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on 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends und an Sonntagen in der Zeit von 10 bis 11 Uhr vormittags
nd 3 bis 4 Uhr nachmittags stattfinden. Ausnahmen von dieser Bestimmung find zuzulassen:
1. bei Fischerfahrzeugen, welche frische Erzeugnisse des Meeres aus= oder einführen;
2. bei Fracht= und Passagierdampfern;
3. bei der Bergung von Strandgut;
4. in anderen außergewöhnlichen und dringlichen Fällen nach dem Ermessen der Zollbehörde.
§ 41.
Die Dienststunden für die Zollstellen werden durch den Gouverneur festgesetzt; sie sind durch
ffentlichen Anschlag bei den Zollstellen bekannt zu machen.
8 42.
Auf Antrag können zollamtliche Dienstverrichtungen außerhalb der dafür festgesetzten Zeiten sowie
ußerhalb der Zollstellen (z. B. in Privatlägern) vorgenommen werden.
Gebühren.
§ 43.
Eine besondere Gebühr ist zu entrichten:
1. Für die Beaufsichtigung der Entlöschung und Beladung von Fahrzeugen außerhalb der in § 40
genannten Tageszeit;
2. Für die Abfertigung von Gegenständen außerhalb der gemäß § 41 festgesetzten Dienststunden,
3. Für die Abfertigung von Gegenständen, wenn dieselben von der Zollstelle entfernt stattfindet, sowie
für die Beaufsichtigung der Entlöschung und Beladung von Fahrzeugen außerhalb der von der
Zollbehörde dafür bestimmten Stellen (§ 21);
4. Für die Ausstellung von Segelerlaubnisscheinen (§ 39).
Der Betrag der Gebühren wird vom Gouverneur festgesetzt.
Von den unter Ziffer 1, 2 und 3 genannten Gebühren kann, soweit sie für außerhalb der
Dienststunden (8 41) vorgenommene gollamtliche Verrichtungen aufkommen, ein Teil den Beamten
vom Zollamtsassistenten 2. Klasse abwärts, welche den Dienst verrichtet haben, nach näherer Bestimmung
des Gouverneurs durch das Zollamt ausbezahlt werden; die nicht an solche Beamten ausgezahlten Beträge
kommen dem Landesfiskus zugute.
8 44.
Für die zollfreien Gegenstände ist sowohl bei der Einfuhr als auch bei der Aussuhr eine statistische
Gebühr zu zahlen. Dieselbe beträgt für je 100 Rupien vom Wert der zur Abfertigung gestellten Waren-
menge 8 Pesa, die angefangenen 100 Rupien jeweils als voll gerechnet.
Die statistische Gebühr wird nicht erhoben:
1. In den in den §§ 10, 11 und 12 sowie in den in § 13 unter al, a?2, a7, a8, b1, b2,
b## und c aufgeführten Fällen;
2. Von den mit der Post ein= oder ausgehenden Gegenständen;
3. Von Passagiergepäck;
4. Von Geldsendungen;
5. Von den zur Absertigung gestellten Warenmengen im Wert von weniger als 5 Rupien.
Entscheidung über die Auslegung der Zollordnung und des Zolltarifs.
5 45.
Wenn über die Auslegung der Zollordnung oder die Anwendung des Zolltarifs zwischen dem
Zollpflichtigen und der Zollbehörde Meinungsverschiedenheit entsteht, so ist gegen die Entscheidung der
Zollbehörde Beschwerde bei dem Gouverneur, in zweiter Instanz bei dem Reichskanzler (Auswärtiges
Amt, Kolonialabteilung) zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Strafbestimmungen.
§ 46.
Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Ein-, Aus= oder Durchfuhr für das Zollgebiet oder für einen
Teil desselben verboten oder erst nach Erfüllung vorgeschriebener Bedingungen gestattet ist (§§ 4 und 5),
diesen Bestimmungen zuwider ein= oder auszuführen, macht sich der Kontrebande schuldig. Er hat, sofern
nicht in anderen Gesetzen oder Verordnungen eine höhere Strafe festgesetzt ist, neben der Einziehung der
Gegenstände, in bezug auf welche das Vergehen begangen worden ist, eine Geldstrafe verwirkt, welche
dem doppelten Wert jener Gegenstände gleichkommt, mindestens aber 20 Rupien beträgt. Kann die Ein-
ziehung der kontrebandierten Gegenstände selbst nicht vollzogen werden, so ist auf Erlegung des Wertes der
Gegenstände und, wenn sich dieser nicht genau ermitteln läßt, auf Erlegung einer als angemessener Wert