Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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bescheinigen ist, hat eine zweimalige öffentliche Bekanntmachung in einer Zwischenzeit von vier Wochen zu 
erfolgen. Bleibt diese ergebnislos, so werden die Gegenstände zur Deckung der auf ihnen ruhenden 
Abgaben und Kosten öffentlich meistbietend versteigert. Der Erlös wird nach Abzug der Abgaben und 
der durch die Lagerung ꝛc. entstandenen Kosten zu Gunsten des unbekannten Eigentümers für die Dauer 
eines Jahres aufbewahrt und verfällt dann dem Landesfiskus des ostafrikanischen Schutzgebiets. 
Verjährung der Zollgefälle. 
8 18. 
Alle Forderungen oder Nachforderungen von Zöllen einschließlich der Nebenabgaben und der 
statistischen Gebühren, desgleichen alle Ansprüche auf Ersatz wegen zu viel oder zu Ungebühr 
entrichteter Zollgefälle verjähren binnen dreier Jahre, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Gegen- 
stände in den freien Verkehr oder ins Ausland abgelassen worden sind. Der Anspruch auf Nachzahlung 
hinterzogener Gefälle verjährt in fünf Jahren. 
Die Vorschriften der §§ 198 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung finden hierbei 
entsprechende Anwendung. 
Ort der Zollabfertigung. 
§ 19. 
Bei außergewöhnlichen und dringenden Umständen sind die Vorsteher der Zollstellen, mit Aus- 
nahme derjenigen 3. Klasse, befugt, die Ein= und Ausfuhr auch an solchen Plätzen, welche nicht Zollstellen 
(§ 3) sind, unter besonderen Kontrollmaßregeln zu gestatten. 
8 20. 
Zum Löschen und Laden der seewärts ein= und ausgehenden Gegenstände ist die vorherige 
Erlaubnis der Zollbehörde einzuholen. 
8 21. 
Das Löschen und Laden von Gegenständen darf in den im § 3 bezeichneten Plätzen in der 
Regel nur an denjenigen Stellen geschehen, welche die Zollbehörde für diese Zwecke bestimmt. Das Löschen 
und Laden an anderen als den dafür bestimmten Stellen, sowie Abfertigungen außerhalb der Zollhäuser 
bedarf der Genehmigung der Zollbehörde und ist gebührenpflichtig (8 43). 
» §22. 
Über die seewärts eingehenden Gegenstände ist von dem Schiffsführer der Zollstelle ein Manifest 
zu übergeben, welches außer dem Namen, der Nationalität, dem Raumgehalt und dem Abgangshafen des 
Schiffes folgende Angaben über die in dem Hafen des Schutzgebietes zu löschenden Gegenstände zu 
enthalten hat: 
1. Die Namen der Empfänger der zu löschenden Gegenstände; 
2. Zahl, Bezeichnung und Verpackungsart der Frachtstücke; 
3. Gattung der Gegenstände nach ihrer handelsüblichen Benennung; 
4. Gewicht, Maß oder Stückzahl der Gegenstände; 
5. Ort, Datum und Unterschrift des Schiffsführers. 
Vor Ubergabe der Manifeste darf mit dem Löschen der Ladung nicht begonnen werden. 
Anmeldung (Deklaration). 
8 23. 
Gegenstände, welche ein= oder ausgeführt werden, sind ohne Rücksicht darauf, ob sie zollpflichtig 
oder zollfrei sind, der nächsten Zollstelle schriftlich auf einem amtlichen Formular anzumelden. Die 
Anmeldung hat zu enthalten: 
1. Zahl, Bezeichnung und Verpackungsart der Frachtstücke; 
2. Gattung der Gegenstände nach ihrer handelsüblichen Benennung; 
3. Gewicht, Maß oder Stückzahl der Gegenstände; 
4. Wert der Gegenstände; 
5. Bei der Ausfuhr das Bestimmungsland und den Bestimmungsort sowie den Namen und 
Wohnort des Versenders; bei der Einfuhr das Herkunftsland und den Herkunftsort oder den 
Verschiffungshafen, den Namen und Wohnort des Empfängers; bei der Ein= und Ausfuhr zu 
Wasser auch das Fahrzeug, dessen Nationalität und die Namen und Wohnorte des Schiffs- 
eigentümers und Schiffers. Dabei ist als Herkunftsland dasjenige Land zu betrachten, aus 
dessen Eigenhandel der Einfuhrgegenstand stammt, als Bestimmungsland dasjenige Land, in 
dessen Eigenhandel der Ausfuhrgegenstand übergeht; 
6. Die Unterschrift des Ausstellers der Anmeldung. 
Enthält ein Frachtstück verschiedenartige Gegenstände, so sind diese getrennt nach Menge und 
Wert zu deklarieren.
	        
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