Baupolizeiverordnungen.
Geltungsgebiete der KrO. vom 13. Dez.
1872/19. Aäärz 1881, den Amtern in Westfalen
und den Landbürgermeistereien in der B heinprovinz
ist das Recht zur Erhebung von
B. durch § 6 KAb. beigelegt unter der selbstverständlichen
Voraussetzung, daß sie die Baupolizei
verwalten; auch wenn der Amtsbezirk,
das Amt oder die Landbürgermeisterei von
dem Recht der Erhebung -einen Gebrauch
macht, steht es nicht den einzelnen Gemeinden
des Amtsbezirks usw. zu, obwohl die Gemeinden
die durch eigene Einnahmen nicht gedeckten Bedürfnisse
des weiteren Berbandes aufzubringen
haben (Erl. vom 22. Dez. 1894 — Miittdt.
Heft XXX, 116). Wegen der allgemeinen Grundsätze
für die Bemessung der B., welche der
Genehmigung bedürfen, vgl. den Artikel Gebühren.
Insbesondere darf also das Aufkommen
an B. die Kosten der Verwaltung
der Baupolizei nicht übersteigen; Gebührenordnungen,
welche die Absicht erkennen lassen,
über diese Grenze hinauszugehen, sind ungesetzlich
(Pr Bl. 22, 156). Aach Erl. vom 1. Sept.
1896 (M.Bl. 162) soll die Ermittlung der Einheitssätze
der B. in der Weise erfolgen, daß
die durchschnittlichen jährlichen Kosten der Baupolizeiverwaltung
durch die Zahl der im Jahresdurchschnitt
vorkommenden Einheiten (Kubikmeter
des umbauten Raumes, Quadratmeter
der bebauten Fläche, Betrag der Baukosten)
zeteilt werden. Bei Bauten des Reichs= und
andesfiskus soll, da bei ihnen gemäß den
bestehenden baupolizeilichen Vorschriften vielfach
nur eine beschränkte Mitwirkung der
kommunalen Polizeiorgane stattfindet, eine
entsprechende Herabsetzung der B., die sich im
allgemeinen bis auf die Hälfte der regelmäßigen
Sätze soll erstrechen können, stattfinden. Als
öchstsätze sollen, wenigstens für Mittel= und
leinstädte, im allgemeinen gelten: beim Neubau
von Gebäuden für 100 chm Rauminhalt
2 M., mindestens aber 30 M., beim Neubau
von Gebäuden untergeordneter Bedeutung
aber nur die Hälfte dieser Sätze, bei erheblichen
Um-= und Erweiterungsbauten dieselben
Sätze wie bei Aeubauten, aber unter Zugrundelegung
nur des Inhalts der neu= oder
umzubauenden Räume, bei allen sonstigen
baulichen Herstellungen, mit Ausnahme der
gebührenfrei bleibenden Anlage und Umänderung
von Heiz= und Kochöfen, Asche= und
Müllbehältern, Abort= und Sammelgruben,
aunen und Baubuden, 5 M. Außer diesen
ätzen können erhoben werden für von den
Kenehmigten Projekten wesentlich abweichende
achtragsprosebte und für jede gesonderte
Rohbauabnahme einzelner Bauarbeiten und
auteile der Mindestbetrag jener Sätze, für
Sde gesonderte Gebrauchsabnahme einzelner
auarbeiten und teile die Hälfte dieser Mindestsätze
und für Verlängerung des Bauscheines
sp# der Baugenehmigung jedesmal ein Fünftel
es regelmäßigen Satzes; bei Wiederholung
chtlos verlaufener Bau= oder Gebrauchsabnahmetermine
kann ebenfalls der Mindestsatz
bzw. die Hälfte desselben nochmals gefordert
werden. Die B. ist von demjenigen
zu entrichten, der den Bauschein beantragt
hat. Da die B. für Genehmigung und Be-
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aufsichtigung der Bauten zu erheben sind,
dürfen sie nicht gefordert werden, wenn das
Baugesuch vor Erteilung der Bauerlaubnis
zurüchgezogen, die Bauerlaubnis versagt
oder unter Bedingungen erteilt wird, deren.
Erfüllung der Bauherr ablehnt (OW. 32, 95).
Unstatthaft ist es, die Aushändigung des Bauscheins
von der Entrichtung der B. abhängig
zu machen (OVE. 33, 414). Da die B. nicht
durch die Handhabung der Baupolizei, sondern
nur aus Anlaß ihrer Handhabung entstehen,
haben die Gebührenordnungen und die
Gebührenerhebung als solche mit der eigentlichen
Baupolizei nichts zu tun (O#. 30, 377; 33,
414). Die Aushändigung des Bauscheins
darf daher auch nicht von der vorherigen
Zahlung der Gebühr abhängig gemacht werden.
Die Festsetzung der B. bedarf der Genehmigung
bei Stadtgemeinden des Bezirks-,
im übrigen des Kreisausschusses. Die Regelung
erfolgt zwechmäßig durch Gebührenordnung,
die in ortsüblicher Weise bekanntzumachen
ist (AusfAnw. z. &A#. Art. 4, 6 Ziff. 3; Erl. vom
1. Sept. 1896 — M,.Bl. 162). Gegen die Heraniehung
zu B. finden die allgemein gegen die
Heranztehung zu Abgaben des betreffenden
Verbandes zugelassenen Rechtsmittel (Einspruch,
Klage im Verwaltungsstreitverfahren) statt;
in zusammengesetzten Amtsbezirken ist daher
der Einspruch beim Amtsvorsteher anzubringen
und vom Amtsausschuß zu entscheiden, während
in Amtsbezirken, die nur aus einer Gemeinde
bestehen, die B. als Gemeindeabgaben
behandelt werden (Erl. vom 3. März 1896 —
M.l. 45) und in solchen, die nur aus Gutsbezirken
bestehen, B. überhaupt nicht erhoben
werden können (ogl. die Artikel Gebühren,
Einspruch, Rechtsmittely. Die Beitreibung
erfolgt bei ATichtzahlung im Verwaltungszwangsverfahren
(s. d.).
III. Für diesenigen Gemeinden und Landesteile,
in denen die Baupolizei durch Staatsbeamte
verwaltet wird, d. i. für die Städte
mit kgl. Polizeiverwaltung, in denen nicht die
Baupolizei der Gemeinde überlassen ist, und
für die Landgemeinden in Posen, Hannover
und Hessen-Aassau ist die Zulässigkeit der Erhebung
von B. für Rechnung der Staatskasse
nach den für die Kommunalen geltenden Grundsätzen
und den durch die MdöA., MdJ. und
JMI. festzustellenden Tarifen durch den obenerwähnten
AE. vom 30. Dez. 1895 ausgesprochen;
ein Gesetz erschien hierzu nicht erforderlich,
weil der Art. 102 Wll. nach Ansicht der Staatsregierung,
der sich auch der Landtag angeschlossen
hat, nur auf die sog. Dienergebühren
zu beziehen ist, d. h. auf solche Gebühren,
welche an Stelle oder neben der Besoldung
den betreffenden Beamten zusließen. Wegen
der BRechtsgültigkeit derartiger Gebührenordnungen
vgl. O. 30, 370; 35, 102. Gegen
die Festsetzung von B. durch kgl. Polizeiverwaltungen
findet Beschwerde im Aufsichtswege,
in Berlin an den Mdö A. und den FM.. statt. Die
Einnahme des Staats an B. ist im Staatshaushaltsetat
für 1906 (Kap. 28 Tit. 8) auf
565000 Al. veranschlagt.
Baupolizeiverordnungen und baupolizeiliche
Verfügungen. I. Die B. (Bau-