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ßz 13.
Die Mitglieder des Gouvernementsrats sind, sobald dies bei einem Gegenstande von dem Gou-
verneur gewünscht wird, zur Geheimhaltung verpflichtet.
8 14.
Die Vertreter der Mitglieder haben, soweit sie zur Teilnahme an den Gouvernementsrat zugezogen
werden, dieselben Rechte und Pflichten, wie die Mitglieder.
" g 16.
Der Gonverneur ist befugt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Versügung zu erlassen.
Berlin, den 24. Dezember 1903.
Der Reichskanzler.
Graf v. Bülow.
Statutenänderung der Gesellschaft Nordwest-Kamerun.
Die Gesellschaft Nordwest-Kamerun hat in ihrer außerordentlichen Generalversammlung vom
28. November 1903 nachstehende Statutenänderung beschlossen:
Art. 22 Abs. 1 erhält fsolgende Fassung:
„Das Direktorium besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, welche vom Verwaltungsrat gewählt
werden, demselben aber nicht angehören dürfen.“
Art. 23 Abs. 3 erhält solgende Fassung:
„Urkunden und Erklärungen sind für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie unter dem Namen
„Gesellschaft Nordwest-Kameruns= von zwei Mitgliedern des Direktoriums oder einem Mitgliede und elnem
Prokuristen erfolgen.“
Diese Statutenänderung ist von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden.
Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-
Ostafrika im Monat Oktober 1903.
(Eine Rupie zum Kurse von 1.3875 Mk.)
Zölle für Schlifahrts. Holzschlag-Meben-
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