Zweckmäßigkeit einer Impfung gegen irgendwelche
ansteckende Krankheit ergeben, so ist der landwirt-
schaftliche Direktor befugt, dieselbe anzuordnen; sollte
das Vieh verseucht oder auch nur verdächtig er-
scheinen, so ist es über die Grenze zurückzuweisen,
oder, falls dies unmöglich erscheint, kann die Tötung
verfügt werden.
Verordnungswidrig importiertes Vieh kann auf
Anordnung der zustehenden Behörde geschlachtet oder
sonst beliebig zum Vorteil des Fiskus verwendet
werden.
Im Gegensatz zu der früher kostenfreien tierärzt-
lichen Untersuchung hat man nicht unbeträchtliche
Gebühren eingeführt. Sie betragen für Rindvieh
und Pferde 1 sh, für Kleinvieh 3 d das Stück.
Dem gegenüber wird Weidefreiheit auf den Grenz-
stationen gewährt; sollte jedoch genügende Weide
nicht verfügbar sein, sind Stall= und Futterkosten
besonders vom Viehbesitzer zu tragen.
Eine allgemeine Zwangsimpfung sämtlichen Viehes
gegen Seuchen bereitet man anscheinend dadurch vor,
daß der landwirtschaftlichen Zentrale die Befugnis
verliehen ist, eine solche anzuordnen, wo und wann
es ihr notwendig erscheint.
Näher definiert hat man den Begriff eines Tier-
arztes: Nur wer Mitglied des englischen „Royal
College of Veterinary Surgeons“ ist oder wessen
Diplom von jener Behörde als gleichwertig an-
erkannt wird, gilt als solcher im Sinne der Ver-
ordnung. Die Entscheidung eines tierärztlichen
Beamten wird übrigens in allen in sein Fach
schlagenden Angelegenheiten als endgiltig angesehen.
Während man die Spezialbestimmungen über die
Lungenseuche, Perlsucht, Schafräude und den Rotz
nur durch unwesentliche Ausführungsbestimmungen
erweitert hat, finden wir bei einzelnen anderen
Seuchen einschneidende Neuanordnungen:
Aufgehoben ist das Verbot, daß nach dem 1. Mai
1904 nur noch gegen Rinderpest geimpftes Vieh
öffentliche Wege benutzen darf. Dagegen ist strengste
Quarantäne und Desinfektion, ferner die Impfung
oder Tötung von allem Vieh, das entweder erkrankt
oder mit kranken Rindern in Berührung gekommen
ist, angeordnet.
Beim Texasfieber ist die Bestimmung außer
Kraft gesetzt, daß alle verseuchten Tiere mit Zecken-
bädern zu behandeln seien; dagegen ist die Behörde
befugt, die Weide der infizierten Farmen nieder-
brennen zu lassen und den Verkauf von Heu der
betreffenden Farmen zu verbieten.
Auch bei dem Milzbrand hat man die rigorose
Anordnung, welche die Tötung der kranken sowie
die Zwangsimpfung der verdächtigen Tiere vor-
schreibt, aufgehoben. Man scheint bei dieser Seuche,
wie auch bei der Maul= und Klauenseuche, in
strengster Absperrung und peinlicher Desinfektion
sein Heil zu suchen.
Eine mildere Praxis soll bei der Bekämpfung
der Schweinepest bezw. des Rotlaufs walten. Statt
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sofortiger Tötung aller erkrankten oder der Ansteckung
ausgesetzten Tiere darf diese erst auf spezielle An-
ordnung der Zentralbehörde dann erfolgen, wenn
die Krankheit zweifellos festgestellt oder wenigstens
ein dringender Erkrankungsverdacht vorliegt.
Neu ausgenommen hat man Bestimmungen über
die Räude sowie die Lymphagitis bei Pferden,
Maultieren und Eseln. Falls nach tierärztlichem
Gutachten eine Heilung nicht zu erwarten steht, kann
die Tötung der infizierten Tiere angeordnet werden.
Verboten ist außerdem das Betreten der Stallungen;
Geschirre und Geräte, mit denen erkrankte Tiere in
Berührung gekommen sind, haben die Besitzer zu
desinfizieren.
Von einschneidender Bedeutung ist die grund-
sätzlich veränderte Stellung der Transvaalregierung
zur Entschädigungsfrage.
Nach Absatz 31 der alten Verordnung wurden
Verluste, die die Viehbesitzer durch behördlich an-
geordnete Tötung von Tieren erlitten hatten, unter
gewissen Bedingungen vergütet. So z. B. wurde
für Rindvieh, das sich bei der Sektion als krank-
heitsfrei erwies, der volle Wert (bis zu 25 8 das
Stück), ferner in Fällen von Lungenseuche, Perlsucht,
Maul= und Klauenseuche bis zu zwei Dritteln des
Wertes bezahlt.
In der neuen Verordnung sind sämtliche Fest-
setzungen über Entschädigungen in Fortfall gekommen.
Es scheint danach, daß die Gewährung derselben
doch Mißstände namentlich dadurch gezeitigt hat, daß
dabei sehr hohe und oft schwer kontrollierbare An-
sorderungen an die Staatskasse gestellt worden sind.
Sollzahlung an der Estgrenze des Rongostaates.
Die Zahlung der Zölle hat vom 1. Oktober 1903
ab in bar zu erfolgen. Die Einnehmer der an der
Ostgrenze des Staates errichteten Zollstellen nehmen
nur folgende Geldsorten an: 1. Silbermünzen,
Kupfermünzen und Papiergeld des Staates; 2. Gold
der lateinischen Münzunion; 3. das Pfund Sterling
zum Werte von 25,50 Franken; 4. den Maria-
Theresientaler zum Werte von 3 Franken; 5. die
Rupie zum Werte von 1,30 Franken. Die Zölle
können auch mit Wechseln auf Sicht oder mit Schecks
auf Banken und Handelshäuser, die hinreichende
Sicherheit bieten, bezahlt werden. Wechsel und
Schecks auf Europa unterliegen einem Aufschlag von
3 v. H.
1o rn olltiiel de P’Etat Iudépendant du Congo.)
Die Schlafkrankbeit in Uganda.
Wie die „Pall Mall“ aus Uganda mitteilt, sieht
Colonel Bruce, der Leiter der zur Erforschung der
Schlaskrankheit entsandten Kommission, eine haupt-
sächlich an den Ufern des Viktoria-Nyanzasees, aber
auch sonst im Lande sich findende Fliege, welche von