Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Bekanntmachung des Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die 
Abgrenzung des Jagdreservats im Bezirk Moschi. Vom 29. September 1903. 
Die Grenzen des in der Bekanntmachung vom 1. Juni 19037) unter Nr. 5 aufgeführten Jagd- 
reservats im Bezirk Moschi werden dahin abgeändert, daß als „Nordgrenze“ der Untere Rand der 
Kulturzone, als Ostgrenze der Himofluß zu gelten hat. 
Daressalam, den 29. September 1903. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Graf v. Götzen. 
  
Tarif für die von Schiffen in Friedrich Wilhelmshafen zu entrichtenden 
Anlegegebühren. Vom 15. Juli 1903. 
§ 1. 
Die an dem Regierungspier in Friedrich Wilhelmshafen anlegenden Schiffe haben eine Gebühr 
zu entrichten, welche beträgt: 
bei Schiffen unter 50 Kubikmeter Raumgehalt (22 Tons für Segelschife 
15 Tons für Dampferh. 50 Mark, 
bei größeren Schiffen bis zu 600 Reg.= Tons Grutioraumgehalt . 100 
bei Schiffen über 600 Reg.-Tons- . . 160 - 
§ 2. 
Die Gebühr ist mit dem Anlegen an dem Pier fällig und vor dem Wiederauslaufen des Schiffes, 
spätestens jedoch am dritten Tage nach dem Anlegen bei dem Kaiserlichen Bezirksamt in Friedrich 
Wilhelmshafen zu zahlen. 
Auf Antrag des Zahlungspflichtigen kann diese Frist in besonderen Fällen verlängert werden. 
§ 3. 
Kriegsschiffe sind von der Entrichtung der Gebühr befreit. 
84. 
Schiffe, die im Schutzgebiet von Deutsch-Neu-Guinea einschließlich des Inselgebietes der Karolinen, 
Palau und Marianen stationiert sind und ausschließlich dem Küstenverkehr dienen, zahlen nur die Hälfte 
der im § 1 festgesetzten Gebühren. 
§ 5 
der R Für jeden durch das Anlegen der Schiffe sowie Löschen und Laden entstehenden Schaden haftet 
er Reeder. 
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Dieser Tarif tritt mit der Verkündung in Kraft. Schiffe, welche vom 12. April 1903 an bis 
zum Inkrafttreten dieses Tarifs an dem Pier angelegt haben, zahlen die in den §§. 1 und 4 festgesetzten 
Gebühren nach. 
Herbertshöhe, den 15. Juli 1903. 
Der Kaiserliche Gouvberneur. 
Hahl. 
  
  
Perspnalien. 
Seine Moajestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Bezirksamtmann 
Meyer in Tanga die Erlaubnis zur Anlegung des Ritterkreuzes des Großherzoglich Mecklenburg- 
Schwerinschen Greifenordens zu erteilen. 
  
*) Vergleiche Deutsches Kolonialblatt 1903, Seite 355.
	        
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