Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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§ 16. Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Mitglieder erfolgen, soweit in diesen Satzungen 
nichts anderes festgesetzt ist, durch Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger und in die etwa vom 
Verwaltungsrate bestimmten Blätter. 
§ 17. Die Gesellschaft gliedert sich in: 
die Hauptversammlung, 
den Verwaltungsrat, 
den Vorstand. 
§ 18. Das Geschäfts= und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Auf den 31. Dezember ist 
von dem Vorstande für das abgelaufene Geschäftsjahr der Hauptabschluß zu zlehen. Derselbe muß einen 
genauen Nachweis der Einnahmen und Ausgaben enthalten und mit einem auf denselben Tag gestellten 
Vermögensstand, mit einem Geschäftsbericht des Vorstandes und den Bemerkungen des Verwaltungsrats 
bis albaeftens Ende Oktober des folgenden Jahres der Hauptversammlung zur Genehmigung vorgelegt 
werden. 
Durch Erteilung der Genehmigung werden Vorstand und Verwaltungsrat für die Geschäftsführung 
des betreffenden Jahres entlastet. 
§ 19. Auf Vorschlag des Verwaltungsrats beschließt die Hauptversammlung über die Verwendung 
der sich aus dem Hauptabschlusse ergebenden Gewinnüberschüsse. 
Von dem zur Verwendung bestimmten Betrage find vorweg mindestens 10 Prozent in die 
ordentliche Rücklage zu bringen. 
4 § 20. Die ordentliche Rücklage dient zur Deckung von außerordentlichen Ausgaben oder Verlusten. 
Über die Verwendung der ordentlichen Rücklage beschließt der Verwaltungsrat. Der Beschluß bedarf der 
Genehmigung der Aussichtsbehörde. 
Nachdem die ordentliche Rücklage die Höhe von 15 Prozent des Gesamtbetrages der Antelle 
erreicht haben wird, können die Beiträge zu derselben aufhören. Im Falle von Entnahmen aus der 
ordentlichen Rücklage ist dieselbe auf den vorgenannten Höchstbetrag wieder zu ergänzen. 
Die ordentliche Rücklage ist in Werten, welche eine leichte Verfilberung gestatten, sicher anzulegen 
und von dem übrigen Vermögen der Gesellschaft getrennt zu verwalten. 
§ 21. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens 11, höchstens 19 Mitgliedern. 
Ein Mitglied entsendet die Königliche Generaldirektion der Seehandlungs-Sozietät. Dieses Mitglied 
darf nicht an der Gesellschaft beteiligt sein. 
6 Die übrigen Mitglieder werden aus den Mitgliedern der Gesellschaft durch die Hauptversammlung 
gewählt. 
§5 22. Der Verwaltungsrat wählt jährlich in seiner ersten Sitzung nach der ordentlichen Haupl- 
versammlung seinen Vorsitzenden und mindestens elnen Stellvertreter desselben. 
§ 24. Der Verwaltungsrat überwacht die gesamte Geschäftsführung in allen Zweigen der Ver- 
waltung und unterrichtet sich zu dem Zweck von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft. Er 
kann jederzeit über dieselben Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne 
von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen, sowie den Bestand 
der Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren, Handelspapieren und Waren untersuchen. Er hat 
das Recht, eins oder mehrere seiner Mitglieder zu bestimmten Geschäften abzuordnen und sie dazu mit 
Vollmacht zu versehen; auch ist es demselben gestattet, aus seiner Mitte zeltweilig oder ständig einen 
or Gehrer Ausschüsse zu bestellen und diesen Ausschüssen einzelne Geschäfte oder Gattungen derselben 
u übertragen. 
§ 25. Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere: 
1. über diejenigen Grenzen, innerhalb welcher die Gesellschaft auf eigene Rechnung Bodenbau, 
Verchban Handel und sonstige Unternehmungen betreiben oder sich an solchen beteiligen 
wird (§ 1); . 
2. über die Ernennung der obexen Vertreter der Gesellschaft in Oftafrila, über die Bestätigung 
der mit ihnen einzugehenden Verträge und der ihnen zu erteilenden Vollmachten, sowie über 
Zustimmung zur Entlassung derselben; 
4Über die Geschäftsordnung des Vorstandes; die von demselben vorzuschlagenden Verwaltungs-= 
grundsätze bezüglich des ganzen Unternehmens und die Bestätigung der den oberen Ver- 
tretern in Ostafrika zu erteilenden allgemeinen Vorschriften, desgleichen über die Wahl der 
Bankhäuser und den Abschluß von Verträgen, durch welche dauernde Rechte oder Ver- 
pflichtungen begründet werden; 
über die Ausgabe weiterer Stammantelle nach Maßgabe der Vorschriften des § 9; 
über die Grundsätze für die Aufstellung des Hauptabschlusses und dessen jährliche Vorlage 
an die Hauptversammlung, sowie über die Vorschläge an letztere bezüglich der Verwendung 
und Verteilung von Überschüssen (88 18, 19); - « 
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