Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

Zweckmäßigkeit einer Impfung gegen irgendwelche 
ansteckende Krankheit ergeben, so ist der landwirt- 
schaftliche Direktor befugt, dieselbe anzuordnen; sollte 
das Vieh verseucht oder auch nur verdächtig er- 
scheinen, so ist es über die Grenze zurückzuweisen, 
oder, falls dies unmöglich erscheint, kann die Tötung 
verfügt werden. 
Verordnungswidrig importiertes Vieh kann auf 
Anordnung der zustehenden Behörde geschlachtet oder 
sonst beliebig zum Vorteil des Fiskus verwendet 
werden. 
Im Gegensatz zu der früher kostenfreien tierärzt- 
lichen Untersuchung hat man nicht unbeträchtliche 
Gebühren eingeführt. Sie betragen für Rindvieh 
und Pferde 1 sh, für Kleinvieh 3 d das Stück. 
Dem gegenüber wird Weidefreiheit auf den Grenz- 
stationen gewährt; sollte jedoch genügende Weide 
nicht verfügbar sein, sind Stall= und Futterkosten 
besonders vom Viehbesitzer zu tragen. 
Eine allgemeine Zwangsimpfung sämtlichen Viehes 
gegen Seuchen bereitet man anscheinend dadurch vor, 
daß der landwirtschaftlichen Zentrale die Befugnis 
verliehen ist, eine solche anzuordnen, wo und wann 
es ihr notwendig erscheint. 
Näher definiert hat man den Begriff eines Tier- 
arztes: Nur wer Mitglied des englischen „Royal 
College of Veterinary Surgeons“ ist oder wessen 
Diplom von jener Behörde als gleichwertig an- 
erkannt wird, gilt als solcher im Sinne der Ver- 
ordnung. Die Entscheidung eines tierärztlichen 
Beamten wird übrigens in allen in sein Fach 
schlagenden Angelegenheiten als endgiltig angesehen. 
Während man die Spezialbestimmungen über die 
Lungenseuche, Perlsucht, Schafräude und den Rotz 
nur durch unwesentliche Ausführungsbestimmungen 
erweitert hat, finden wir bei einzelnen anderen 
Seuchen einschneidende Neuanordnungen: 
Aufgehoben ist das Verbot, daß nach dem 1. Mai 
1904 nur noch gegen Rinderpest geimpftes Vieh 
öffentliche Wege benutzen darf. Dagegen ist strengste 
Quarantäne und Desinfektion, ferner die Impfung 
oder Tötung von allem Vieh, das entweder erkrankt 
oder mit kranken Rindern in Berührung gekommen 
ist, angeordnet. 
Beim Texasfieber ist die Bestimmung außer 
Kraft gesetzt, daß alle verseuchten Tiere mit Zecken- 
bädern zu behandeln seien; dagegen ist die Behörde 
befugt, die Weide der infizierten Farmen nieder- 
brennen zu lassen und den Verkauf von Heu der 
betreffenden Farmen zu verbieten. 
Auch bei dem Milzbrand hat man die rigorose 
Anordnung, welche die Tötung der kranken sowie 
die Zwangsimpfung der verdächtigen Tiere vor- 
schreibt, aufgehoben. Man scheint bei dieser Seuche, 
wie auch bei der Maul= und Klauenseuche, in 
strengster Absperrung und peinlicher Desinfektion 
sein Heil zu suchen. 
Eine mildere Praxis soll bei der Bekämpfung 
der Schweinepest bezw. des Rotlaufs walten. Statt 
553 
  
sofortiger Tötung aller erkrankten oder der Ansteckung 
ausgesetzten Tiere darf diese erst auf spezielle An- 
ordnung der Zentralbehörde dann erfolgen, wenn 
die Krankheit zweifellos festgestellt oder wenigstens 
ein dringender Erkrankungsverdacht vorliegt. 
Neu ausgenommen hat man Bestimmungen über 
die Räude sowie die Lymphagitis bei Pferden, 
Maultieren und Eseln. Falls nach tierärztlichem 
Gutachten eine Heilung nicht zu erwarten steht, kann 
die Tötung der infizierten Tiere angeordnet werden. 
Verboten ist außerdem das Betreten der Stallungen; 
Geschirre und Geräte, mit denen erkrankte Tiere in 
Berührung gekommen sind, haben die Besitzer zu 
desinfizieren. 
Von einschneidender Bedeutung ist die grund- 
sätzlich veränderte Stellung der Transvaalregierung 
zur Entschädigungsfrage. 
Nach Absatz 31 der alten Verordnung wurden 
Verluste, die die Viehbesitzer durch behördlich an- 
geordnete Tötung von Tieren erlitten hatten, unter 
gewissen Bedingungen vergütet. So z. B. wurde 
für Rindvieh, das sich bei der Sektion als krank- 
heitsfrei erwies, der volle Wert (bis zu 25 8 das 
Stück), ferner in Fällen von Lungenseuche, Perlsucht, 
Maul= und Klauenseuche bis zu zwei Dritteln des 
Wertes bezahlt. 
In der neuen Verordnung sind sämtliche Fest- 
setzungen über Entschädigungen in Fortfall gekommen. 
Es scheint danach, daß die Gewährung derselben 
doch Mißstände namentlich dadurch gezeitigt hat, daß 
dabei sehr hohe und oft schwer kontrollierbare An- 
sorderungen an die Staatskasse gestellt worden sind. 
  
Sollzahlung an der Estgrenze des Rongostaates. 
Die Zahlung der Zölle hat vom 1. Oktober 1903 
ab in bar zu erfolgen. Die Einnehmer der an der 
Ostgrenze des Staates errichteten Zollstellen nehmen 
nur folgende Geldsorten an: 1. Silbermünzen, 
Kupfermünzen und Papiergeld des Staates; 2. Gold 
der lateinischen Münzunion; 3. das Pfund Sterling 
zum Werte von 25,50 Franken; 4. den Maria- 
Theresientaler zum Werte von 3 Franken; 5. die 
Rupie zum Werte von 1,30 Franken. Die Zölle 
können auch mit Wechseln auf Sicht oder mit Schecks 
auf Banken und Handelshäuser, die hinreichende 
Sicherheit bieten, bezahlt werden. Wechsel und 
Schecks auf Europa unterliegen einem Aufschlag von 
3 v. H. 
1o rn olltiiel de P’Etat Iudépendant du Congo.) 
Die Schlafkrankbeit in Uganda. 
Wie die „Pall Mall“ aus Uganda mitteilt, sieht 
Colonel Bruce, der Leiter der zur Erforschung der 
Schlaskrankheit entsandten Kommission, eine haupt- 
sächlich an den Ufern des Viktoria-Nyanzasees, aber 
auch sonst im Lande sich findende Fliege, welche von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.