Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

Gleichwerte mit der indischen Rupie erhalten werden. 
Für beide Zwecke wäre es notwendig gewesen, die 
Ausprägung der deutsch-ostafrikanischen Rupie auf 
das Maß des Verkehrsbedarfs beschränkt zu halten 
sowie unter gewissen Voraussetzungen deutsch- 
ostafrikanische Rupien zu einem festen Kurse zu ver- 
abfolgen oder sie zu einem festen Kurse aufzunehmen. 
Sobald die deutsch-ostafrikanische Rupie auf eine 
selbständige, von der indischen Ruple unabhänge 
Wertgrundlage gestellt wurde, kam mit der Unsicher- 
heit über die künftige Kursgestaltung der deutschen 
Rupie auch die Notwendigkeit in Wegfall, zur 
Aufrechterhaltung eines stabilen Rupienkurses die 
indischen Rupien als einen wichtigen Bestandteil des 
deutsch-ostafrikanischen Geldumlaufs beizubehalten. Die 
im Schutzgebiet umlaufenden indischen Rupien können 
vielmehr unter der geschilderten Voraussetzung ohne 
Gefahr durch Rupien deutscher Prägung ersetzt und 
die sich aus diesen Prägungen ergebenden Münz- 
gewinne können dem Schutzgebiete zugeführt werden. 
Ferner bietet die Festlegung des Wertverhält- 
nisses zwischen Rupie und Reichsmark handelspolitisch 
und kassentechnisch in allen wesentlichen Punkten die- 
selben Vorteile wie die Einführung der Reichsmark- 
rechnung. Das Interesse des Handels zwischen 
Kolonie und Mutterland liegt hauptsächlich darin, 
daß die Rupie im deutschen Gelde einen sesten Kurs 
hat. Die unmittelbare Verwendbarkeit der Zahlungs- 
mittel des Mutterlandes in der Kolonte und um- 
gekehrt ist von nebensächlicher Bedeutung; denn der 
Handel arbeitet im allgemeinen nicht mit Bargeld- 
sendungen, sondern mit Wechseln, Schecks, An- 
weisungen usw. Sowelt Bargeldsendungen und soweit 
das Interesse von Reisenden, die Bargeld mit sich 
führen, in Betracht kommt, kann diesem Interesse 
hinreichend genügt werden, wenn jewellig in dem 
einen Gebiete das in dem anderen Gebiete geltende 
Bargeld zu einem festen Kurse erhältlich ist. Nach 
dieser Richtung hin können auf der hier in Rede 
stehenden Grundlage weitgehende Erleichterungen 
geschaffen werden. Ebenso ist für die Kassenverwal- 
tung des ofstafrikanischen Schutzgebiets nicht die 
Münzgleichheit, sondern ein einfaches und ein für 
allemal feststehendes Verhältnis zwischen Mark und 
Rupie das wesentlichste Erfordernis. Sobald diese 
letztere Voraussetzung geschaffen ist, steht ohne weiteres 
für jede in Relchsmark festgesetzte Summe der Wert 
in Rupien und für jede in Rupien ausgedrückte 
Summe der Wert in Reichsmark fest. Die Un- 
gewißheit über den Gegenwert in der anderen 
Währung und die Notwendigkeit, Monat für Monat 
nach einem neuen komplizierten Kursverhältnis Um- 
rechnungen vornehmen zu müssen, kommen gänzlich 
in Wegfall. 
Mit diesen wesentlichsten Vorteilen, welche die 
Markrechnung bieten würde, vereinigt sich der Vor- 
tell, den die Beibehaltung der Rupie gegenüber der 
Einführung der Reichsmark bieten würde: dem ost- 
afrikanischen Handel bleibt in der Rupie die ihm 
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geläufige Werteinheit erhalten und dem inneren 
Geldverkehre des Schutzgebiets bleiben alle die 
Störungen erspart, die sich einstellen müßten, wenn 
man den an die Rupie gewöhnten Eingeborenen in 
den Reichssilbermünzen ein Geld von einem im 
Verhältnisse zu ihrem Nennwerte beträchtlich ge- 
ringeren Silbergehalt aufdrängen wollte. 
Die Beibehaltung der Rupie unter Festlegung 
ihres Wertverhältnisses zur Mark stellt mithin in 
der äußeren Form des Geldes eine Konzession an 
die Verkehrsgewohnhelten des Schutzgebietes dar, 
während dem Wesen nach die Rupie der Reichs- 
währung angegliedert wird. 
Nachdem die Kolonialverwaltung in Verbindung 
mit der Reichsfinanzverwaltung und nach Anhörung 
der bedeutendsten Interessenten sich zu einer Neu- 
ordnung des ostafrikanischen Geldwesens auf der 
Grundlage der Beibehaltung der Rupie unter Fest- 
legung ihres Wertverhältnisses zur Mark entschlossen 
hatte, blieb noch die Frage nach der Höhe des der 
Ruple beizulegenden Kurses zu entscheiden. 
In Betracht kamen folgende Möglichkeiten: 
1. Annahme eines genau der gesetzlichen Parität 
zwischen dem indischen Silbergeld und dem 
englischen Goldgeld entsprechenden Wertver- 
hältnisses. Die gesetzliche Parität zwischen 
dem englischen und indischen Geld ist 18—= 
15 Rupien oder 1 Rupie = 16 d. Diesem 
Kurse der Rupie würde auf Grund der 
Parität zwischen dem englischen und deutschen 
Geld (1 .— 20,43 Mk.) ein Kurs der Rupie 
von 1,362 Mk. in deutscher Reichswährung 
entsprechen. 
2. Von den seitens der Kolonialverwaltung über 
die Neuordnung des ostafrikanischen Geld- 
wesens gehörten Interessenten wurde ein 
Rupienkurs von 1,40 Mk. befürwortet. 
3. Die beteiligten Ressorts der Reichsverwaltung 
und der Gouverneur des ostafrikanischen Schutz= 
gebiets haben von Anfang an die Festsetzung des 
Wertverhältnisses auf den Satz 20 Mk. = 
15 Rupien oder 1 Rupie = 1⅛/ Mk. für 
die zweckmäßigste Lösung gehalten. 
Das Verhältnis 1 Rupie = 1,362 Mk. hätte 
nur der Form nach die Herstellung einer Beziehung 
zwischen der Rupie und der Reichswährung be- 
deutet; in Wirklichkeit wäre dieses Verhältnis die 
unbedingte Anlehnung an die britisch-indische Wäh- 
rungsverfassung gewesen, die Rupie wäre nicht an 
die Reichswährung sondern an das englische Pfund 
Sterling angegliedert worden. Der Rupienkurs von 
1,362 Mk. hatte zwar für sich die tatsächliche Ge- 
staltung des deutsch= ostafrikanischen Geldwesens 
während der letzten Jahre; der Umstand jedoch, 
daß die feste Parität zwischen der Rupie und dem 
Pfund Sterling erst seit einigen Jahren durchgesetzt 
und aufrecht erhalten worden ist, während vorher 
sehr erhebliche Schwankungen stattgefunden hatten, 
ließen zum Zwecke der Herstellung eines einfacheren
	        
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