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8 53.
Wenn die in den §§ 46, 48, 50, 51 und 52 vorgesehenen Geldstrafen im Falle des Un—
vermögens des Verurteilten nicht beigetrieben werden können, so tritt an ihre Stelle in Gemäßheit der
Bestimmungen des § 57 eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre.
An Stelle der Geldbeträge, die nach den §§ 46 und 48 im Falle der Unmöglichkeit der Ein-
ziehung der kontrebandierten oder geschmuggelten Gegenstände als Werterlegung zu zahlen sind, kann auf
eine Freiheitsstrafe nicht erkannt werden. Auch finden hinsichtlich dieser Geldbeträge die in den §§ 50
und 51 vorgesehenen Straferhöhungen nicht statt.
8 64.
Die Grundsätze über die Bestrafung des Versuchs, der Begünstigung, Beihilfe und Teilnahme,
sowie diejenigen über die Verjährung richten sich nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs.
§ 55.
Für die Zollgefälle, Geldstrafen, Ersatz des Wertes kontrebandierter oder geschmuggelter Gegen-
stände (8§§ 46 und 48) sowie für die Kosten, zu welchen Personen verurteilt werden, die unter der
Gewalt, der Aufsicht oder im Dienste einer anderen Person oder einer Gesellschaft stehen, können diese
letzteren im Falle des Unvermögens der Schuldigen haftbar gemacht werden, und zwar unabhängig von
der Strafe, zu welcher sie selbst auf Grund dieser Verordnung etwa verurteilt werden. Dabei kann die
Zollbehörde nach ihrer Wahl die verhängte Geldstrafe von den Mitverhafteten einziehen oder unter Ver-
zicht hierauf an den Schuldigen selbst die für den Unvermögensfall vorgesehene Freiheitsstrafe zur Voll-
streckung durch das Gericht bringen.
Doch bleibt es den vorbezeichneten Personen und Gesellschaften vorbehalten, ihre Haftung durch
den Nachweis auszuschließen, daß die Zuwiderhandlung nicht bei Ausführung der Verrichtungen verübt ist,
die sie dem Täter übertragen oder ein für alle mal überlassen hatten.
8 66.
Die in den §§ 46, 48, 50, 51 und 52 aufgeführten Vermögensstrafen werden durch die Haupt-
zollämter, Zollämter 1. Klasse und die Zollstellen an der Binnengrenze durch Strafbescheid verhängt.
Gegen den Strafbescheid steht dem Beschuldigten binnen zweier Wochen vom Tage der Zustellung an die
Beschwerde bei dem Gouverneur zu; an Stelle der Beschwerde kann der Beschuldigte den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung stellen. In der Einlegung des einen dieser beiden Rechtsmittel liegt der Verzicht
auf das andere.
Die Beschwerde oder der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sind bei der Zollstelle anzubringen,
welche den Strafbescheid erlassen, oder bei derjenigen, welche ihn bekannt gemacht hat.
§ 57.
Die Umwandlung nicht beizutreibender Geldstrafen in Freiheitsstrafen (§ 53) und die Voll=
streckung der letzteren erfolgt auf Antrag der Zollstelle, welche den Strafbescheid erlassen hat, durch die
Gerichte; wenn es sich um Farbige handelt, durch die Bezirksämter, Bezirksnebenämter und Stationen.
Die Umwandlung erfolgt nach Maßgabe der §8 28 und 29 des Strafgesetzbuchs.
8 68.
Der Gouverneur ist ermächtigt, die auf Grund der §§ 46, 48, 50, 51 und 52 durch Straf-
bescheid oder gerichtliches Erkenntnis verhängten Freiheits= und Geldstrafen, sowie die Vertretungs-
verbindlichkeiten, Einziehungen und Wertersatzsummen und die Kosten des Verfahrens niederzuschlagen oder
zu ermäßigen, ferner die Strafvollstreckung auszusetzen, sowie Strafunterbrechungen und Strafteilungen
zu gestatten, soweit es sich um Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten oder um Geldbeträge bis zu
400 Rupien handelt.
659.
Bestechungen und Beleidigungen der Zollbeamten werden nach den Bestimmungen des Straf-
gesetzbuchs bestraft.
60.
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Hinsichtlich der Eingeborenen und der ihnen gleichstehenden farbigen Personen sind außer den
vorgenannten Strafen alle Strafmittel zugelassen, welche in den die Eingeborenen-Strafgerichtsbarkeit
regelnden Verordnungen vorgesehen sind.
8 61.
Unbekanntschaft mit den Vorschriften dieser Verordnung und der zu ihrer Ausführung bekannt
gegebenen Verwaltungsvorschriften soll niemand, auch Ausländern nicht, zur Entschuldigung gereichen.