§ 37. Rechtsunterschiede der Staatsangehörigen. 167
Adel können wir rechnen: a) die Souveräne und deren Familienmitglieder;
b) diejenigen, die seit dem Erlaß der deutschen Bundesakte
die Souveränität verloren haben; c) die sogen. Mediatisierten. Die
Sonderrechte der Souveräne und ihrer Familien stehen in so engem
Zusammenhange mit den Grundsätzen über die Dynastie, daß sie
mit diesen — im Fürstenrechte — darzustellen sind. Unter den
ad b aufgeführten, deren Verhältnisse im übrigen einer einheitlichen
Regelung ermangeln, ragt die fürstliche Familie Hohenzollern
hervor, welcher nach Einverleibung ihrer Fürstentümer in die preußische
Monarchie eine ihren verwandtschaftlichen und sonstigen Verhältnissen
zum preußischen Königshause entsprechende bevorzugte Stellung gesichert
ist.
IV. Die deutschen Standesherren.
Die Mediatisierten oder Standesherren: sind die mittelbar gewordenen
Fürsten und Grafen, welche Reichsstandschaft besaßen und
bei Auflösung des Reiches ihre Regierungsgewalt verloren haben.
Schon die Rheinbundsakte hatte einige Bestimmungen über dieselben
aufgenommen. Art. 14 der deutschen Bundesakte sicherte dann den
Mediatisierten eine Reihe von Vorrechten zu, welche die Wiener
Schlußakte unter die Garantie des Bundes stellte. Auf Grund dieser
Bestimmungen der Bundesakte fand eine besondere Regelung der Rechtsverhältnisse
der Standesherren durch Landesgesetze, Verordnungen
oder Verträge statt. Teilweise wurden auch in den Verfassungen
Bestimmungen hierüber getroffen, teilweise dieselben auch wieder beseitigt.
Sehr wichtig ist die Frage, welchen Charakter diese Rechtsverhältnisse
tragen, da zuweilen behauptet wird, sie beruhen auf
Verträgen. Man wird sich unbedingt dahin entscheiden müssen, daß
sreittenen Frage, ob der Adel Stand, S. 731 fart „Stand“ nur als „Beb
Auszeichnung. Der niedere und rufsstand
ber hohe Adel sind streng zu trennen; i Vriins v. 7. Dez. 1849 (G. S.
Ssterer it. Ausgeichnung. letzterer ist 1850 S. 289) und A. E. v. 14. Aug.
s solchen charakterisieren 1852 (G.S. 1852 S. 771).
Fa 2 4 die Perswale der Eben- 2 Der Ausdruck „Standesherren“
bürtigkeit und des besonderen Ge= soll offiziell nicht gebraucht werden.
richtsstandes, die geeignet sind, ihn Wesentlich verschieden dia ses; Standurchaus
über die übrigen Stände zu desherren in Schlesen.. r*’e Rönne
erheben. (Seydel [Allg. Staatslehre II S. 281, N