— 674 —
83.
Die Verleihung begründet für den Beliehenen alle Rechte und Pflichten eines dem Schutzgebiete
durch Abstammung angehörenden Eingeborenen. Diese Wirkung erstreckt sich auf die Ehefrau, sofern die
Ehe vach- der Verleihung geschlossen ist, sowie auf die ehelichen Kinder, soweit sie nach der Verleihung
geboren sind.
Der Gouverneur bestimmt in jedem Falle, ob der Beliehene im Sinne der Vorschriften der
§§ 4, 7 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) als Eingeborener oder als Nicht-
eingeborener anzusehen ist.
Zur Führung der Reichsflagge ist die in der Verordnung vom 28. Juli 1891 vorgesehene
besondere Erlaubnis nicht erforderlich.
8 4.
Verläßt ein in der Matrikel Eingetragener dauernd das Schutzgebiet, so kann der Gouverneur
seine Löschung in der Matrikel verfügen. Auf Antrag hat die Löschung zu erfolgen. Die Löschung hat
den Verlust der durch die Eintragung erworbenen Landesangehörigkeit zur Folge.
Von der Löschung ist der davon betroffenen Person, sofern ihr Aufenthalt bekannt ist, alsbald
Mitteilung zu machen.
86.
Der Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung) hat die zur Ausführung dieser Ver-
ordnung erforderlichen Vorschriften zu erlassen.
Die Verordnung tritt am 1. Dezember 1903 in Krast.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Küstrin, den 24. Oktober 1908.
(L. S.) Wilhelm I. R.
Graf von Bülow.
Bekanntmachung des Neichskanzlers, betreffend die Schürfscheingebühr, die Feldes-
steuer und die Bergwerksabgabe in Deutsch-Ostafrika. Vom 16. Oktober 1903.5)
Auf Grund der mir unter dem 18. November 1900 erteilten Allerhöchsten Ermächtigung und in
Anschluß an meine Bekanntmachung vom 27. November 1900 bestimme ich hiermit das Folgende:
Die in § 16 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika vom
9. Oktober 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 1045), vorgesehene Schürfscheingebühr, die in § 54 a. a. O. vor-
gesehene Feldessteuer und die in § 55 daselbst vorgesehene Förderungsabgabe werden auch für die Zeit
vom 1. Januar 1904 bis einschließlich den 31. Dezember 1905 auf die Hälfte herabgesetzt.
Berlin, den 16. Oktober 1903.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Stuebel.
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend Befenerungs-
und Betonnungsgebühren für die Häfen der deutsch-ostafrikanischen Küste.
Vom 17. September 1903.
Auf Grund des § 15, letzter Absatz, des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in
Verbindung mit der Verfügung des Reichskanzlers vom 1. Januar 1891 (Riebow, S. 326) wird ver-
ordnet, was folgt:
81.
Schiffe, welche einen oder mehrere Häfen der deutsch-ostafrikanischen Küste anlaufen und in einem
Hafen oder auf Reede ankern, haben, gleichgültig ob sie sich auf der Hin= oder Rückreise befinden, in dem
ersten angelaufenen Hafen Befeuerungs= und Betonnungsgebühren zu entrichten.
§ 2.
Von den Befeuerungs= und Betonnungsgebühren sind befreit:
a) deutsche und fremde Kriegsschiffe,
b) die Dampfer und sonstigen Fahrzeuge des Kaiserlichen Gouvernements von Deutsch-Ostafrika,
I) diejenigen Schiffe, welche auf ihrer Reise auch den Hafen von Daressalam anlaufen. In
diesem Falle tritt an Stelle dieser Verordnung die Lotsenordnung für den Hafen von
Daressalam vom 23. Oktober 1901.
*) Vergl. Reichs-Anzeiger Nr. 258.