Inhaltsverzeichnis : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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20.  Regierungs  Verordnung  vom  2.  November  1892
zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  20.  April  1892,  betreffend  die
Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung.

Eingiger  Paragraph.

Mit  Höchster  Genehmigung  Serenissimi  werden  als  „höhere  Verwaltungsbehörde“
  im  Sinne  des  §  62  des  Reichsgesebeo  vom  20.  April  1892,  belreffend  die
Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  für  die  Stadtgemeinden  die  Förftiiche  Aufsichtsbehörde
  über  slädtische  Gemeindeverwaltung  und  für  das  platle  Land  das  Fürstliche
Landrathsamt  bestimmt.

Greiz,  am  2.  November  1892.

Fürstlich  Meußz-Plauische  vandesreglernug.
v.  Geldern.  Crisper  ndo

Saupe.

30.  Landesherrliche  Verordnung  vom  30.  November  1892,
die  Einführung  eines  neuen  Regulatives  über  die  juristischen  Prüfungen
und  die  Vorbereitung  zum  höheren  Instigdienste  betreffend.

Wir  Heinrich  der  Zwei  und  Iwanzi  ste  von  Gottes  Gnaden  Aelterer
Linie  souveräner  Fürst  Reuß,  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,
Kronnichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  rc.  2c.  2c.

verordnen  hierdurch  was  folgt:

Die  juristischen  Prüfungen  und  die  Vorbereitung  zum  höheren  Justigdienste  Unseres
Fürstenthums  (§  1  des  Ausführungs-Gesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  vom  16.  April
1679)  erfolgen  nach  Maßgabe  des  nachstehenden  neuen  Regulativs,  welches  auf  Grund
einer  Vereinbarung  mit  den  übrigen  bei  dem  gemeinschaftlichen  Thüringischen  Oberlandesgerichle
  zu  Jena  betheiligten  Regierungen  festgestellt  worden  ist,  unter  folgenden  näheren
Bestimmungen:

Die  in  dem  Regulative  der  cuvbrihisihrerwaln  zugewiesenen  Zuständigkeiten
werden  durch  Unsere  Landesregierung  ebenso  ausgeübt  wie  die  der  Landesjustizverwaltung
nach  §  3  des  Gerichtsverfassungogesetes  zukommenden  Befugnisse.

2.
Rechtskandidaten,  welche,  ohne  daß  in  einem  anderen  Deutschen  Bundesftaate  die
erste  juriftische  PFrüfung  von  ihnen  bereits  bestanden  ist,  in  den  hierländischen  Vor-