— 8 —
b) bei ländlichen Grundstücken außerhalb der Ortsbezirke Swakopmund und Lüderitzbucht um einen
Verkaufs= oder Belastungswerth bis zum Hoöchstbetrage von 15 000 M. („Fünfzehntausend
Mark“)
Berlin, den 17. November 1902.
Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung.
(L. S.) Stuebel.
handelt.
Bekanntmachung, betreffend die Verwaltung der Greenwich-Inseln.
Die Greenwich-Inseln werden von dem Geschästsbereich der Landesverwaltungsbehörde in Ponape
(Ostkarolinen) abgetrennt und demjenigen des Bezirksamts Herbertshöhe zugeteilt.
Berlin, den 24. Dezember 1902.
Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung.
Stuebel.
Verordnung des Gouvernements von Kamernn, betreffend Strafmittel gegen
Eingeborene. Vom 28. Juni 1902.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzblatt für 1900 S. 813) in Ver-
bindung mit § 2 der Verfügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 verordne ich, was folgt:
Einziger Paragraph.
Bei der Bestrafung von Eingeborenen auf Grund der von dem Kaiserlichen Gouverneur erlassenen
Verordnungen sind die in der Reichskanzler-Verfügung vom 22. April 1896 für zulässig erklärten Straf-
mittel der Bedeutung des Falles gemäß auch dann anzuwenden, wenn die die Strafbarkeit der Handlung
aussprechende Verordnung eine besondere Bestimmung darüber nicht enthält.
Buöa, den 28. Juni 1902.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Plehn, Regierungsrat.
Verordnung des Gonvernements von Deutsch-Südwestafrika, betreffend die Aus-
übung der Strafgerichtsbarkeit gegen Eingeborene im südwestafrikanischen Schutz-
gebiete. Vom 8. August 1902.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzblatt 1900 S. 813) sowie des § 2
Abs. 1 der Verfügung des Reichskanzlers vom 25. Dezember 1900, betreffend die Ausübung konsularischer
Befugnisse und den Erlaß polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften in Deutsch-
Südwestafrika, wird hiermit verordnct, was folgt:
Bei Bestrafung von Eingeborenen auf Grund der von dem Kaeiserlichen Gouverneur erlassenen
Verordnungen sind die in der Verordnung des Landeshauptmanns vom 8. November 1896 für zulässig
erklärten Strafmittel der Bedeutung des Falles gemäß auch dann anzuwenden, wenn die die Strafbarkeit
der Handlung aussprechende Verordnung eine besondere Bestimmung darüber nicht enthält.
Windhoek, den 8. August 1902.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
v. Estorff.
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die gegen Ein-
geborene zu erkennenden gerichtlichen Strafen. Vom 17. September 1902.
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und 3 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzblatt 1900 S. 812) 2c.,
in Verbindung mit der Verfügung des Reichskanzlers wegen Ausübung der Strafgerichtsbarkeit 2c. gegen-