Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Baupolizeiverordnungen.

Geltungsgebiete  der  KrO.  vom  13.  Dez.
1872/19.  Aäärz  1881,  den  Amtern  in  Westfalen
und  den  Landbürgermeistereien  in  der  B  heinprovinz
  ist  das  Recht  zur  Erhebung  von
B.  durch  §  6  KAb.  beigelegt  unter  der  selbstverständlichen
  Voraussetzung,  daß  sie  die  Baupolizei
  verwalten;  auch  wenn  der  Amtsbezirk,
das  Amt  oder  die  Landbürgermeisterei  von
dem  Recht  der  Erhebung  -einen  Gebrauch
macht,  steht  es  nicht  den  einzelnen  Gemeinden
des  Amtsbezirks  usw.  zu,  obwohl  die  Gemeinden
die  durch  eigene  Einnahmen  nicht  gedeckten  Bedürfnisse
  des  weiteren  Berbandes  aufzubringen
haben  (Erl.  vom  22.  Dez.  1894  —  Miittdt.
Heft  XXX,  116).  Wegen  der  allgemeinen  Grundsätze
  für  die  Bemessung  der  B.,  welche  der
Genehmigung  bedürfen,  vgl.  den  Artikel  Gebühren.
  Insbesondere  darf  also  das  Aufkommen
  an  B.  die  Kosten  der  Verwaltung
der  Baupolizei  nicht  übersteigen;  Gebührenordnungen,
  welche  die  Absicht  erkennen  lassen,
über  diese  Grenze  hinauszugehen,  sind  ungesetzlich
  (Pr  Bl.  22,  156).  Aach  Erl.  vom  1.  Sept.
1896  (M.Bl.  162)  soll  die  Ermittlung  der  Einheitssätze
  der  B.  in  der  Weise  erfolgen,  daß
die  durchschnittlichen  jährlichen  Kosten  der  Baupolizeiverwaltung
  durch  die  Zahl  der  im  Jahresdurchschnitt
  vorkommenden  Einheiten  (Kubikmeter
  des  umbauten  Raumes,  Quadratmeter
der  bebauten  Fläche,  Betrag  der  Baukosten)
zeteilt  werden.  Bei  Bauten  des  Reichs=  und
andesfiskus  soll,  da  bei  ihnen  gemäß  den
bestehenden  baupolizeilichen  Vorschriften  vielfach
  nur  eine  beschränkte  Mitwirkung  der
kommunalen  Polizeiorgane  stattfindet,  eine
entsprechende  Herabsetzung  der  B.,  die  sich  im
allgemeinen  bis  auf  die  Hälfte  der  regelmäßigen
Sätze  soll  erstrechen  können,  stattfinden.  Als
öchstsätze  sollen,  wenigstens  für  Mittel=  und
leinstädte,  im  allgemeinen  gelten:  beim  Neubau
  von  Gebäuden  für  100  chm  Rauminhalt
2  M.,  mindestens  aber  30  M.,  beim  Neubau
von  Gebäuden  untergeordneter  Bedeutung
aber  nur  die  Hälfte  dieser  Sätze,  bei  erheblichen
  Um-=  und  Erweiterungsbauten  dieselben
Sätze  wie  bei  Aeubauten,  aber  unter  Zugrundelegung
  nur  des  Inhalts  der  neu=  oder
umzubauenden  Räume,  bei  allen  sonstigen
baulichen  Herstellungen,  mit  Ausnahme  der
gebührenfrei  bleibenden  Anlage  und  Umänderung
  von  Heiz=  und  Kochöfen,  Asche=  und
Müllbehältern,  Abort=  und  Sammelgruben,
aunen  und  Baubuden,  5  M.  Außer  diesen
ätzen  können  erhoben  werden  für  von  den
Kenehmigten  Projekten  wesentlich  abweichende
achtragsprosebte  und  für  jede  gesonderte
Rohbauabnahme  einzelner  Bauarbeiten  und
auteile  der  Mindestbetrag  jener  Sätze,  für
Sde  gesonderte  Gebrauchsabnahme  einzelner
auarbeiten  und  teile  die  Hälfte  dieser  Mindestsätze
  und  für  Verlängerung  des  Bauscheines
sp#  der  Baugenehmigung  jedesmal  ein  Fünftel
es  regelmäßigen  Satzes;  bei  Wiederholung
chtlos  verlaufener  Bau=  oder  Gebrauchsabnahmetermine
  kann  ebenfalls  der  Mindestsatz
  bzw.  die  Hälfte  desselben  nochmals  gefordert
  werden.  Die  B.  ist  von  demjenigen
zu  entrichten,  der  den  Bauschein  beantragt
hat.  Da  die  B.  für  Genehmigung  und  Be- 



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aufsichtigung  der  Bauten  zu  erheben  sind,
dürfen  sie  nicht  gefordert  werden,  wenn  das
Baugesuch  vor  Erteilung  der  Bauerlaubnis
  zurüchgezogen,  die  Bauerlaubnis  versagt
oder  unter  Bedingungen  erteilt  wird,  deren.
Erfüllung  der  Bauherr  ablehnt  (OW.  32,  95).
Unstatthaft  ist  es,  die  Aushändigung  des  Bauscheins
  von  der  Entrichtung  der  B.  abhängig
zu  machen  (OVE.  33,  414).  Da  die  B.  nicht
durch  die  Handhabung  der  Baupolizei,  sondern
  nur  aus  Anlaß  ihrer  Handhabung  entstehen,
  haben  die  Gebührenordnungen  und  die
Gebührenerhebung  als  solche  mit  der  eigentlichen
Baupolizei  nichts  zu  tun  (O#.  30,  377;  33,
414).  Die  Aushändigung  des  Bauscheins
darf  daher  auch  nicht  von  der  vorherigen
Zahlung  der  Gebühr  abhängig  gemacht  werden.
  Die  Festsetzung  der  B.  bedarf  der  Genehmigung
  bei  Stadtgemeinden  des  Bezirks-,
im  übrigen  des  Kreisausschusses.  Die  Regelung
  erfolgt  zwechmäßig  durch  Gebührenordnung,
  die  in  ortsüblicher  Weise  bekanntzumachen
ist  (AusfAnw.  z.  &A#.  Art.  4,  6  Ziff.  3;  Erl.  vom
1.  Sept.  1896  —  M,.Bl.  162).  Gegen  die  Heraniehung
  zu  B.  finden  die  allgemein  gegen  die
Heranztehung  zu  Abgaben  des  betreffenden
Verbandes  zugelassenen  Rechtsmittel  (Einspruch,
Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren)  statt;
in  zusammengesetzten  Amtsbezirken  ist  daher
der  Einspruch  beim  Amtsvorsteher  anzubringen
und  vom  Amtsausschuß  zu  entscheiden,  während
  in  Amtsbezirken,  die  nur  aus  einer  Gemeinde
  bestehen,  die  B.  als  Gemeindeabgaben
behandelt  werden  (Erl.  vom  3.  März  1896  —
M.l.  45)  und  in  solchen,  die  nur  aus  Gutsbezirken
  bestehen,  B.  überhaupt  nicht  erhoben
werden  können  (ogl.  die  Artikel  Gebühren,
Einspruch,  Rechtsmittely.  Die  Beitreibung
erfolgt  bei  ATichtzahlung  im  Verwaltungszwangsverfahren
  (s.  d.).

III.  Für  diesenigen  Gemeinden  und  Landesteile,
  in  denen  die  Baupolizei  durch  Staatsbeamte
  verwaltet  wird,  d.  i.  für  die  Städte
mit  kgl.  Polizeiverwaltung,  in  denen  nicht  die
Baupolizei  der  Gemeinde  überlassen  ist,  und
für  die  Landgemeinden  in  Posen,  Hannover
und  Hessen-Aassau  ist  die  Zulässigkeit  der  Erhebung
  von  B.  für  Rechnung  der  Staatskasse
nach  den  für  die  Kommunalen  geltenden  Grundsätzen
  und  den  durch  die  MdöA.,  MdJ.  und
JMI.  festzustellenden  Tarifen  durch  den  obenerwähnten
  AE.  vom  30.  Dez.  1895  ausgesprochen;
ein  Gesetz  erschien  hierzu  nicht  erforderlich,
weil  der  Art.  102  Wll.  nach  Ansicht  der  Staatsregierung,
  der  sich  auch  der  Landtag  angeschlossen
  hat,  nur  auf  die  sog.  Dienergebühren
zu  beziehen  ist,  d.  h.  auf  solche  Gebühren,
welche  an  Stelle  oder  neben  der  Besoldung
den  betreffenden  Beamten  zusließen.  Wegen
der  BRechtsgültigkeit  derartiger  Gebührenordnungen
  vgl.  O.  30,  370;  35,  102.  Gegen
die  Festsetzung  von  B.  durch  kgl.  Polizeiverwaltungen
  findet  Beschwerde  im  Aufsichtswege,
in  Berlin  an  den  Mdö  A.  und  den  FM..  statt.  Die
Einnahme  des  Staats  an  B.  ist  im  Staatshaushaltsetat
  für  1906  (Kap.  28  Tit.  8)  auf
565000  Al.  veranschlagt.

Baupolizeiverordnungen  und  baupolizeiliche
  Verfügungen.  I.  Die  B.  (Bau-