2. in Straf= und einfachen Polizeisachen für
alle Vergehen und —“— gblane fr
elnfachen Polizelsachen ist nur zulässig, wenn auf
Freiheitsstrafen von mindestens fünf Tagen Ge-
sängnis oder auf Geldstrafen usw. von über
100 Franken erkannt ist.
Der vorsitzende Richter entscheidet allein in den
Pachen, welche zur Zuständigkeit der Gerichte
¾¼“ Instanz und der Friedensrechtsprechung gehören.
öhat die dem Vorsitzenden der Gerichte I. Instanz
und den Friedensrichtern durch den code ciwil, bie
Zivilprozeßordnung, das Handelsgesetzbuch und die
trafprozeßordnung zugeteilten Geschäfte zu besorgen.
di Der Stellvertreter (lieutenant de juge) hat
de Funktionen des Untersuchungsrichters und außer-
em die Vertretung des Vorsitzenden in Ver-
binderungssällen.
Die Obliegenheiten des Hiefsrichters (juge
dahppleant) sind: Vertretung abwesender oder
erhinderter Mitglieder, die Geschäfte der Staats-
mwaltshast und gewisse in die freiwillige Gerichts-
arkelt der Friedensrichter fallende Handlungen.
d Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung
der letzteren Beamten ist der Vorsitzende zur Führung
on Untersuchungen verpflichtet.
#u Friedensgerichte mit erweiterter Zu-
tindigkeit (Zustices de paix à compétence
mdue) können elngerichtet werden in Gegenden,
elche nicht zu den Gerichtssprengeln der oben-
benannten Gerichte I. Instanz gehören. Sie sind
Ver rrs wie die vorgenannten Gerichte
anz. re Zuständigkelt ist aber in sachlicher
Ounsicht 30 0 Basandigket ih l
gen Die Kreise der Personen, welche den eben
Rüchmten Gerichten unterstehen, sind — wohl mit
Eir sicht auf die verschiedenen Bildungsstufen der
U geborenen in den einzelnen Teilen der Kolonle —
nachstehender Weise abgegrenzt:
** ie Gerichte I. Instanz sind in Zivil= und
da Dlssachen für alle Bewohner ihrer Bezlrke
gebo eiße und Eingeborene — zuständig. In Ein-
berarenen= Angelegenheiten wird ein Beisitzer mit
##nder Stimme belgezogen, welcher, wo es sich
sein ohammedaner handelt, ein Muselmann (Kadt)
dem ub In derartigen Fällen wird teils nach
verfahreran, teils nach örtlichem Gewohnheitsrecht
sidde Friedensgerichte mit erweiterter Zuständlgkeit
wenn eg ivil- und Handelssachen nur zuständig,
d. h. Fra sich um Rechtssachen von Nichteingeborenen,
gestellt Mosen, Europäern und den letzteren gleich-
6 Tersonen, handelt.
der Sichhriicher Weise ist die Zuständigkeit bezüglich
Gerlchte Lund einfachen Pollzelsachen geregelt: Die
Ezirk bega Instanz erkennen über alle in ihrem
nterschted genen Vergehen und Übertretungen ohne
etroffenen, der Abstammung des Täters oder des
der Täter odie Frledensgerichte dagegen nur, wenn
lehteren 1. n Franzose, Europäer oder eine den
gleichgestellte Person ist.
247
Schwurgerichte (cours d'assises) befinden
sich in Dakar, Konakry, Bingerville, Cotonou und
Senegal; letzteres ist zuständig für Senegambien
und das Nigergebiet. Jedes dieser Schwurgerlchte
besteht aus einem Vorsitzenden, Richtern und Bei-
sitern. Die Zahl der Richter und Beisitzer ist
verschieden. Das Schwurgericht vom Senegal hat
als Richter drei Mitglieder des Appellhofes, deren
einer das Amt des Vorsitzenden bekleidet; Vorsitzender
der übrigen Schwurgerichte ist je ein Rat vom
Appellhof, welchem der Vorsitzende des Gerichts
I. Instanz des Ortes und ein vom General-
gouverneur ernannter Beamter der Kolonie bei-
gegeben ist. Befindet sich das Schwurgericht nicht
am Hauptorte der Kolonie, oder ist dasselbe vom
Generalgouverneur vermöge der ihm nach dem
Dekret zustehenden Befugnis zeitweilig verlegt, so
ist ein Rat Vorsitzender; als welterer Richter
sunktioniert der Friedensrichter des Ortes, an dem
sich das Gericht befindet. Die Zahl der Beisitzer
ist beim Schwurgericht vom Senegal vier, bel den
übrigen Schwurgerichten zwei; dieselben werden aus
den angesehensten Bewohnern der Kolonie aus-
gewählt. Bei iedem Schwurgericht besteht eine
Staatsanwaltschaft, deren Geschäfte bei dem Schwur-
gericht am Senegal von dem Generalstaatsanwalt
oder einem Mitgliede seines Gerichtspersonals und,
falls das Schwurgericht den Sitz in St. Louis hat,
von dem Staatsanwalt (procureur de la Rce-
publique), bei den übrigen Schwurgerichten von
dem staatsanwaltlichen Beamten am Orte des
Gerichtssitzes wahrgenommen werden.
In Strassachen erkennen die Schwurgerichte:
1. im Bereich der Gerichte I. Instanz über
alle Verbrechen und alle anderen strafbaren Hand-
lungen, welche in Frankreich den Schwurgerichten
zugeteilt sind, gleichviel, wer die Täter sind,
2. im sonstigen Bereich jeder Kolonie über
dieselben Verbrechen und strafbaren Handlungen,
wenn die Angeklagten Franzosen, Europäer oder
diesen gleichgestellte Personen sind.
Die tribunaux frangais sind ausschließlich zu-
ständig, wenn die strafbare Handlung begangen ist
von Eingeborenen in Verbindung mit Franzosen,
Europäern oder gleichgestellten Personen, oder wenn
das Opfer einer solchen strafbaren Handlung die
eine oder andere dieser Personen ist.
Frachtberabsetzung auf dem victoriaseedampser der
Ugandababn.
Nach einer Bekanntmachung der Ugandabahn
wird der Dampfer „Winifred“ auf dem Victoria
Njansa die Fahrt von Port Florence nach Entebbe
fortan allwöchentlich ausführen. Erst hiermit ist eine
befriedigende Verbindung mit Uganda geschaffen.
Hand in Hand mit der Verbesserung der Verbindung
geht eine Herabsetzung der Dampferfrachten. Diese
betragen jetzt von Port Florence nach Entebbe, also