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plantagen die Leute von dem klingenden Gewinn der
Baumwollenkuliur zu überzeugen. In den nächsten
Jahren wird zweifellos der Baumwollenhandel einen
großen Aufschwung nehmen. Schon jetzt kann die
eine Entkernungsmaschine in Towe die Vorräte bei
weltem nicht mehr bewältigen. Man will in Ho,
Towe und Notsis Dampfmaschinen aufstellen, die mit
den öligen Baumwollenkernen gehelzt werden sollen.
Togo hat nach der Meinung des Inspektors Buring-
hausen elne Zukunft, ähnlich wie seine Heimat Texas,
die durch die Baumwolle ein wohlhabendes Land
geworden sei. Diese Zukunftsaussicht, zu deren
Verwirklichung die Bahn von Lome nach Palime
außerordentlich viel beitragen wird, ist für die
Mission von nicht geringer Bedeutung.“
Rus fremden Kolonien und
Produhtionsgebieten.
Die Rechtsverhältnisse der spanischen Rolonien in Afrika.
Unter dem 11. Juli d. Is. ist ein 35 Artikel
umfassendes Dekret des Königs von Spanien er-
gangen, welches unter Aufhebung eines früheren
Dekrets (vom 17. Februar 1888) die Rechtsverhält-
nisse der spanischen Besitzungen in Afrika (mit Aus-
nahme der zum Mutterlande gerechneten Kanarischen
Inseln) wie folgt regelt:
Die Inseln Fernando Poo, Annobon, Corisco,
Elobey Grande, Elobey Chico und der durch Ab-
kommen zwischen Spanien und Frankreich vom
27. Juni 1900 als spanisch anerkannte Teil von
Guinea werden zu einem einzigen Verwaltungsgebiet
unter der Bezeichnung „Spanische Territorien im
Golfe von Gulnea“ verelnigt und in folgende Be-
zirke eingeteilt: Fernando Poo, Bata, Elobey und
Annobon, letztere beide durch den Rio Dote getrennt
(Art. 1). An der Spitze der Verwaltung steht ein
vom König ernannter Generalgouverneur, dem auch
die Verfügung über die militärischen und Marine-
Streitkräfte in den Territorien übertragen wird, und
unter dessen Befugnissen u. a. diejenige hervorzuheben
ist, daß er die Verkündung der ihm von dem heimischen
Staatsministerium zugefertigten Gesetze und Ver-
ordnungen aussetzen darf, soweit er dies im Interesse
des Staats oder des Kolonialgebiets für geboten
erachtet (Art. 4).
Neue Steuern einzuführen oder Anleihen aufzu-
nehmen ist er nicht befugt (Art. 5). Seine eigenen,
von der heimischen Regierung bestätigten Maßnahmen
darf er nicht aufheben (Art. 6).
Der Verwaltung von Bata und Elobey steht je
ein vom Staatsministerium ernannter Untergouverneur
vor, der u. a. gleichfalls über das Militär in seinem
Bezirke verfügt und auch die Zivil= und Strafrechts-
pflege ausübt. In Annobon stehen dieselben Rechte
einem „Delegado“ zu (Art. 8). — Beratend steht
dem Generalgouverneur ein Rat (Junta) zur Seite,
welchem angehören: der Gouvernementssekretär, ein
Superior der vom Staat unterstützten Missionen,
der Richter erster Instanz, der Plantageninspektor,
der Chefingenieur für die öffentlichen Arbeiten, je
der höchste oder ein höherer Offizier der Marine
und der Armee (Art. 9). Der Gouvernementsrat
tritt mindestens einmal monatlich zusammen (Art. 10)
und muß u. a. gehört werden, wenn es sich han-
delt um:
1. den erwähnten Aufschub der Verkündung
oder Ausführung von Verfügungen der heimischen
Regierung,
2. Vorschläge wegen Begnadigungen,
3. die Bildung von Gemeinderäten und die Um-
grenzung ihrer Befugnisse, Aufhebung ihrer Be-
schlüsse usw.,
4. die Aufstellung des Haushaltsentwurfs für
das Kolonialgebiet.
Über die Beschlüsse des Gouvernementsrats ist
dem Staatsministerium fortlaufend zu berichten
(Art. 13).
In Santa #sabel auf Fernando Poo bleibt der
bereits bestehende Gemeinderat (consejo vecinal)
bestehen; er setzt sich zusammen aus: 1. dem Muni-
zipalrichter als Vorsitzendem, 2. dem apostolischen
Vikar oder seinem Vertreter. 3. dem Vorsteher des
Krankenhauses, 4. dem Vorsteher des Schulwesens,
5. fünf, auf drei Jahre gewählten Gemelnde-
eingesessenen.
Ahnliche Einrichtungen können vom General-
gouverneur unter Mitwirkung des Gouvernements-=
rats an anderen Orten getroffen werden (Art. 14),
desgleichen werden von ihm die nötigen Ausführungs-
vorschriften für die Organisation der Gemeinderäte
erlassen (Art. 15). Die laufende Verwaltung wird
von dem Vorsitzenden des Gemeinderats geführt
(Art. 16). Das Staatsministerium hat gegebenen-
falls den Gemelnden geeignetes Land für ihre Be-
dürfnisse zu überweisen (Art. 17), und, sowelt die
Erträge dieser Ländereien nicht ausreichen, wird den
Gemeinden ein Zuschuß aus dem Kolonialbudget be-
willigt, in letzter Reihe auch das Recht besonderer
Umlagen zugestanden (Art. 18). Die Beschlüsse der
Gemeinderäte werden nach Stimmenmehrheit gefaßt
und bedürfen in gewissen Fällen der Genehmigung
des Generalrats, in anderen der des Staatsministe-
riums (Art. 19). Art. 21 zählt die Fälle auf, in
denen die Beschlüsse der Gemeinderäte von Amts-
wegen oder auf Beschwerde der dadurch verletzten
Beteiligten aufgehoben werden können. Neben dem
Grunde der Ungesetzlichkelt oder Zuständigkeitsüber-
schreitung wird dabei der Grund ihres Zuwider-
laufens gegen die allgemeinen Interessen oder die
öffentliche Ordnung angeführt.
Die Gerichtsbarkeit liegt auf Fernando Poo in
den Händen eines Richters erster Instanz, neben dem
die erforderliche Zahl von Munizipalrichtern ernannt
werden kann. In den anderen Bezirken sind, wie
oben bemerkt, die Untergouverneure bezw. der Dele-