Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

10. November 1903 ordnet die gesamte Rechtspflege 
in Französisch-Westafrika neu. Besonderes Interesse 
biete Titel VI, belreffend die Eingeborenengerichts- 
arkeit. « 
Die Eingeborenen in Französisch-Westafrika unter- 
stehen hiernach besonderen Gerichten, mit Ausnahme 
der Bewohner solcher Distrikte, die ausschließlich 
europäischen Gerichten vorbehalten sind. Die Ein- 
geborenengerichte gliedern sich dem allgemeinen Ver- 
waltungsorganismus an. Dos unterste Ver- 
waltungsorgan, der Dorfvorsteher, ist als tribunal 
de village zur Verhängung von Polizeistrafen zu- 
ständig, in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten steht ihm 
eine eigentliche Gerichtsbarkeit nicht zu. Mit der 
Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung 
gegen die von dem Dorfvorsteher verhängten Polizei-- 
strafen, sowie mit der Gerichtsbarkeit erster Instanz 
in Zivilsachen ist das tribunal de province be- 
traut. Dieses hat seinen Sitz in der Hauptstadt 
des betreffenden Verwaltungsbezirkes und besteht aus 
dem betreffenden Verwaltungsbeamten, „chef de la 
brovince“, als Vorsitzendem und zwei von dem 
höchsten Verwaltungsbeamten der Kolonie auf Vor- 
chlag des procureur général zu ernennenden ein- 
geborenen Belsitzern (Notabeln). Gegen sämtliche 
Urteile dieses Gerichts ist die Berufung zulässig an 
das Gericht des nächst höheren Verwaltungsbezirkes, 
an das tribunal de cercle. Dieses besteht aus 
dem betreffenden Verwaltungsbeamten, dem ad- 
ministrateur du cercle, als Vorsitzendem, und 
wiederum zwei eingeborenen Belsitzern. Die letzteren 
werden für je ein Jahr ernannt, und zwar, wie die 
Beisitzer des tribunal de province, von dem 
höchsten Verwaltungsbeamten der Kolonte auf Vor- 
schlag des Generalstaatsanwaltes. Das tribunal 
de cercle entscheidet über alle Verbrechen und Ver- 
hehen in erster Instanz und ist, wie bereits oben 
erwähnt, Berufungsgericht für sämtliche Urteile der 
tribunaux de province. Als Spitze der gesamten 
Eingeb gerichtsorganisation schließlich ist am 
Eitze der Cour d’appel (des höchsten Europäer- 
gerichtshofes) die chambre d’homologation ein- 
gerichtet. An diese Instanz kann im Wege der Re- 
vision jedes Urteil gebracht werden, das auf eine 
höhere Strafe als fünf Jahre Elnkerkerung erkennt. 
Die chambre d’homologation besteht aus dem 
Vizepräsidenten der Cour d’appel als Vorsitzendem, 
zwei von dem Präsidenten desselben Gerichtshofes 
ernannten Räten, zwei von dem Generalgouverneur 
don Französisch Westafrika ernannten Beamten und 
zeis eingeborenen Beisitzern, die von dem Gerichts- 
vorsitzenden aus einer Liste von zwölf Leuten aus- 
gewählt werden. 
Die eingeborenen Beisitzer haben jedoch weder 
tribunal de cercle noch in der chambre 
omologation eine mitbeschließende Stimme. Sie 
haben sich lediglich an der Beratung zu beteillgen. 
b Bezüglich des anzuwendenden materiellen Rechtes 
estimmt Art. 75 des Dekretes, daß überall und für 
im 
! 
  
171 
alle Materien die lokalen Gewohnheiten der Ein- 
geborenen zur Anwendung kommen sollten, wofern 
sie nicht den Grundsätzen der „französischen“ Zivili- 
sation widersprechen. 
Der Dandel der französtschen Rolonien.“) 
Die folgenden lbersichten sind aus den von dem 
französischen Kolonlalministerium vor kurzem heraus- 
gegebenen „Statistiques Coloniales pour l'année 
1901“ zusammengestellt. 
I. Handel der französischen Kolonien 
1892 bis 1901. 
(In 1000 Frcs.) 
Mit Frankreich 
und seinen 
Besitzungen 
  
Mit dem 
Ausland. Zusammen 
MVI*2 VNlI 
V 1n 
  
  
Einfuhr Ausfuhr E 
  
Zhi 
18 
8 0% % 383 
231 47 242 46 
1214611 6 
256 807, 263 710 
289 133/287016 
345 576 510 166 
436 024/344 386 
44 11 364519 
351 27327 823 
64 683 39 128 
136 380 127 os6 
135 662/148 374 
146226141 510 
154383 166775 
214 192 175 993 
265 636/185 463 1208 975 179056 
Dazu der Handel von Algier i. J. 1901 
- 1 2 -Tunis 1901 
  
  
  
II. Handel der einzelnen französischen 
Kolonien in den Jahren 1900 und 1901. 
  
  
  
  
  
(In 1000 Frcs.) 
- 1 1901 
i 
Kolonie Einfuhr AusfuhrEinfuhr-Ausfuhr 
Senegal 46 805 32 93264073 38205 
Guinecee 1427510 15577557983 
Elfenbeinküste 90811 7286 543 
Dahomey 15221½1275615753|10472 
ongo 10 555 7 7985 7322 
Réunioo . 029174612377618201 
Madagascar...4047110624466838975 
yotte 511 486 1001 
Somaliküste 5929 2319973356 6845 
Indden 403810722 3793122254 
Indochinn 155 600/202 478 160 608 
Neu-Kaledonienr21622 887013626 
Tahiit 3 511 359 4556 3026 
St. Pierre et 
Miquelon 932613 46619 11 753 
Guadelouppe 2137315717/|20 59317476 
Martinigue 24 9279271616 973124017 
uyana 9762 65 12 224 8776 
JZusammen436 024|344 386474611364 518 
  
  
*) Vgl. Deutsches Kolonialblatt 1902, S. 76.
	        
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