Gleichwerte mit der indischen Rupie erhalten werden.
Für beide Zwecke wäre es notwendig gewesen, die
Ausprägung der deutsch-ostafrikanischen Rupie auf
das Maß des Verkehrsbedarfs beschränkt zu halten
sowie unter gewissen Voraussetzungen deutsch-
ostafrikanische Rupien zu einem festen Kurse zu ver-
abfolgen oder sie zu einem festen Kurse aufzunehmen.
Sobald die deutsch-ostafrikanische Rupie auf eine
selbständige, von der indischen Ruple unabhänge
Wertgrundlage gestellt wurde, kam mit der Unsicher-
heit über die künftige Kursgestaltung der deutschen
Rupie auch die Notwendigkeit in Wegfall, zur
Aufrechterhaltung eines stabilen Rupienkurses die
indischen Rupien als einen wichtigen Bestandteil des
deutsch-ostafrikanischen Geldumlaufs beizubehalten. Die
im Schutzgebiet umlaufenden indischen Rupien können
vielmehr unter der geschilderten Voraussetzung ohne
Gefahr durch Rupien deutscher Prägung ersetzt und
die sich aus diesen Prägungen ergebenden Münz-
gewinne können dem Schutzgebiete zugeführt werden.
Ferner bietet die Festlegung des Wertverhält-
nisses zwischen Rupie und Reichsmark handelspolitisch
und kassentechnisch in allen wesentlichen Punkten die-
selben Vorteile wie die Einführung der Reichsmark-
rechnung. Das Interesse des Handels zwischen
Kolonie und Mutterland liegt hauptsächlich darin,
daß die Rupie im deutschen Gelde einen sesten Kurs
hat. Die unmittelbare Verwendbarkeit der Zahlungs-
mittel des Mutterlandes in der Kolonte und um-
gekehrt ist von nebensächlicher Bedeutung; denn der
Handel arbeitet im allgemeinen nicht mit Bargeld-
sendungen, sondern mit Wechseln, Schecks, An-
weisungen usw. Sowelt Bargeldsendungen und soweit
das Interesse von Reisenden, die Bargeld mit sich
führen, in Betracht kommt, kann diesem Interesse
hinreichend genügt werden, wenn jewellig in dem
einen Gebiete das in dem anderen Gebiete geltende
Bargeld zu einem festen Kurse erhältlich ist. Nach
dieser Richtung hin können auf der hier in Rede
stehenden Grundlage weitgehende Erleichterungen
geschaffen werden. Ebenso ist für die Kassenverwal-
tung des ofstafrikanischen Schutzgebiets nicht die
Münzgleichheit, sondern ein einfaches und ein für
allemal feststehendes Verhältnis zwischen Mark und
Rupie das wesentlichste Erfordernis. Sobald diese
letztere Voraussetzung geschaffen ist, steht ohne weiteres
für jede in Relchsmark festgesetzte Summe der Wert
in Rupien und für jede in Rupien ausgedrückte
Summe der Wert in Reichsmark fest. Die Un-
gewißheit über den Gegenwert in der anderen
Währung und die Notwendigkeit, Monat für Monat
nach einem neuen komplizierten Kursverhältnis Um-
rechnungen vornehmen zu müssen, kommen gänzlich
in Wegfall.
Mit diesen wesentlichsten Vorteilen, welche die
Markrechnung bieten würde, vereinigt sich der Vor-
tell, den die Beibehaltung der Rupie gegenüber der
Einführung der Reichsmark bieten würde: dem ost-
afrikanischen Handel bleibt in der Rupie die ihm
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geläufige Werteinheit erhalten und dem inneren
Geldverkehre des Schutzgebiets bleiben alle die
Störungen erspart, die sich einstellen müßten, wenn
man den an die Rupie gewöhnten Eingeborenen in
den Reichssilbermünzen ein Geld von einem im
Verhältnisse zu ihrem Nennwerte beträchtlich ge-
ringeren Silbergehalt aufdrängen wollte.
Die Beibehaltung der Rupie unter Festlegung
ihres Wertverhältnisses zur Mark stellt mithin in
der äußeren Form des Geldes eine Konzession an
die Verkehrsgewohnhelten des Schutzgebietes dar,
während dem Wesen nach die Rupie der Reichs-
währung angegliedert wird.
Nachdem die Kolonialverwaltung in Verbindung
mit der Reichsfinanzverwaltung und nach Anhörung
der bedeutendsten Interessenten sich zu einer Neu-
ordnung des ostafrikanischen Geldwesens auf der
Grundlage der Beibehaltung der Rupie unter Fest-
legung ihres Wertverhältnisses zur Mark entschlossen
hatte, blieb noch die Frage nach der Höhe des der
Ruple beizulegenden Kurses zu entscheiden.
In Betracht kamen folgende Möglichkeiten:
1. Annahme eines genau der gesetzlichen Parität
zwischen dem indischen Silbergeld und dem
englischen Goldgeld entsprechenden Wertver-
hältnisses. Die gesetzliche Parität zwischen
dem englischen und indischen Geld ist 18—=
15 Rupien oder 1 Rupie = 16 d. Diesem
Kurse der Rupie würde auf Grund der
Parität zwischen dem englischen und deutschen
Geld (1 .— 20,43 Mk.) ein Kurs der Rupie
von 1,362 Mk. in deutscher Reichswährung
entsprechen.
2. Von den seitens der Kolonialverwaltung über
die Neuordnung des ostafrikanischen Geld-
wesens gehörten Interessenten wurde ein
Rupienkurs von 1,40 Mk. befürwortet.
3. Die beteiligten Ressorts der Reichsverwaltung
und der Gouverneur des ostafrikanischen Schutz=
gebiets haben von Anfang an die Festsetzung des
Wertverhältnisses auf den Satz 20 Mk. =
15 Rupien oder 1 Rupie = 1⅛/ Mk. für
die zweckmäßigste Lösung gehalten.
Das Verhältnis 1 Rupie = 1,362 Mk. hätte
nur der Form nach die Herstellung einer Beziehung
zwischen der Rupie und der Reichswährung be-
deutet; in Wirklichkeit wäre dieses Verhältnis die
unbedingte Anlehnung an die britisch-indische Wäh-
rungsverfassung gewesen, die Rupie wäre nicht an
die Reichswährung sondern an das englische Pfund
Sterling angegliedert worden. Der Rupienkurs von
1,362 Mk. hatte zwar für sich die tatsächliche Ge-
staltung des deutsch= ostafrikanischen Geldwesens
während der letzten Jahre; der Umstand jedoch,
daß die feste Parität zwischen der Rupie und dem
Pfund Sterling erst seit einigen Jahren durchgesetzt
und aufrecht erhalten worden ist, während vorher
sehr erhebliche Schwankungen stattgefunden hatten,
ließen zum Zwecke der Herstellung eines einfacheren