Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Postsendungen. 
– 31. 
Die mittelst der Reichspost in Paketen ein= oder ausgehenden Gegenstände müssen mit einer 
schriftlichen Inhaltserklärung versehen sein, welche den Vorschriften des Weltpostvereins für den inter- 
nationalen Paketverkehr zu entsprechen hat. Bei den ausgehenden Paketen haftet der Absender für die 
Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhaltserklärung. Die vom Ausland eingehenden Postpakete werden 
gegen Vorzeigung der Begleitadressen von der Zollstelle des Postbestimmungsortes dem Adressaten oder 
dessen Beaustragten nach geschehener Revision und Verzollung ausgehändigt. 
Briefsendungen sind ohne Rücksicht auf das Gewicht vom Zoll und von jeder zollamtlichen 
Behandlung befreit. 
Reisendenverkehr. 
8 32. 
Reisende, die zollpflichtige Gegenstände mit sich führen, sind, wenn diese nicht zum Handel 
bestimmt sind, nur zu einer mündlichen Anmeldung verpflichtet. Auch steht es ihnen frei, sich ohne An- 
meldung der Revision zu unterziehen; in diesem Falle sind sie nur für solche Gegenstände wegen Schmuggels 
oder wegen Kontrebande verantwortlich, die sie durch besondere Vorkehrungen der Kenntnisnahme der 
Zollbehörde zu entziehen gesucht haben. 
Quittungsleistung und Ablassung. 
Q„ 8 33. 
Über die erfolgte Abgabezahlung wird Quittung erteilt. 
8 34. 
Nach Errichtung der Zollgefälle und der sonstigen auf den Gegenständen etwa ruhenden Gebühren 
oder Feststellung der Abgabenfreiheit sind die zur Einfuhr bestimmten Gegenstände in den freien Verkehr 
des Zollinlandes, die zur Ausfuhr bestimmten Gegenstände in das Ausland abzulassen. 
Zollfreie Niederlagen. 
§ 35. 
Zur Erleichterung des Verkehrs können unter besonderen, vom Gouverneur festzusetzenden Be- 
dingungen öffentliche Zollniederlagen errichtet sowie auf Antrag private Zollniederlagen genehmigt werden. 
Überwachung. 
§ 36. 
Außer den Zollbeamten sind alle Gouvernementsbeamten, die Angehörigen der Schutz= und 
olizeitruppe sowie die Beamten der Reichspost verpflichtet, nach näherer Anweisung des Gouverneurs 
bertretungen der Zollvorschristen zu verhindern oder zur sofortigen Anzeige bei der nächsten Zollstelle 
zu bringen. 
§ 37. 
Liegt gegen irgend jemand der begründete Verdacht der Kontrebande oder des Schmuggels oder 
der Mitwirkung bei diesen Vergehen durch Bergung verbotener oder zollpflichtiger Gegenstände vor, so 
können zur Ermittelung Nachsuchungen nach derartigen Gegenständen unter Erforderung des Nachweises 
der geschehenen Verzollung, sowie Haussuchungen oder körperliche Durchsuchungen vorgenommen werden, 
wobei die diesbezüglichen Bestimmungen der Strafprozeßordnung (8§8§ 102 ff.) zu beachten sind. 
Die Zollbeamten sind berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes auch solche Grundstücke und Wege 
zu betreten, zu denen der allgemeine Zugang verboten oder beschränkt ist. 
38. 
Die zollamtliche Überwachung erstreckt sich auf das Meer hinaus bis zu einer Linie, welche in 
einer Entfernung von 10 Seemeilen dem Rande des niedrigsten Wasserstandes gleichläuft. Fahrzeuge, die 
innerhalb dieser Zone mit Gegenständen, die aus dem Zollgebiet verschifft sind, ohne Zollpapiere betroffen 
werden, sind als Schmuggelfahrzeuge aufzubringen. 
§ 39. 
Alle Fahrzeuge, welche leer von einer Zollstelle nach einer andern segeln, müssen zu ihrem Aus- 
weis einen Segelerlaubnisschein mit sich führen. 
Dienststunden. 
§ 40. 
In der Regel darf die Löschung und Beladung von Schiffen an Wochentagen nur in der Zeit
	        
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