Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

2. in Straf= und einfachen Polizeisachen für 
alle Vergehen und —“— gblane fr 
elnfachen Polizelsachen ist nur zulässig, wenn auf 
Freiheitsstrafen von mindestens fünf Tagen Ge- 
sängnis oder auf Geldstrafen usw. von über 
100 Franken erkannt ist. 
Der vorsitzende Richter entscheidet allein in den 
Pachen, welche zur Zuständigkeit der Gerichte 
¾¼“ Instanz und der Friedensrechtsprechung gehören. 
öhat die dem Vorsitzenden der Gerichte I. Instanz 
und den Friedensrichtern durch den code ciwil, bie 
Zivilprozeßordnung, das Handelsgesetzbuch und die 
trafprozeßordnung zugeteilten Geschäfte zu besorgen. 
di Der Stellvertreter (lieutenant de juge) hat 
de Funktionen des Untersuchungsrichters und außer- 
em die Vertretung des Vorsitzenden in Ver- 
binderungssällen. 
Die Obliegenheiten des Hiefsrichters (juge 
dahppleant) sind: Vertretung abwesender oder 
erhinderter Mitglieder, die Geschäfte der Staats- 
mwaltshast und gewisse in die freiwillige Gerichts- 
arkelt der Friedensrichter fallende Handlungen. 
d Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung 
der letzteren Beamten ist der Vorsitzende zur Führung 
on Untersuchungen verpflichtet. 
#u Friedensgerichte mit erweiterter Zu- 
tindigkeit (Zustices de paix à compétence 
mdue) können elngerichtet werden in Gegenden, 
elche nicht zu den Gerichtssprengeln der oben- 
benannten Gerichte I. Instanz gehören. Sie sind 
Ver rrs wie die vorgenannten Gerichte 
anz. re Zuständigkelt ist aber in sachlicher 
Ounsicht 30 0 Basandigket ih l 
gen Die Kreise der Personen, welche den eben 
Rüchmten Gerichten unterstehen, sind — wohl mit 
Eir sicht auf die verschiedenen Bildungsstufen der 
U geborenen in den einzelnen Teilen der Kolonle — 
nachstehender Weise abgegrenzt: 
** ie Gerichte I. Instanz sind in Zivil= und 
da Dlssachen für alle Bewohner ihrer Bezlrke 
gebo eiße und Eingeborene — zuständig. In Ein- 
berarenen= Angelegenheiten wird ein Beisitzer mit 
##nder Stimme belgezogen, welcher, wo es sich 
sein ohammedaner handelt, ein Muselmann (Kadt) 
dem ub In derartigen Fällen wird teils nach 
verfahreran, teils nach örtlichem Gewohnheitsrecht 
sidde Friedensgerichte mit erweiterter Zuständlgkeit 
wenn eg ivil- und Handelssachen nur zuständig, 
d. h. Fra sich um Rechtssachen von Nichteingeborenen, 
gestellt Mosen, Europäern und den letzteren gleich- 
6 Tersonen, handelt. 
der Sichhriicher Weise ist die Zuständigkeit bezüglich 
Gerlchte Lund einfachen Pollzelsachen geregelt: Die 
Ezirk bega Instanz erkennen über alle in ihrem 
nterschted genen Vergehen und Übertretungen ohne 
etroffenen, der Abstammung des Täters oder des 
der Täter odie Frledensgerichte dagegen nur, wenn 
lehteren 1. n Franzose, Europäer oder eine den 
gleichgestellte Person ist. 
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Schwurgerichte (cours d'assises) befinden 
sich in Dakar, Konakry, Bingerville, Cotonou und 
Senegal; letzteres ist zuständig für Senegambien 
und das Nigergebiet. Jedes dieser Schwurgerlchte 
besteht aus einem Vorsitzenden, Richtern und Bei- 
sitern. Die Zahl der Richter und Beisitzer ist 
verschieden. Das Schwurgericht vom Senegal hat 
als Richter drei Mitglieder des Appellhofes, deren 
einer das Amt des Vorsitzenden bekleidet; Vorsitzender 
der übrigen Schwurgerichte ist je ein Rat vom 
Appellhof, welchem der Vorsitzende des Gerichts 
I. Instanz des Ortes und ein vom General- 
gouverneur ernannter Beamter der Kolonie bei- 
gegeben ist. Befindet sich das Schwurgericht nicht 
am Hauptorte der Kolonie, oder ist dasselbe vom 
Generalgouverneur vermöge der ihm nach dem 
Dekret zustehenden Befugnis zeitweilig verlegt, so 
ist ein Rat Vorsitzender; als welterer Richter 
sunktioniert der Friedensrichter des Ortes, an dem 
sich das Gericht befindet. Die Zahl der Beisitzer 
ist beim Schwurgericht vom Senegal vier, bel den 
übrigen Schwurgerichten zwei; dieselben werden aus 
den angesehensten Bewohnern der Kolonie aus- 
gewählt. Bei iedem Schwurgericht besteht eine 
Staatsanwaltschaft, deren Geschäfte bei dem Schwur- 
gericht am Senegal von dem Generalstaatsanwalt 
oder einem Mitgliede seines Gerichtspersonals und, 
falls das Schwurgericht den Sitz in St. Louis hat, 
von dem Staatsanwalt (procureur de la Rce- 
publique), bei den übrigen Schwurgerichten von 
dem staatsanwaltlichen Beamten am Orte des 
Gerichtssitzes wahrgenommen werden. 
In Strassachen erkennen die Schwurgerichte: 
1. im Bereich der Gerichte I. Instanz über 
alle Verbrechen und alle anderen strafbaren Hand- 
lungen, welche in Frankreich den Schwurgerichten 
zugeteilt sind, gleichviel, wer die Täter sind, 
2. im sonstigen Bereich jeder Kolonie über 
dieselben Verbrechen und strafbaren Handlungen, 
wenn die Angeklagten Franzosen, Europäer oder 
diesen gleichgestellte Personen sind. 
Die tribunaux frangais sind ausschließlich zu- 
ständig, wenn die strafbare Handlung begangen ist 
von Eingeborenen in Verbindung mit Franzosen, 
Europäern oder gleichgestellten Personen, oder wenn 
das Opfer einer solchen strafbaren Handlung die 
eine oder andere dieser Personen ist. 
Frachtberabsetzung auf dem victoriaseedampser der 
Ugandababn. 
Nach einer Bekanntmachung der Ugandabahn 
wird der Dampfer „Winifred“ auf dem Victoria 
Njansa die Fahrt von Port Florence nach Entebbe 
fortan allwöchentlich ausführen. Erst hiermit ist eine 
befriedigende Verbindung mit Uganda geschaffen. 
Hand in Hand mit der Verbesserung der Verbindung 
geht eine Herabsetzung der Dampferfrachten. Diese 
betragen jetzt von Port Florence nach Entebbe, also
	        
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