2. Die Kommunalverbände. 151
der Städteordnung von 1808, die zu einer großen Menge von ergänzenden
unk erläuternden Verordnungen und Reskripten genöthigt hatten, wie namentlich
auch die allzugroße Selbständigkeit, die den Städten gegeben war, zu
einer Revision der Städteordnung geführt, in Folge deren die revidirte Städteordnung
v. 17. März 1831 erlassen wurde. Dieselbe ward in der Prorinz
Sachsen und in den größeren Städten der Provinzen Posen und Westfalen
eingeführt, während den Städten, in welchen die Städteordnung von
1808 galt, freigestellt wurde, letztere zu behalten oder die Einführung der
revidirten Städteordnung zu veranlassen.) Für die Landgemeinden Westfalens
ward die Landgemeindeordnung v. 31. Okt. 1841 und für die Städte
und Landgemeinden der Rheinprovinz eine gemeinsame Gemeindeordnung
v. 23. Juli 1845 erlassen. So war im Jahre 1848 die von dem Freiherrn
von Stein begonnene Reform des Gemeindewesens nur um wenige
Schritte weitergeführt worden und diese wenigen Schritte konnten kaum
als Fortschritte bezeichnet werden. Jetzt sollte durch ein einheitliches Gemeindegesetz
das Gemeindewesen in der ganzen Monarchie geordnet werden.
Die Gemeindeordnung v. 11. März 1850 sollte gleichmäßig für Stadt= und
Landgemeinden gelten, doch gab sie den Gemeinden über 1500 Einwohnern
und denen unter 1500 Einwohnern eine verschiedene Organisation. Sie
wich in wesentlichen Punkten von der Städteordnung von 1808 ab. Sie
beseitigte alle privatrechtlichen Elemente, die noch in der Städteordnung von
1808 mit dem Gemeindebürgerrecht verbunden waren, und erleichterte den
Erwerb des Bürgerrechts, der bei dem Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen
von selbst eintreten sollte. Sie führte an Stelle des allgemeinen
Wahlrechts das Dreiklassensystem ein, sie änderte die Stellung des Gemeindevorstands
zu der Gemeindevertretung, sie erweiterte endlich die Aufsichtsrechte,
welche die Staatsbehörden über die Gemeindeverwaltung auszuüben
hatten. Freilich sollte die Aufsicht über die Verwaltung der kleineren Gemeinden
von dem Kreisausschuß, über die der größeren von dem Bezirksrath
geführt werden, Behörden, die unter dem Vorsitz des Landraths, bez. des
Regierungspräsidenten aus gewählten Ehrenbeamten bestehen sollten.:) Doch
hatte kaum die Einführung der Gemeindeordnung begonnen, als eine Sistirung
derselben eintrat (Erlaß v. 19. Juni 1852), der bald die Aufhebung der
Gemeindeordnung durch Gesetz v. 24. Mai 1853 folgte. Es wurde sodann eine
gemeinschaftliche Städteordnung für die sechs östlichen Provinzen mit
Ausnahme von Neu-Vorpommern und Rügen erlassen (Ges. v. 30. Mai
1853), ferner besondere Städteordnungen für die Städte in Neu-Vorpommern
und Rügen (v. 31. Mai 1853), in Westfalen (v. 19. März
1856) und in der Rheinprovinz (v. 15. Mai 1856). Diese Städteord-
1). Mit Ausnahme von drei kleinen Städten haben alle Städte vorgezogen, die StO. von
1808 beizubehalten. Vgl. v. Rönne u. Simon, Gemeindeverfassung I, 41 u. ff.; S. 605 u. f.
2, Kreis., Bezirks. u. Provinzialordnung f. den Preuß. Staat v. 11. Märg 1950, Art. 20. 33.