die  Einführung  der
revidirten  Städteordnung  zu  veranlassen.)  Für  die  Landgemeinden  Westfalens
  ward  die  Landgemeindeordnung  v.  31.  Okt.  1841  und  für  die  Städte
und  Landgemeinden  der  Rheinprovinz  eine  gemeinsame  Gemeindeordnung
v.  23.  Juli  1845  erlassen.  So  war  im  Jahre  1848  die  von  dem  Freiherrn
von  Stein  begonnene  Reform  des  Gemeindewesens  nur  um  wenige
Schritte  weitergeführt  worden  und  diese  wenigen  Schritte  konnten  kaum
als  Fortschritte  bezeichnet  werden.  Jetzt  sollte  durch  ein  einheitliches  Gemeindegesetz
  das  Gemeindewesen  in  der  ganzen  Monarchie  geordnet  werden.
Die  Gemeindeordnung  v.  11.  März  1850  sollte  gleichmäßig  für  Stadt=  und
Landgemeinden  gelten,  doch  gab  sie  den  Gemeinden  über  1500  Einwohnern
und  denen  unter  1500  Einwohnern  eine  verschiedene  Organisation.  Sie
wich  in  wesentlichen  Punkten  von  der  Städteordnung  von  1808  ab.  Sie
beseitigte  alle  privatrechtlichen  Elemente,  die  noch  in  der  Städteordnung  von
1808  mit  dem  Gemeindebürgerrecht  verbunden  waren,  und  erleichterte  den
Erwerb  des  Bürgerrechts,  der  bei  dem  Vorhandensein  der  gesetzlichen  Voraussetzungen
  von  selbst  eintreten  sollte.  Sie  führte  an  Stelle  des  allgemeinen
Wahlrechts  das  Dreiklassensystem  ein,  sie  änderte  die  Stellung  des  Gemeindevorstands
  zu  der  Gemeindevertretung,  sie  erweiterte  endlich  die  Aufsichtsrechte,
  welche  die  Staatsbehörden  über  die  Gemeindeverwaltung  auszuüben
hatten.  Freilich  sollte  die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  der  kleineren  Gemeinden
  von  dem  Kreisausschuß,  über  die  der  größeren  von  dem  Bezirksrath
geführt  werden,  Behörden,  die  unter  dem  Vorsitz  des  Landraths,  bez.  des
Regierungspräsidenten  aus  gewählten  Ehrenbeamten  bestehen  sollten.:)  Doch
hatte  kaum  die  Einführung  der  Gemeindeordnung  begonnen,  als  eine  Sistirung
derselben  eintrat  (Erlaß  v.  19.  Juni  1852),  der  bald  die  Aufhebung  der
Gemeindeordnung  durch  Gesetz  v.  24.  Mai  1853  folgte.  Es  wurde  sodann  eine
gemeinschaftliche  Städteordnung  für  die  sechs  östlichen  Provinzen  mit
Ausnahme  von  Neu-Vorpommern  und  Rügen  erlassen  (Ges.  v.  30.  Mai
1853),  ferner  besondere  Städteordnungen  für  die  Städte  in  Neu-Vorpommern
  und  Rügen  (v.  31.  Mai  1853),  in  Westfalen  (v.  19.  März
1856)  und  in  der  Rheinprovinz  (v.  15.  Mai  1856).  Diese  Städteord- 



1).  Mit  Ausnahme  von  drei  kleinen  Städten  haben  alle  Städte  vorgezogen,  die  StO.  von
1808  beizubehalten.  Vgl.  v.  Rönne  u.  Simon,  Gemeindeverfassung  I,  41  u.  ff.;  S.  605  u.  f.
2,  Kreis.,  Bezirks.  u.  Provinzialordnung  f.  den  Preuß.  Staat  v.  11.  Märg  1950,  Art.  20.  33.