Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

Elnfuhr bestehende allgemeine Wertzoll von 5 v. H. 
eine Erhöhung auf 10 v. H., d. i. denselben Satz 
wie in dem britisch-zentralafrikanischen Protektorat 
erfahren. 
Waren, die nach den Protektoraten bestimmt sind 
und sich vor dem genannten Zeitpunkt tatsächlich auf 
See oder in einem Hafen des Protektorats befunden 
haben, sollen zu dem alten Zollsatze zugelassen werden. 
Die folgenden Gegenstände sollen zollfrei sein: 
1. Bäume, Pflanzen und Samen für Anbauzwecke. 
Lebendes Vieh für Zuchtzwecke. 
Grabstelne und Schmuck für Gräber. 
Chirurgische oder ärztliche Instrumente, die ein 
Arzt bei seiner Ankunft zu seinem eigenen Ge- 
brauch mit sich führt. 
Kohlen. 
Bücher, Karten und Drucksachen. 
. Gemünztes und ungemünztes Gold. 
. Zum Umlauf im Protektorat zugelassene Münzen. 
Landwirtschaftliche Geräte. 
Materialien für den Bau und die Unterhaltung 
von Straßen, Straßenbahnen und Eisenbahnen. 
Der Einfuhrzoll auf destillierte Getränke (außer 
den Drogen oder Heilmitteln, die bona flde für 
medizinische Zwecke eingeführt werden), Kölnisches 
und Lavendelwasser beträgt 2 Rupien für 1 Gallon 
von 50 Grad nach Gay-Lussac bei einer Temperatur 
von 15 Grad des 100telligen Thermometers, und 
der Zoll erhöht oder ermäßigt sich verhältnismäßig 
für jeden Grad über oder unter 50 Grad. 
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— 
  
Perschiedene Witteilungen. 
-ückkehr des Professors Roch nach Deutschland. 
Nach einer Mitteilung des Generalkonsulats in 
Kapstadt beabsichtigte Gehelmrat Professor Koch, am 
2. April Buluwayo und am 7. April Beira zu ver- 
lassen. Er gedenkt Anfang Juni nach kürzerem 
Aufenthalt in Daressalam und Agypten wieder in 
Deutschland einzutreffen. Professor Koch hat seine 
Arbeiten über das Küstenfieber gänzlich und die 
Untersuchungen über Pferdesterbe in der Hauptsache 
abgeschlossen. Gegen die Pferdesterbe glaubt Pro- 
fessor Koch ein wirksames, gefahrloses Immuntsie- 
rungsverfahren gefunden zu haben. 
  
Über das Inslitut der englischen Rronagenten. 
Uber die Tätigkeit der Kronagenten (Crow#t 
Agents) als Vermittlungsstelle zwischen den englischen 
Kolonien und dem Mutterland enthält das kürzlich 
veröffentlichte englische Blaubuch vom Februar 1904 
eachtenswerte Ausführungen. 
Dieses Institut ist nicht durch einen gesetzgeberischen 
kt ins Leben gerufen worden, sondern hat sich, 
wie die meisten älteren englischen Staatseinrichtungen, 
von selbst aus einem durch die Gestoltung der wirt- 
  
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schaftlichen Beziehungen der Kolonien zu dem Mutter- 
land entstandenen Bedürfnis herausgebildet. Seit 
dem 17. Jahrhundert haben die Kolonien zur Er- 
ledigung ihrer Geschäfte mit dem Mutterland in 
London private Vertreter ihrer Interessen unter- 
halten, die in keinem Beamtenverhältnis zu den 
Kolonlalbehörden des Mutterlandes standen. Meist 
waren es Kaufleute, gelegentlich auch Offiziere und 
Beamte. Hand in Hand mit der im 19. Jahr- 
hundert eintretenden strafferen Zentralisierung der 
Kolonialverwaltung erfolgte eine engere Angliederung 
dieser Interessenvertreter der einzelnen Kolonien an 
die kolontale Zentralbehörde in London in der Weise, 
daß die besser bezahlten Agenturen der größeren 
Kolonien auf Beamte des Kolonialamts übertragen 
wurden, während die kleineren westindischen Inseln 
nach wie vor von dem Kolonialamt unabhängige 
Vertreter behielten. Auf vielseitige Klagen hin 
wurde diese Regelung der Interessenvertretung der 
Kolonien einer Prüfung unterzogen mit dem Erfolg, 
daß die Agenturen der neun größeren Kolonien zu 
einem dem Kolonialamt angegliederten Institut ver- 
schmolzen wurden, an dessen Spitze zwei, später drei 
ältere Beamte als Kronagenten berufen wurden. 
Während dieses Amt in der ersten Zeit nach 
seiner Gründung die Interessen aller Kolonien mit 
Ausnahme der westindischen Inseln vertrat, machten 
sich allmählich mehrere der bedeutendsten Kolonien 
von dieser gemeinsamen Vertretung los und bestellten 
sich ihre eigenen Agenten im Mutterlande (Agents 
General). Es waren dies die Kolonien Canada, 
Neusüdwales, Queensland, Südaustrallen, Victoria, 
Tasmania, Westaustralien, Cape und Natal. 
Um nach deren Ausscheiden das Institut der 
Kronagenten noch lebensfählg zu erhalten, wurden 
nunmehr alle übrigen Kolonien angehalten, sich zur 
Vermittlung ihrer im Mutterland aufzugebenden 
Bestellungen der Kronagenten zu bedienen, wofür 
sie bestimmte, dem Wert der cdufgegebenen Be- 
stellungen entsprechende Abgaben in einen Fonds zu 
zahlen hatten, aus dem die Gehälter der Kron- 
agenten und sonstige Ausgaben für dieselben be- 
stritten wurden. . 
Die Art der Geschäftsführung seitens der Kron- 
agenten ist wiederholt zum Gegenstand von Angriffen 
und Beschwerden gemacht worden, und dementsprechend 
sind die einschlägigen Vorschriften wiederholt ab- 
geändert worden. Eine neuerliche Prüsung des 
Instituts und seiner Amtsführung hat das Kolonial- 
amt veranlaßt, die für die Kronagenten geltenden 
Bestimmungen in verschiedenen Punkten abzuändern, 
und lassen sie sich im Anschluß an den Runderlaß 
des Staatssekretärs für die Kolonten vom 26. Fe- 
bruar 1904 in ihrer jetzt gültigen Fassung in fol- 
genden Sätzen kurz wiedergeben: " 
Die Kronagenten sind Vermittler zwischen den 
nicht mit Selbstverwaltung ausgestatteten Kolonien 
und dem englischen Mutterland. Sie werden ebenso 
wie der ihnen beigegebene Stab an technischen
	        
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