Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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8 4. 
Schiffe, welche den Hafen von Daressalam anzulaufen beabsichtigen, wollen, um Zeitversäumnis 
auszuschließen, ihre voraussichtliche Ankunftszeit telegraphisch dem Kommando der Flottille anzeigen. 
Auslaufende Schiffe haben die Stunde ihrer Abfahrt der Hafenbehörde so rechtzeitig mitzuteilen, 
daß diese einen Lotsen stellen kann. 
  
§ 5. 
Ein= und auslaufende Schiffe müssen beide Buganker klar zum Fallen haben. 
86. 
Schiffe, welche beim Ein= und Auslaufen festkommen, haben sofort das Signal O. J. E. des 
internationalen Signalbuches zu hissen und bis zum Abkommen wehen zu lassen. Wird unter diesem 
Signal der Signalbuchwimpel gehißt, so bedeutet das: „Hilfe der Hafenbehörde erbeten“. 
§ 7. 
Einlaufende Segelschiffe, welche in den Hafen geschleppt zu werden wünschen, haben auf Außen- 
reede zu ankern und das betreffende Signal des internationalen Signalbuches für einen Schlepper zu hissen. 
Näheres über Schleppgebühren siehe Dockvorschristen nebst Gebührentarif des Gouvernements= 
Schwimmdocks. 
88. 
Einlaufende Schiffe, welche in Übereinstimmung mit 1. der Lotsenordnung keinen Lotsen an Bord 
haben, dũrfen nach eigenem Ermessen ankern, wenn ihnen nicht von der Hafenbehörde ein Ankerplatz ange- 
wiesen wird. Die Anweisung erfolgt von einem Boote aus durch Winken mit einer grünen Flagge. 
§ 9. 
Einlaufende Schiffe können mit Erlaubnis der Hasenbehörde die im Hafen verankerten freien 
Festmachebojen benutzen, wofür für jedes Festmachen eine einmalige Gebühr von 15 Rupien erhoben wird. 
Die Boje, an welcher festgemacht werden foll, wird durch eine grüne Flagge kenntlich gemacht. Soll die 
Hafenbehörde zum Fest= und Losmachen des Schiffes an und von der Boje ein bemanntes Boot stellen, 
so wird eine Extragebühr von 5 Rupien erhoben. 
§ 10. 
Die Festmachebojen sind durch verschiedenfarbige Anstriche für ihre Zwecke gekennzeichnet. 
Die im nördlichen Teil des Hafens gelegene schwarzgestrichene Boje ist für Kriegsschiffe, die 
westlich von Ras Makabe gelegene rotgestrichene Boje in erster Linie für die Reichspostdampfer vorgesehen. 
Die grau gestrichenen Bojen sind Dockbojen und zum Festmachen und Verholen ein- und ausdockender 
Schiffe bestimmt. 
§ 11. 
Im Hasen ankernde Schiffe müssen stets klar von den Festmachebojen, Verholbojen und dem 
Schwimmdock ankern. 
8 12. 
Ankern in der Hafeneinfahrt von Boje A bis zu der Linie, die von Boje 8 nach der evangelischen 
Mission auf West-Fähr-Huk gedacht ist, darf nur im Notfalle erfolgen. 
Quarantäne. 
§ 13. 
Einlaufende Schiffe unterliegen der gesundheitspolizeilichen Kontrolle gemäß § 1 der Vorschriften 
vom 8. Mai 1908 Amtl. Anzeiger Nr. 16 vom 9. Mai 1901. 
Schiffe, auf welche der § 1 der Vorschriften Anwendung findet, haben vor dem Einlaufen in den 
Hafen die Quarantäneflagge zu hissen. Für sie treten die Quarantänevorschriften in Kraft. 
Sobald die Quarantäneflagge auf dem einlaufenden Schiffe gesichtet wird, feuert die Salutbatterie 
einen Schuß, zur Benachrichtigung des Quarantänearztes, der sich darauf sofort an Bord des Schiffes begibt. 
Nach Feststellung des normalen Gesundheitszustandes an Bord gestattet der beamtete Arzt oder die 
Hafenbehörde dem Schiffe den freien Verkehr mit dem Lande. Als Zeichen hierfür wird die Quarantäne- 
flagge niedergeholt. 
Für die gesundheitspolizeiliche Untersuchung des Schiffes wird eine Gebühr von 15 Rupien erhoben.
	        
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