Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

hang mit der Einführung der chinesischen Arbelter 
für die Minen gebrachte Hoffnungen werden zur 
Begründung für solche Betrachtungen angeführt. 
Jedenfalls ist noch längst nicht alles Ungesunde der 
vergangenen Entwicklung abgestoßen, und, wenn sich 
auch neue Hoffnungen einstellen, so dürfte noch ge- 
raume Zeit vergehen, bis die volle Kraft und Lei- 
stungsfähigkeit des südafrikanischen, durch die Ereig- 
nisse der letzten Jahre enger als je in sich verbundenen 
Wirtschaftskörpers zurückgekehrt ist. 
(Nach einem Bericht des Kais. Generalkonsulats in Kapstadt.) 
Ausfuhrzoll auf Angoraziegen, Strauße und Strauben= 
eier in Mozambiaue. 
Laut Königlichen Dekrets vom 20. September 
1904 ist bei der Ausfuhr über die Zollämter der 
Provinz Mozambique für jeden Angoraziegenbock 
oder jede Angoraziege sowie für jeden Strauß ein 
Ausfuhrzoll von 100 Pfund Sterling und für jedes 
Straußenei ein solcher von 5 Pfund Sterling zu 
entrichten, während die Ausfuhr nach den der 
Provinz Mozambique im Süden und Westen benach- 
barten Kolonien, in denen die gleichen Aussuhrzölle, 
wie sie in diesem Artikel genannt sind, zur Zeit er- 
hoben werden oder in Zukunft erhoben werden sollen, 
zollfrei ist. Zuwiderhandlungen sollen mit 25 bis 
100 Pfund Sterling bestraft werden. 
Das Dekret tritt unter Aufhebung entgegen- 
stehender Bestimmungen in der ganzen Provinz 
Mozambique am Tage nach der Veröffentlichung im 
Diario offleial der Generalverwaltung dieser Provinz 
in Kraft. (Dierio do governo.) 
Sulassung ausländischer Raufleute zum Rüstenhandel 
in den für die Einfuhr nicht geöfneten Dafenplätzen 
Ciberias. 
Durch Gesetz vom 30. Januar d. Is. ist aus- 
ländischen Kaufleuten und Handeltreibenden, die in 
den Eingangshäfen von Robersport, Monrovia, 
Marschall, Buchanan, Greenville und Harper wohnen 
und an diesen Orten Geschäftsniederlassungen haben, 
der Handel im Küstenverkehr auch an den Plätzen, 
die nicht Eingangshäfen sind, unter von der Re- 
gierung noch näher festzusetzenden Bedingungen ge- 
stattet worden. Die genannten Kaufleute und 
Handeltreibenden können auch in den betreffenden 
Plätzen Handelsniederlassungen errichten, wenn die 
Regierung gegen einen Verkehr mit den Eingeborenen 
bezüglich der Sicherheit Bedenken nicht hat, und 
sofern diese Nlederlassungen von liberianischen Staats- 
angehörigen verwaltet werden. Die ausländischen 
Besitzer oder ihre Agenten dürfen jedoch jederzeit die 
Niederlassungen besuchen und besichtigen. Für alle 
Unterschleife und sonstige Vergehen bleiben dagegen 
die Verwalter alleln verantwortlich, die von den zu- 
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ständigen Gerichten nach den Landesgesetzen bestraft 
werden. 
Die wegen Erwerb von Land zum Zwecke der 
Errichtung von Niederlassungen getroffenen Ab- 
machungen unterllegen der Genehmigung seitens der 
Regierung und dürfen mit den Eingeborenen an der 
Küste nicht abgeschlossen werden. Auch kann die 
Regierung die auf den Niederlassungen angestellten 
Personen, deren Verhalten bei den Eingeborenen zu 
Ruhestörungen Veranlassung gibt, auswelsen. 
Alle in diesen Handelsplätzen angekauften Er- 
zeugnisse müssen nach den oben genannten Eingangs- 
häfen überführt und dürfen erst von dort unter 
Beachtung der zollgesetzlichen Vorschriften ausgeführt 
werden. Ebenso müssen die für den Handel an der 
Küste bestimmten und vom Auslande eingeführten 
Waren zunächst in einem der oben genannten Ein- 
gangshäfen eingebracht werden, von wo ihre Weiter- 
verschiffung nach den Plätzen an der Küste er- 
folgen kann. 
Für Ausübung des Handels an den genannten 
Plätzen ist die gleiche Gebühr zu zahlen, wie fie 
für die Handelserlaubnis in den Eingangshäfen ent- 
richtet wird. Die Vorschriften über die Entrichtung 
einer Abgabe für die Lizenz zum Branntweinverkauf 
werden hierdurch nicht berührt. 
  
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Titeratur. 
Die Masai. Ethnographische Monographie eines 
ostafrikanischen Semitenvolkes. Von M. Merker, 
Hauptmann und Kompagniechef in der Koiserlichen 
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika. Mit 89 Figu- 
ren, 6 Tafeln, 61 Abbildungen und einer Ubersichts- 
karte. Preis geb. Mk. 8.—. Verlag von Dietrich 
Reimer (Ernst Vohsen), Berlin. 
Verfasser hat acht Jahre lang während seines 
Aufenthalts am Kilimandscharo Material zu der vor- 
liegenden Monographie über die Masai gesammelt. 
In mustergiltiger Weise wird uns hter ein abge- 
schlossenes Ganzes vorgeführt; keine flüchtigen Ein- 
drücke und Erkundigungen, wie sie Reisende, die 
Länder im Fluge durcheilen, zu sammeln leider 
naturgemäß nur imstande sind, sondern lückenlos reiht 
sich Bild an Bild aus dem Leben und Treiben jenes 
interessanten Volkes aneinander. Denn darüber ist 
sich jeder Kenner Deutsch-Ostafrikas klar, daß nicht 
die die Hauptmasse der Bevölkerung ausmachenden 
Bantuneger die interessantesten Studienobjekte sind, 
sondern gerade jene hamitischen und semitischen Em- 
wanderer, die wir heute als Masai, Wataturu, 
Waniaturu (Merker nennt die beiden letzteren Tatoga), 
Watussi, Wahuma usw. vorfinden. Das Buch enthält 
aber nicht nur erschöpfende Angaben über Sitten und 
Gebräuche, Handwerke und Kriegführung, Religion, 
Genealogie, Sprache, Sagen u. dal., sondern, und
	        
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