Mungi kam, um sich ein Opfer zu holen. Wer sich
von ihm erblicken ließ, wurde verschlungen.
Zuweilen kam der Mungi nicht oft genug.
Wenn nämlich die Geheimbündler schöne Schafe in
der Stadt sahen, so gelüstete es sie danach. Nun
mußte der Mungi herhalten. Plötzlich hörte man
sein Geschrei im Wald, und er rief heraus, er höre
die Stimme von Schafen, man solle ihn in das
Dorf rusen. Der Besitzer beeilte sich dann, durch
freiwillige Abgabe eines Schafes die drohende Er-
scheinung des Mungi im Dorfe zu verhindern.
Auch als Ortspolizei diente der Mungi. Wenn
einer in den Verdacht gekommen war, seinen Nachbar
durch Gift oder Zauberei kranl gemacht oder getötet
zu haben, so mußte ihn der Mungi holen. Er ließ
sein Gebrüll im Walde hören und forderte sein
Opfer. Die Eingeweihten fingen den betreffenden
Mann, banden ihn an Händen und Füßen und
schleppten ihn in den Wald zum Ndum, dem ge-
weihten Platz des Mungi. Die Volksmenge durfte
in einiger Entfernung zusehen. Der Mungi jedoch
war durch ein undurchdringliches Dickicht den Blicken
verborgen. Der Gefesselte mußte nun innerhalb des
Dickichts knieen. Mit einem armsdicken Stock schlug
man ihm ins Genick, bis er tot war. Dann wurde
ihm der Kopf mit dem Buschmesser abgehauen und
der Rumpf so rasch als möglich begraben. Den
Kopf warf man über die Hecke heraus vor die Leute
hin, die voll Angst und Staunen ausriefen: Ho, der
Mungi hat ihn gefressen! Sie maren dabei der
Meinung, er habe den Mann verschlungen und den
Kopf abgebissen.
Um die Leute beim Glauben an den Mungi zu
erhalten, wurden die Knaben mit verbundenen Augen
an den Ort geführt, wo der Mungi sein Brüllen
hören ließ, damit sie daselbst dem Mungi vorgestellt
und von ihm durch einen Biß in die Brust gezeichnet
würden. Unter Zittern und Beben kamen die Jungen
dahin. Man drohte ihnen: Seid stille, sonst ver-
schlingt er euch ganz und gar! Kam man an Ort
und Stelle, so saß da ein Mann, der den Knaben
mit einem scharfen Messer vier bis sechs Schnitte
kreuzweise in die Brust schnitt. Die bis ins hohe
Alter sichtbaren Narben dieser Schnitte wurden „die
Zähne des Mungi“ genannt. Die also Gezeichneten
zweifelten nie mehr an der Existenz des schrecklichen
Geistes, dessen Brüllen sie gehört und dessen Zähne
sie gefühlt hatten.
Der Isango des Mungi übte eine schreckliche
Gewaltherrschaft aus. Erregte ein Mann durch seine
Waren den Neid eines Eingeweihten, so verfiel er
dem Mungi, und er konnte nur durch reiche Gaben
von Schafen, Branntwein und Palmweln dem Tode
entrinnen. Wollte ein Eingeweihter einen Gegner
aus dem Wege schaffen, so konnte er es mit Leichtig-
keit bewerkstelligen unter dem Vorwande, der Mungi
habe den Betreffenden verschlungen.
Ahnlich war der Isango des Djengu. Die
Djenguleute besaßen eine Medizin, die dem Opfer
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beigebracht wurde. Dadurch wurde der Betreffende
schwach und zitterig und starb nach Wochen oder
Monaten oder auch erst nach einem Jahre, je nach
der Stärke des Gifts. Die Verbrecher gingen straflos
aus, denn „der Diengu hatte sein Opfer geholt“.
Unter diesen Umständen war es eine große Tat,
die allenthalben als Befreiung von einem fast uner-
träglichen Druck empfunden wurde, als am 22. Ok-
tober 1879 der Häuptling Mikano den Betrug der
beiden Losango in Bonaberi aufdeckte und sie abschaffte.
Nach einem großen Palaver des ganzen Dorfes
wurden die Losango-Utensilien insgesamt zusammen-
gebracht und im Meer versenkt. Damit war zwar
noch nicht das rohe Heidentum, aber doch der
offene Djengu= und Mungidienst ein für allemal
beseitigt.
Rus fremden Molonien und
Produltionsgebieten.
üeues Städtegesetz in Britisch-stafrita.
In Britisch-Ostafrika ist unter dem 15. Sep-
tember v. Is. ein Städtegesetz: „The East Africa
Townships Ordinance 1903“ erlassen worden.
Danach kann der Commissioner jeden Ort im Pro-
tektorat zu einer Stadt erklären und Vorschriften
hinsichtlich der Leitung, der öffentlichen Ordnung und
des öffentlichen Gesundheltswesens in diesen Städten
erlassen, auch eine Grundsteuer, jedoch nicht über
10 pEt. des jährlichen Nutzungswertes, einführen.
Es sind gleichzeitig die folgenden Ortschaften
unter näherer Bestimmung ihrer Grenzen zu Städten
erklärt worden, nämlich: Kismayu, Kisumu, Lamu,
Malindi, Mombrul, Mombassa, Natrobl, Rabai,
Takaungu und Vanga.
Die Verwaltung der Stadt Mombassa erfolgt
noch ausschließlich durch Beamte der Landesverwal-
tung; in Nairobi dagegen existiert eine Art Kommu-
nalverwaltung auf Grund des in der East Africa
Townships Ordinance aufrecht erhaltenen Nairobi
Municipal Kegulations 1901. Danach ernennt der
Sub-Commissioner in der Stadt Nairobi einen aus
sechs Mitgliedern bestehenden Gemeinderat; er selbst
führt den Vorsitz; von den sechs Mitgliedern müssen
einer Schutzgebietsbeamter, zwei Eisenbahnangestellte
und drei angesehene Kaufleute oder sonstige Ein-
wohner sein.
Luch für das Schutzgebiet von Uganda sind ganz
ähnliche Verordnungen, nämlich: The Uganda Town-
ships Ordinance 1903 und Rules made by the
Commissioner under the Uganda Township
Ordinance 1903 erlassen worden.
Üeue Vevordnungen über die Sinwanderung in Südafrica.
Die in dleser Session verabschiedete „Immigration
Restriction Act“, die an die Stelle der gleichnamigen