Tabak wächst fast überall in den Gebieten
längs der Eisenbahn wild.
Das einzige Produkt, dessen Ausfuhr eine Ab-
nahme erfahren hat, ist Kaffee. Es ist wilder
Ugandakaffee, den indische Händler von den Ein-
geborenen aufkaufen, und der von dem europkischen
arkt ungenügend gereinigt befunden wurde. Diesem
Mißstand soll seitdem abgeholfen und die Ausbeute
größer als vorher sein. Die ersten Ernten euro-
bäischer Pflanzungen in Uganda und Kikuyn werden
bald erwartet.
Viele Stämme besitzen Vieh, spystemattischer
Handel damit wird jedoch fast nur von denen am
See betrieben. In der zweiten Hälfte des Jahres
1903 sind 709 Stück Rindvieh und 2413 Schafe
don Port Florence nach verschiedenen Stationen
verladen worden.
Ordinance 37, 7904, betreffend die Einfuhr von
ungelernten Arbeitern in Transvaal.
Nachdem in Artikel 1 die üblichen Definitionen
der im Gesetz vorkommenden technischen Ausdrücke
gegeben sind, behandeln die Artikel 2 bis 4 die Er-
nennung der Beamten, denen die Ausführung des
Gesetzes und Beaussichtigung der Arbeiter obliegt.
Artikel 5 bis 11 handeln von der Anwerbung
und Einfuhr der Arbeiter. Danach ist zur Einfuhr
eine Lizenz erforderlich, die im Entwurf hierfür
angesetzte Gebühr von 100 2 ist auf Wunsch der
meninteressenten wieder gestrichen worden.
Es sind einige Kautelen gegeben, die eine Täu-
schung der Arbeiter über ihre Verpflichtungen ver-
bindern sollen; daß durch diese Bestimmungen der
Farch ebensowenig erreicht wird, wie in anderen
Hüllen und Ländern, in denen rohe Eingeborene zur
rbeit importiert werden, ist anzunehmen.
dew dem Witwatersrand wird ein Monopol gegeben,
dinn nur in den dort liegenden Bergwerken dürfen
ese Arbeiter verwendet werden.
lab as unter „ungelernter Arbeit“ (unskilled
our) verstanden wird, ist in Artikel 9a und in
arm Verzeichnts am Schluß des Gesetzes des näheren
seinandergesetzt.
Veri ie Dauer des Kontraktes soll drei Jahre sein,
ngerungen dürfen zusammen drei weitere Jahre
ctt übersteigen.
n berdle Trtikel 12 bis 21 enthalten die Vorschriften
eimal ie Kontrolle der Arbeiter. Darin ist noch
andeul sbezlell angeordnet, daß die Arbeiter keinen
Minem Beruf aussüllen dürfen als den einfacher
Nechtnarbelter, daß sie weder Eigentum noch andere
Zwingern Land erwerben dürfen und daß sie die
verlassen dürfe
k denen sie untergebracht werden, nicht
n.
für d Artilel 22 bis 28 setzen die Bedingungen
Arbeiter * zwangsweise Repatriierung der
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In Artikel 29 wird dem Gouverneur die Be-
sugnis zum Erlaß der erforderlichen Ausführungs-
vorschriften gegeben, ebenso in Artikel 30 die Be-
sugnis, Strafbestimmungen für die Zuwiderhandlungen
gegen seine Ausführungsverordnungen zu erlassen.
Artikel 31 enthält die Strafen für Vergehen
gegen das Gesetz.
Nachdem in Artikel 83 noch eine sinngemäße
Anwendung der Vorschriften für Ein= und Ausfuhr
der Arbeiter auf ihre Familien festgesetzt ist, bestimmt
Artikel 34, daß dieses Gesetz auf die Anwerbung
indischer Kulis für öffentliche Werke nur bezüglich
der Rückschaffung derselben entsprechende Geltung
haben soll.
Titeratur.
Dr. Erwin Rupp hat vor kurzem unter dem
Titel „Soll und Haben in Deutsch-Südwest-
afrika“ im Verlage von Dietrich Reimer (Ernst
Vohsen), Berlin, eine kleine Druckschrift veröffentlicht.
Der Verfasser, der als Oberlandesgerichtsrat in Stutt-
gart lebt, schildert, gestützt auf eine eingehende Kennt-
nis der bisherigen Kolonlalliteratur, mit einer sym-
pathischen Sachlichkeit und ruhiger Obiektivität des
Urteils das, was bisher in Südwestafrika geleistet ist
und was auf diesen Grundlagen in Zukunft geschaffen
werden kann und muß. Hauptsächlich tritt er für
die Anlage größerer Staudämme ein, um hierdurch
Ansiedlungszentren zu schaffen. Er kommt dabei zu
dem Schlusse, daß sich diese Anlagen rentieren wür-
den. Die Elnwanderung empfiehlt er durch Ver-
mittlungsbureaus in der Heimat vorzubereiten und
später im Schutzgebiete durch Schaffung von Muster-
farmen, auf denen der Ansiedler die dortigen Land-
wirtschaftsmöglichkelten kennen lernen kann, sowie
durch Anweisung von im groben bereits hergestellten
Heimstätten zu fördern. Die Ausführungen des
Verfassers über die großen Landgesellschaften zeugen
von nüchterner Objektivität. Ohne die vielfachen
Angriffe gegen die Konzessionen zu verschweigen,
weist er auf das Gute hin, das einzelne der Gesell-
schaften geschaffen haben; besonders erwähnt er die
große Kulturarbeit, die zur Zeit die Otawi-Minen-
und Eisenbahn-Gesellschaft durch den Bau der Otawi-
bahn, welcher auf der Konzession der South West
Africa Company beruht, für die Entwicklung des
Nordens des Schutzgeblets leistet. Wenn wirklich die
genannten Gesellschaften, wie nun festzustehen scheint,
innerhalb der nächsten Jahre eine Eisenbahn von
Swakopmund nach Otawi und Tsumeb bauen, sagt
er, so dürften die beiden Gesellschaften zur all-
gemeinen Entwicklung Deutsch-Südwestafrikas mehr
beigetragen haben, als wir alle, die wir über Land-
gesellschaften schreiben und reden. Den Norden des
Schutzgebiets hält der Verfasser für besonders aus-
sichtsreich. Er hofft, daß Deutschland eines Tages