Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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8 14. 
Schiffe, welche unter Quarantäne des Nachts einlaufen, hissen an Stelle der Flagge Q des inter- 
nationalen Signalbuches zwei weiße in einem Abstand von 2 m übereinander befindliche Lichter am Top 
des Fockmastes. Im übrigen gelten dieselben Vorschriften wie bei Tage. 
§ 15. 
Tritt an Bord eines Schiffes innerhalb des Hafengebietes von Daressalam ein Todesfall ein, so 
ist der Hafenbehörde hiervon sofort schriftlich Kenntnis zu geben, welche ihrerseits das Bezirksamt benach- 
richtigt. Die erforderlichen Maßnahmen, Beerdigung usw. betreffend, werden alsdann vom Bezirksamt 
getroffen und bekannt gegeben. 
Signalstation. 
8 16. 
Das Herannahen von Schiffen wird zunächst von dem Leuchtturm auf der Insel Außer-Makatumbe 
durch Heißen der Reichsdienstflagge gemeldet. 
Die Signalstation auf Ost-Fähr-Huk in der Hafeneinfahrt signalisiert darauf mit drei verschiedenen 
Signalen die bevorstehende Ankunft des Schiffes nach dem inneren Hafen. 
Die Signalstation heißt an dem Flaggenmast: 
1. eine große deutsche Handelsflagge bei Ankunft von Kriegsschiffen und Handelsdampfern, 
2. eine kleine deutsche Handelsflagge bei Ankunft von Dampfern des Kaiserlichen Gouvernements 
von Deutsch-Ostafrika, 
3. einen blauen Wimpel bei Ankunft von Segelschiffen. 
An der von Norden nach Süden gerichteten Rahe des Signalmastes wird gleichzeitig gehißt: 
a) ein schwarzes Viereck an der nördlichen Nock, wenn das fignalisierte Schiff von Norden, 
b) ein schwarzes Dreieck an der südlichen Nock, wenn das signalisierte Schiff von Süden sich 
dem Hafen nähert. 
§ 17. 
Das Auslaufen von Schiffen aus dem Hafen ist verboten, solange an dem Mast der Signal- 
station auf Ost-Fähr-Huk die große Handelsflagge oder der blaue Wimpel weht. 
Diese Bestimmung erstreckt sich nicht auf die Dampfer des Kaiserlichen Gouvernements mit Aus- 
nahme des „Kaiser Wilhelm II." 
  
Schwimmdock und Reparatur-Werkstätten. 
8 18. 
Das in der Südwestecke des inneren Hafens verankerte Gouvernements-Schwimmdock führt während 
der Nacht analog den unter § 81 näher bezeichneten Schiffen usw. ein weißes Ankerlicht. 
Uber Benutzung des Gouvernements-Schwimmdocks siehe die gegebenen Vorschriften und Tarife. 
Das Anlegen an das Schwimmdock und Betreten desselben sowie das Festmachen von Booten, 
Fahrzeugen usw. an demselben oder seinen Ankerketten oder an den in seiner Nähe verankerten Bojen ist 
verboten. 
Die Besichtigung des Schwimmdocks ist nur mit Genehmigung des Kommandos der Flottille gestattet. 
§ 19. 
Schiffe, welche Havarie oder irgendwelche Beschädigungen am Schiffskörper oder an der Maschinen- 
und Kesselanlage erlitten haben, können in den Gouvernements-Werkstätten und dem Gouvernements- 
Schwimmdock ausbessern. Die Werkstätten führen Ausbesserungen jeder Art aus. 
Zollwesen. 
8 20. 
Unmittelbar nach dem Ankern und Erledigung der gesundheitlichen Kontrolle begibt sich nach 
Ermessen der Zollbehörde ein Zollbeamter an Bord zur Ausübung der allgemeinen Zollkontrolle und 
Einsichtnahme in die Schiffspapiere. · 
Auf Kriegsschiffe findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
g 21. 
Alle im Hafen befindlichen Schiffe und Fahrzeuge usw. unterliegen der Zollkontrolle nach Maßgabe 
der Zollordnung für Deutsch-Ostafrika nebst den dazu erlassenen Vorschriften des Gouvernements.
	        
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