Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

—  38  —

.  4.  Sobald  eine  Klage  eingehet,  pruͤft  das  Gericht  nach  dem  Vorstehenden:
  ob  sie  zum  muͤndlichen  Vortrage  geeignet  ist,  oder  ob  sie  zur  schriftlichen  Verhandlung
  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  verwiesen  werden  muß,
und  giebt  der  Sache  hiernach  die  erforderliche  Einleitung.  Findet  sich  im  Laufe  des
muͤndlichen  Verfahrens,  daß  der  Rechtsstreit  zu  weitlaͤuftig  oder  zu  verwickelt  wird,
uin  auf  dem  vorgeschriebenen  Wege  fortgesetzt  zu  werden;  so  verfügt  das  Gericht
die  Instruftion  im  schriftlichen  Verfahren.

Oefent=  §.  5.  Der  mündliche  Vortrag  geschieht  vor  versammeltem  Gerichte  und
lichtet  des  öffentlich,  so  dag  Jedermann  als  Zuhörer  zugelassen  werden  muß.  Ist  indessen  der
Verfahren#.  Inhalt  der  Sache  von  der  Art,  daß  Anstoß  und  öffentliches  Aergerniß  befürchtet
werden  kann,  so  bestimmt  das  Gericht,  daß  die  Verhandlung  bei  verschlossenen
Thüren  erfolge,  und  Niemandem  weiter,  als  den  Partheien  und  ihren  Bevollmächtigten,
  der  Zutritt  verstattet  werde.
g.  6.  Das  Gericht  ist  vollständig  besetzt,  wenn,  mit  Einschluß  des  Dirigenten,
  drei  Mitgliederzanwesend.  find.

Durch  wen  §.  7.  Der  mündliche  Vortrag  geschieht  entweder  von  der  Parthei  selbst,

bereorrag  wenn  sie  sich  fähig  hält,  ihre  Rechte  selbst  wahrzunehmen,  auszuführen  und  zu
Vird  vertheidigen;  oder  von  einem  Stellvertreter  derselben,  welchen  die  Parthei  sich  aus
der  Zahl  der  bei  dem  Landgericht  angestellten  Justizkommissarien  oder  Advokaken
wählen  muß.  Im  letzteren  Falle  darf  sie  sich  nicht  durch  mehr  als  einen  Beoollmächtigten
  bei  dem  mündlichen  Vortrage  vertreten  lassen.  *
u  8.  Jeder  Parthei  wird  gestaltet,  demm  mündlichen  Vorkrage  ihrer  Sache
durch  den  von  ihr  gewählten  Bevollmächtigten,  persönlich  beizuwohnen.  «
.  Denjenigen  Partheien,  die  ihre  Armuth  vorschristsmäßig  nachweisen
(Allgemeine  Gerichtsordnung  Th.  I.  Tit.  23.  J.,  30.  sed.),  orbnet  das  Gericht,
wenn  sie  sich  selbst  nicht  vertreten  wollen  oder  können,  aus  der  Zahl  der  Iustizkommissarien,
  Advokaten  oder  Referendarien,  einen  Rechtsbeistand  von  Amtsween
  zu.  .
gen  ͤ  #.  10.  Zum  mündlichen  Vortrage  werden  in  jeber-  Woche  besondere  Tage
bestimmt,  und  jede  Sache  zu  einem  derselben  ausdrücklich  verwiesen,  ohne  daß  es
der  Bezeichnung  einer  bestimmten  Stunde  bedarf.  «
H-11.DicSitzungbeginntum811hr9320rgen6,undwährctsolange,bis,
die  fuͤr  den  Tag  bestimmten  Sachen  aufgerufen  und  verhandelt  sind.

.  12.  Ist  letzteres  aus  besondern  Ursachen  micht  möglich,  so  werden  die
ausfallenden  Sachen,  je  nachdem  sie  besondere  Beschleunigung  erfordern  oder  nicht,
zum  nächstfolgenden  Tage  oder  zum  nächsten  gewöhnlichen  Gerichtstage  verwiesen,
und  den  Partheien  oder  den  Mandatarien  solches  zum  Protokoll  bekannt  gemacht,
ohne  daß  es  besonderer  Vorladungen  bedarf.  »

Betragen  §.  I3.  Wer  beim  öffentlichen  Vorkrage  die  Ruhe  und  Ordnung,  sey  es
Pincharkan,  durch  unzeitiges  Lautseyn,  oder  durch  Aeuferungen  von  Beifall  oder  Mihbilligung,
ftarien  und  siörr,  und  der  Ermahnung  sich  ruhig  zu.  verhalten,  kein  Gehör  giebt;  wer  die  Ehrubirekteim
  erbietung,  welche  er  dem  Orte  und  den  Richtein  schuldig  ist,  verletzt,  und  wer  sich
Vertge.  Bekleidicgung  und  Bedrohung  der  Gerichtspersonen  erlaubt,  der  soll  auf  Anordnung

des-Olrigenten  augenblicklich  entferne,  und  von  dem  versammelten  Gericht  mir  eiuer
  sogleich  zu  vollziehenden  Geld=  oder-Gesängnißstrafc,  welche  jedoch  eine  bet
uße

Zu  werlcher
Sei: