Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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festgestellten Geldsumme zu erkennen, daneben auf eine Geldstrafe, welche dem doppelten Betrage des 
Wertes der kontrebandierten Gegenstände gleichkommt. 
8 47. 
Die Kontrebande wird als vollendet angesehen, wenn Gegenstände der in 8 46 bezeichneten Art, 
unter Umgehung der Zollstelle über die Grenze gebracht sind, oder wenn verbotene Gegenstände unrichtig 
oder gar nicht deklariert oder bei der zollamtlichen Revision verheimlicht werden. Sind jedoch solche 
Gegenstände vorschriftsmäßig bei einer Zollstelle zur Revision gebracht, so ist dem Einführer zu gestatten, 
diese Gegenstände wieder über die Grenze zurückzuschaffen; geschieht letzteres nicht, so können die Gegen- 
stände beschlagnahmt oder auf Kosten des Einführers vernichtet werden. 
8 48. 
Wer es unternimmt, Ein- oder Ausfuhrzölle zu hinterziehen, macht sich des Schmuggels schuldig 
und hat neben der Einziehung der Gegenstände, in Bezug auf welche das Vergehen verübt worden ist, 
eine dem vierfachen Betrag der vorenthaltenen Zollgefälle gleichkommende Geldstrafe verwirkt. Der Zoll 
selbst ist neben der Strafe zu entrichten, bei Ausfuhrgegenständen jedoch nur, wenn deren Ausfuhr 
wirklich stattgefunden hat. 
Kann die Einziehung der geschmuggelten Gegenstände selbst nicht vollzogen werden, so ist auf 
Erlegung des Wertes der Gegenstände und, wenn sich dieser nicht genau feststellen läßt, auf Erlegung 
einer angemessenen Geldsumme zu erkennen. Daneben ist, falls die Höhe des hinterzogenen Zolles und 
infolgedessen die Höhe der verwirkten Geldstrafe nicht genau festgestellt werden kann, eine Geldstrafe bis zu 
5000 Rupien zu verhängen. 
§ 49. 
Der Schmuggel wird als vollendet angesehen: 
1. Wenn zgollpflichtige Gegenstände entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung ohne behördliche 
Erlaubnis an anderen als den für die Ein= und Ausfuhr bestimmten Plätzen (8 3) ein= oder 
ausgeführt oder an anderen als den dafür bestimmten Stellen (8 21) gelöscht und ge- 
laden werden; 
2. Wenn zollpflichtige Gegenstände der Zollstelle überhaupt nicht oder unrichtig angemeldet werden, 
so daß sie einen geringeren als den auf ihnen ruhenden Zoll zu zahlen hätten. Kann jedoch 
der Beschuldigte nachweisen, daß eine Zollhinterziehung nicht beabsichtigt war, so ist nur 
eine Ordnungsstrafe gemäß 8 52 zu verhängen. Auf Warenführer, Spediteure, Zoll- 
deklaranten 2c. findet diese Bestimmung mit der Maßgabe Anwendung, daß dieser Nachweis 
außer von ihnen selbst auch von ihren Auftraggebern zu führen ist. Unrichtige Angaben über 
Gewicht und Wert der Gegenstände bleiben straffrei, wenn der Unterschied zwischen den An- 
gaben der Zolldeklaration und dem Revisionsbefund 10 Prozent nicht übersteigt; 
3. Wenn zollpflichtige Gegenstände bei der Zollrevision verheimlicht oder verborgen werden; 
4. Wenn über zollpflichtige Gegenstände, die unter Zollkontrolle stehen und auf denen noch ein 
Zollanspruch ruht, ohne Genehmigung der Zollbehörde verfügt wird; 
5. Wenn Personen oder Gesellschaften, denen der Bezug an sich zollpflichtiger Gegenstände unter 
der Bedingung der Verwendung zu einem bestimmten Zweck zollfrei oder gegen einen geringeren 
als den tarifmäßigen Zoll gestattet ist, dieselben anderweitig verwenden oder unentgeltlich oder 
gegen Entgelt veräußern, ohne vorher den vollen Betrag des Zolles nachgezahlt zu haben. 
8 60. 
Wenn verbotene oder zollpflichtige Gegenstände bei der Ein= oder Ausfuhr zum Zwecke der Um- 
gehung des Verbots oder der Hinterziehung des Zolles in geheimen Behältnissen oder sonst auf künstliche 
und schwer zu entdeckende Art verborgen werden, so sind die in den §§ 46 und 48 festgesetzten Strafen 
um die Hälfte zu verschärfen. 
§ 51. 
Im Wiederholungsfalle der Kontrebande oder des Schmuggels nach vorhergegangener rechts- 
kräftiger Verurteilung wird außer der Einziehung der Gegenstände des Vergehens die in den §§ 46 und 
48 festgesetzte Strafe verdoppelt; im zweiten und in jedem weiteren Wiederholungsfalle wird diese Strafe 
verdreifacht. Eine Straferhöhung findet jedoch nicht statt, wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem die Strafe 
für das zuletzt begangene frühere Vergehen bezahlt, verbüßt oder erlassen worden ist, drei Jahre ver- 
flossen sind. 
» 8 62. 
Alle Übertretungen dieser Verordnung und der zu ihrer Ausführung öffentlich bekannt gemachten 
Bestimmungen können, soweit nicht Kontrebande oder Schmuggel vorliegt, mit einer Ordnungsstrafe 
von 1 bis 100 Rupien belegt werden.
	        
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