hang mit der Einführung der chinesischen Arbelter
für die Minen gebrachte Hoffnungen werden zur
Begründung für solche Betrachtungen angeführt.
Jedenfalls ist noch längst nicht alles Ungesunde der
vergangenen Entwicklung abgestoßen, und, wenn sich
auch neue Hoffnungen einstellen, so dürfte noch ge-
raume Zeit vergehen, bis die volle Kraft und Lei-
stungsfähigkeit des südafrikanischen, durch die Ereig-
nisse der letzten Jahre enger als je in sich verbundenen
Wirtschaftskörpers zurückgekehrt ist.
(Nach einem Bericht des Kais. Generalkonsulats in Kapstadt.)
Ausfuhrzoll auf Angoraziegen, Strauße und Strauben=
eier in Mozambiaue.
Laut Königlichen Dekrets vom 20. September
1904 ist bei der Ausfuhr über die Zollämter der
Provinz Mozambique für jeden Angoraziegenbock
oder jede Angoraziege sowie für jeden Strauß ein
Ausfuhrzoll von 100 Pfund Sterling und für jedes
Straußenei ein solcher von 5 Pfund Sterling zu
entrichten, während die Ausfuhr nach den der
Provinz Mozambique im Süden und Westen benach-
barten Kolonien, in denen die gleichen Aussuhrzölle,
wie sie in diesem Artikel genannt sind, zur Zeit er-
hoben werden oder in Zukunft erhoben werden sollen,
zollfrei ist. Zuwiderhandlungen sollen mit 25 bis
100 Pfund Sterling bestraft werden.
Das Dekret tritt unter Aufhebung entgegen-
stehender Bestimmungen in der ganzen Provinz
Mozambique am Tage nach der Veröffentlichung im
Diario offleial der Generalverwaltung dieser Provinz
in Kraft. (Dierio do governo.)
Sulassung ausländischer Raufleute zum Rüstenhandel
in den für die Einfuhr nicht geöfneten Dafenplätzen
Ciberias.
Durch Gesetz vom 30. Januar d. Is. ist aus-
ländischen Kaufleuten und Handeltreibenden, die in
den Eingangshäfen von Robersport, Monrovia,
Marschall, Buchanan, Greenville und Harper wohnen
und an diesen Orten Geschäftsniederlassungen haben,
der Handel im Küstenverkehr auch an den Plätzen,
die nicht Eingangshäfen sind, unter von der Re-
gierung noch näher festzusetzenden Bedingungen ge-
stattet worden. Die genannten Kaufleute und
Handeltreibenden können auch in den betreffenden
Plätzen Handelsniederlassungen errichten, wenn die
Regierung gegen einen Verkehr mit den Eingeborenen
bezüglich der Sicherheit Bedenken nicht hat, und
sofern diese Nlederlassungen von liberianischen Staats-
angehörigen verwaltet werden. Die ausländischen
Besitzer oder ihre Agenten dürfen jedoch jederzeit die
Niederlassungen besuchen und besichtigen. Für alle
Unterschleife und sonstige Vergehen bleiben dagegen
die Verwalter alleln verantwortlich, die von den zu-
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ständigen Gerichten nach den Landesgesetzen bestraft
werden.
Die wegen Erwerb von Land zum Zwecke der
Errichtung von Niederlassungen getroffenen Ab-
machungen unterllegen der Genehmigung seitens der
Regierung und dürfen mit den Eingeborenen an der
Küste nicht abgeschlossen werden. Auch kann die
Regierung die auf den Niederlassungen angestellten
Personen, deren Verhalten bei den Eingeborenen zu
Ruhestörungen Veranlassung gibt, auswelsen.
Alle in diesen Handelsplätzen angekauften Er-
zeugnisse müssen nach den oben genannten Eingangs-
häfen überführt und dürfen erst von dort unter
Beachtung der zollgesetzlichen Vorschriften ausgeführt
werden. Ebenso müssen die für den Handel an der
Küste bestimmten und vom Auslande eingeführten
Waren zunächst in einem der oben genannten Ein-
gangshäfen eingebracht werden, von wo ihre Weiter-
verschiffung nach den Plätzen an der Küste er-
folgen kann.
Für Ausübung des Handels an den genannten
Plätzen ist die gleiche Gebühr zu zahlen, wie fie
für die Handelserlaubnis in den Eingangshäfen ent-
richtet wird. Die Vorschriften über die Entrichtung
einer Abgabe für die Lizenz zum Branntweinverkauf
werden hierdurch nicht berührt.
VVVVVVVVVVVVWVWVVVVVVVVVVVVVWVVVVV
Titeratur.
Die Masai. Ethnographische Monographie eines
ostafrikanischen Semitenvolkes. Von M. Merker,
Hauptmann und Kompagniechef in der Koiserlichen
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika. Mit 89 Figu-
ren, 6 Tafeln, 61 Abbildungen und einer Ubersichts-
karte. Preis geb. Mk. 8.—. Verlag von Dietrich
Reimer (Ernst Vohsen), Berlin.
Verfasser hat acht Jahre lang während seines
Aufenthalts am Kilimandscharo Material zu der vor-
liegenden Monographie über die Masai gesammelt.
In mustergiltiger Weise wird uns hter ein abge-
schlossenes Ganzes vorgeführt; keine flüchtigen Ein-
drücke und Erkundigungen, wie sie Reisende, die
Länder im Fluge durcheilen, zu sammeln leider
naturgemäß nur imstande sind, sondern lückenlos reiht
sich Bild an Bild aus dem Leben und Treiben jenes
interessanten Volkes aneinander. Denn darüber ist
sich jeder Kenner Deutsch-Ostafrikas klar, daß nicht
die die Hauptmasse der Bevölkerung ausmachenden
Bantuneger die interessantesten Studienobjekte sind,
sondern gerade jene hamitischen und semitischen Em-
wanderer, die wir heute als Masai, Wataturu,
Waniaturu (Merker nennt die beiden letzteren Tatoga),
Watussi, Wahuma usw. vorfinden. Das Buch enthält
aber nicht nur erschöpfende Angaben über Sitten und
Gebräuche, Handwerke und Kriegführung, Religion,
Genealogie, Sprache, Sagen u. dal., sondern, und