Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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plantagen die Leute von dem klingenden Gewinn der 
Baumwollenkuliur zu überzeugen. In den nächsten 
Jahren wird zweifellos der Baumwollenhandel einen 
großen Aufschwung nehmen. Schon jetzt kann die 
eine Entkernungsmaschine in Towe die Vorräte bei 
weltem nicht mehr bewältigen. Man will in Ho, 
Towe und Notsis Dampfmaschinen aufstellen, die mit 
den öligen Baumwollenkernen gehelzt werden sollen. 
Togo hat nach der Meinung des Inspektors Buring- 
hausen elne Zukunft, ähnlich wie seine Heimat Texas, 
die durch die Baumwolle ein wohlhabendes Land 
geworden sei. Diese Zukunftsaussicht, zu deren 
Verwirklichung die Bahn von Lome nach Palime 
außerordentlich viel beitragen wird, ist für die 
Mission von nicht geringer Bedeutung.“ 
Rus fremden Kolonien und 
Produhtionsgebieten. 
Die Rechtsverhältnisse der spanischen Rolonien in Afrika. 
Unter dem 11. Juli d. Is. ist ein 35 Artikel 
umfassendes Dekret des Königs von Spanien er- 
gangen, welches unter Aufhebung eines früheren 
Dekrets (vom 17. Februar 1888) die Rechtsverhält- 
nisse der spanischen Besitzungen in Afrika (mit Aus- 
nahme der zum Mutterlande gerechneten Kanarischen 
Inseln) wie folgt regelt: 
Die Inseln Fernando Poo, Annobon, Corisco, 
Elobey Grande, Elobey Chico und der durch Ab- 
kommen zwischen Spanien und Frankreich vom 
27. Juni 1900 als spanisch anerkannte Teil von 
Guinea werden zu einem einzigen Verwaltungsgebiet 
unter der Bezeichnung „Spanische Territorien im 
Golfe von Gulnea“ verelnigt und in folgende Be- 
zirke eingeteilt: Fernando Poo, Bata, Elobey und 
Annobon, letztere beide durch den Rio Dote getrennt 
(Art. 1). An der Spitze der Verwaltung steht ein 
vom König ernannter Generalgouverneur, dem auch 
die Verfügung über die militärischen und Marine- 
Streitkräfte in den Territorien übertragen wird, und 
unter dessen Befugnissen u. a. diejenige hervorzuheben 
ist, daß er die Verkündung der ihm von dem heimischen 
Staatsministerium zugefertigten Gesetze und Ver- 
ordnungen aussetzen darf, soweit er dies im Interesse 
des Staats oder des Kolonialgebiets für geboten 
erachtet (Art. 4). 
Neue Steuern einzuführen oder Anleihen aufzu- 
nehmen ist er nicht befugt (Art. 5). Seine eigenen, 
von der heimischen Regierung bestätigten Maßnahmen 
darf er nicht aufheben (Art. 6). 
Der Verwaltung von Bata und Elobey steht je 
ein vom Staatsministerium ernannter Untergouverneur 
vor, der u. a. gleichfalls über das Militär in seinem 
Bezirke verfügt und auch die Zivil= und Strafrechts- 
pflege ausübt. In Annobon stehen dieselben Rechte 
einem „Delegado“ zu (Art. 8). — Beratend steht 
dem Generalgouverneur ein Rat (Junta) zur Seite, 
  
welchem angehören: der Gouvernementssekretär, ein 
Superior der vom Staat unterstützten Missionen, 
der Richter erster Instanz, der Plantageninspektor, 
der Chefingenieur für die öffentlichen Arbeiten, je 
der höchste oder ein höherer Offizier der Marine 
und der Armee (Art. 9). Der Gouvernementsrat 
tritt mindestens einmal monatlich zusammen (Art. 10) 
und muß u. a. gehört werden, wenn es sich han- 
delt um: 
1. den erwähnten Aufschub der Verkündung 
oder Ausführung von Verfügungen der heimischen 
Regierung, 
2. Vorschläge wegen Begnadigungen, 
3. die Bildung von Gemeinderäten und die Um- 
grenzung ihrer Befugnisse, Aufhebung ihrer Be- 
schlüsse usw., 
4. die Aufstellung des Haushaltsentwurfs für 
das Kolonialgebiet. 
Über die Beschlüsse des Gouvernementsrats ist 
dem Staatsministerium fortlaufend zu berichten 
(Art. 13). 
In Santa #sabel auf Fernando Poo bleibt der 
bereits bestehende Gemeinderat (consejo vecinal) 
bestehen; er setzt sich zusammen aus: 1. dem Muni- 
zipalrichter als Vorsitzendem, 2. dem apostolischen 
Vikar oder seinem Vertreter. 3. dem Vorsteher des 
Krankenhauses, 4. dem Vorsteher des Schulwesens, 
5. fünf, auf drei Jahre gewählten Gemelnde- 
eingesessenen. 
Ahnliche Einrichtungen können vom General- 
gouverneur unter Mitwirkung des Gouvernements-= 
rats an anderen Orten getroffen werden (Art. 14), 
desgleichen werden von ihm die nötigen Ausführungs- 
vorschriften für die Organisation der Gemeinderäte 
erlassen (Art. 15). Die laufende Verwaltung wird 
von dem Vorsitzenden des Gemeinderats geführt 
(Art. 16). Das Staatsministerium hat gegebenen- 
falls den Gemelnden geeignetes Land für ihre Be- 
dürfnisse zu überweisen (Art. 17), und, sowelt die 
Erträge dieser Ländereien nicht ausreichen, wird den 
Gemeinden ein Zuschuß aus dem Kolonialbudget be- 
willigt, in letzter Reihe auch das Recht besonderer 
Umlagen zugestanden (Art. 18). Die Beschlüsse der 
Gemeinderäte werden nach Stimmenmehrheit gefaßt 
und bedürfen in gewissen Fällen der Genehmigung 
des Generalrats, in anderen der des Staatsministe- 
riums (Art. 19). Art. 21 zählt die Fälle auf, in 
denen die Beschlüsse der Gemeinderäte von Amts- 
wegen oder auf Beschwerde der dadurch verletzten 
Beteiligten aufgehoben werden können. Neben dem 
Grunde der Ungesetzlichkelt oder Zuständigkeitsüber- 
schreitung wird dabei der Grund ihres Zuwider- 
laufens gegen die allgemeinen Interessen oder die 
öffentliche Ordnung angeführt. 
Die Gerichtsbarkeit liegt auf Fernando Poo in 
den Händen eines Richters erster Instanz, neben dem 
die erforderliche Zahl von Munizipalrichtern ernannt 
werden kann. In den anderen Bezirken sind, wie 
oben bemerkt, die Untergouverneure bezw. der Dele-
	        
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