Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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2. ob im Falle des § 8 eine Ablagerung sich für die Eröffnung einer regelmäßigen Edelstein- 
gewinnung eignet, sowie ferner, ob ein begonnener Bergbaubetrieb der Beschaffenheit der 
Ablagerung entspricht und ob eine Unterbrechung des Betriebes gerechtfertigt ist oder die 
Notwendigkelt einer Betriebseinschränkung mit Rücksicht auf die Konjunkturen des Welthandels 
in Edelsteinen vorllegt, 
erfolgt im Streitfalle unter Ausschluß des Rechtsweges durch ein im Schutzgebiet gebildetes Schiedsgericht, 
das aus je zwel von den Parteien zu ernennenden Schiedsrichtern und einem von diesen zu wählenden 
Obmann besteht. Können sich die Schiedsrichter über einen Obmann nicht einigen, so fungiert als solcher 
der Oberrichter des Schutzgebiets. Im übrigen sind für das schiedsrichterliche Verfahren die Bestimmungen 
der Reichs-Zivilprozeßb-Ordnung maßgebend. 
8 10. 
Die Konzessionare können vom Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtellung) angehalten 
werden, innerhalb vier Jahre, vom Datum der Konzession an gerechnet eine deutsche Kolonlal-Gesellschaft 
nach Maßgabe des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) zu bilden und auf sie die ihnen 
durch die Konzession zugewiesenen Rechte und Pflichten entsprechend zu übertragen. Die Satzungen 
dieser Gesellschaft und alle Satzungsänderungen unterliegen der Genehmigung des Reichskanzlers (Aus- 
wärtiges Amt, Kolonial-Abteilung). 
Das Grundkapital der im Sinne des vorstehenden Absatzes gebildeten Gesellschaft muß mindestens 
fünf Millionen Mark betragen. Vor der Gründung der Gesellschaft ist nachzuweisen, daß wenigstens die 
Hälfte des Grundkapitals für die Ausführung bergmännischer Arbeiten im Schutzgebiete jederzeit in barem 
Gelde oder sicheren Effekten verfügbar ist. Der gleiche Nachweis ist vor jeder etwaigen Vermehrung des 
Gesellschaftskapitals zu führen. 
Von dem jährlichen Reingewinn, welcher durch den Geschäftsbetrieb der auf Grund dieser 
Konzession begründeten Bergwerksunternehmungen erzielt wird, sind zunächst 5 Prozent einem zu bildenden 
Reservefonds solange zu überweisen, bis dieser die Höhe von 25 Prozent des Grundkapitals erreicht hat. 
Nach Abführung dieser 5 Prozent an den Reservefonds erhalten die Anteilseigner 5 Prozent Dividende auf 
das eingezahlte Grundkapital. Von dem hiernach verbleibenden Überschuß des Reingewinns ist der fünfte 
Teil an den Landesfiskus des südwestafrikanischen Schutzgebietes abzuführen. Die verbleibenden vier 
Fünstel des Reingewinns fließen der Gesellschaft zu, welche über die Verwendung nach Maßgabe der 
Satzungen zu beschlleßen hat. 
§ 12. 
Kommen die Konzessionare den ihnen durch die §§ 2, 10 und 11 auferlegten Verpflichtungen 
nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung) die aus 
dieser Konzession sich ergebenden Rechte und Pflichten für verfallen erklären und alle verliehenen Rechte 
seiner eigenen freien Verfügung vorbehalten, ohne daß hierauf ein Entschädigungsanspruch gegen den Fiskus 
begründet werden kann. 
§ 13. 
Die Konzessionare sind in Anbetracht der Bestimmungen des § 11 von den gesetzlich vorgesehenen 
Schürfgebühren, Feldessteuern und Förderungsabgaben befreit. 
14. 
Wollen die Konzessionare die Konzession n die auf Grund derselben erworbenen Bergrechte 
ganz oder tellweise übertragen, oder solche Verträge schließen, welche eine Einschränkung der bergmännischen 
Ausbeutung von Edelsteinfunden oder eine Einschränkung der Verwertung der gewonnenen Edelsteine 
zum Gegenstand haben, so bedarf es hierzu der Genehmigung des Reichskanzlers (Auswärtiges Amt, 
Kolonial-Abteilung). 
Die Veräußerung des Rechts auf einzelne Felder oder auf Teile des Konzessionsgebietes ist 
unbeschadet der Verpflichtung, die nach Absatz 1 erforderliche Genehmigung des Reichskanzlers (Auswärtiges 
Amt, Kolonial-Abteilung) einzuholen, nur dann rechtswirksam, wenn im Veräußerungsvertrage ausbedungen 
worden ist, daß auch der Einzelrechtsnachfolger den Bestimmungen dieser Konzession sich unterwirft. 
8 16. 
Stellt sich nach Ablauf dleser Konzession heraus, daß die Konzessionare das Recht zur Aufsuchung 
oder Gewinnung von Edelsteinen in einem Flächenumfange erworben haben, welcher ein Fünftel des 
Konzessionsgebietes, höchstens jedoch 1000 akm, übersteigt, so kann der Reichskanzler (Auswärtiges Amt, 
Kolonial-Abteilung) die Berechtigungen hinsichtlich der überschießenden Flächen für verfallen erklären und 
diese Flächen seiner eigenen freien Versügung vorbehalten, ohne daß hierauf Entschädigungsansprüche gegen 
den Fiskus begründet werden können. Dabei bleibt es den Konzessionaren überlassen, die für verfallen 
zu erklärenden Flächen zu bezeichnen. Sofern dies nicht binnen sechs Monaten nach erfolgter Aufforderung
	        
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