Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

Aulage B. 
(Formular für die öffentliche Beglanbigung der nach 
8 18 der Berordnung vom 21. November 1902 ab- 
zugebenden Erklärungen.) 
(Siegel oder Stempel.) 
Aulage C. 
(Formular für die gerichtliche Beurkundung der nach 
8 18 der Verordnung vom 21. November 1902 abzu- 
gebenden Erklärungen, wenn einer der Kontrahenten 
nicht schreiben kann.) 
608 — 
Wir sind darüber einig, daß das Eigentum an dem 
(Name des Verkäufers) 
gehörigen, im Kaufvertrage vppoo. ............, 
  
(Name des Käufers) 
übergehen soll. 
(Folgen die eigenhändigen Unterschriften des Verkäufers 
und Käufers.) 
Die vorstehenden vor dem unterzeichneten 
  
H————————————————s—s——————————————— 
und des (Name des Käufers) 
werden beglaubigt. 
  
  
, den. 190. 
(Folgt Unterschrift des Bezirksamtmanns oder Stationschefs.) 
  
Vor d. . unterzeichneten 
erschienen, persönlich bekannt: 
l.derAnsiedlek.......................... X 
2.derJumbe.............................· .Y.........·............................. 
Dekzn2.genannteIumbe......Y..........................·........... 
erklärte, daß er nicht schreiben könne. Es wurde daher 
der Schreiber . * zugezogen. 
Die zu 1. und 2. Genannten erklärten: 
Wir sind darüber einig, daß das Eigentum an dem 
dem Ansiedler X. gehörigen, im 
Kaufvertrage d0ooo. 190 
näher bezeichneten Grundstücke auf den Jumben 
K82W2 HHülbergehen soll. 
Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben. 
(Folgen die eigenhändigen Unterschriften des X und 2.) 
Geschlossen. 
(Folgt Unterschrift des Bezirksamtmanns oder Stationschefs.) 
Gonvernementskurs in Deutsch-Ostafrika. 
Der amtliche Kurs der Rupie ist durch das Kaiserliche Gouvernement von Deutsch-Ostafrika für 
den Monat Oktober 1903 auf 1,3875 Mark = 1 Rupie festgesetzt worden.
	        
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