Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

§  37.  Rechtsunterschiede  der  Staatsangehörigen.  167

Adel  können  wir  rechnen:  a)  die  Souveräne  und  deren  Familienmitglieder;
  b)  diejenigen,  die  seit  dem  Erlaß  der  deutschen  Bundesakte
die  Souveränität  verloren  haben;  c)  die  sogen.  Mediatisierten.  Die
Sonderrechte  der  Souveräne  und  ihrer  Familien  stehen  in  so  engem
Zusammenhange  mit  den  Grundsätzen  über  die  Dynastie,  daß  sie
mit  diesen  —  im  Fürstenrechte  —  darzustellen  sind.  Unter  den
ad  b  aufgeführten,  deren  Verhältnisse  im  übrigen  einer  einheitlichen
Regelung  ermangeln,  ragt  die  fürstliche  Familie  Hohenzollern
hervor,  welcher  nach  Einverleibung  ihrer  Fürstentümer  in  die  preußische
Monarchie  eine  ihren  verwandtschaftlichen  und  sonstigen  Verhältnissen
zum  preußischen  Königshause  entsprechende  bevorzugte  Stellung  gesichert
  ist.
IV.  Die  deutschen  Standesherren.

Die  Mediatisierten  oder  Standesherren:  sind  die  mittelbar  gewordenen
  Fürsten  und  Grafen,  welche  Reichsstandschaft  besaßen  und
bei  Auflösung  des  Reiches  ihre  Regierungsgewalt  verloren  haben.
Schon  die  Rheinbundsakte  hatte  einige  Bestimmungen  über  dieselben
aufgenommen.  Art.  14  der  deutschen  Bundesakte  sicherte  dann  den
Mediatisierten  eine  Reihe  von  Vorrechten  zu,  welche  die  Wiener
Schlußakte  unter  die  Garantie  des  Bundes  stellte.  Auf  Grund  dieser
Bestimmungen  der  Bundesakte  fand  eine  besondere  Regelung  der  Rechtsverhältnisse
  der  Standesherren  durch  Landesgesetze,  Verordnungen
oder  Verträge  statt.  Teilweise  wurden  auch  in  den  Verfassungen
Bestimmungen  hierüber  getroffen,  teilweise  dieselben  auch  wieder  beseitigt.
  Sehr  wichtig  ist  die  Frage,  welchen  Charakter  diese  Rechtsverhältnisse
  tragen,  da  zuweilen  behauptet  wird,  sie  beruhen  auf
Verträgen.  Man  wird  sich  unbedingt  dahin  entscheiden  müssen,  daß

sreittenen  Frage,  ob  der  Adel  Stand,  S.  731  fart  „Stand“  nur  als  „Beb
  Auszeichnung.  Der  niedere  und  rufsstand
ber  hohe  Adel  sind  streng  zu  trennen;  i  Vriins  v.  7.  Dez.  1849  (G.  S.
Ssterer  it.  Ausgeichnung.  letzterer  ist  1850  S.  289)  und  A.  E.  v.  14.  Aug.
s  solchen  charakterisieren  1852  (G.S.  1852  S.  771).

Fa  2  4  die  Perswale  der  Eben-  2  Der  Ausdruck  „Standesherren“
bürtigkeit  und  des  besonderen  Ge=  soll  offiziell  nicht  gebraucht  werden.
richtsstandes,  die  geeignet  sind,  ihn  Wesentlich  verschieden  dia  ses;  Standurchaus
  über  die  übrigen  Stände  zu  desherren  in  Schlesen..  r*’e  Rönne
erheben.  (Seydel  [Allg.  Staatslehre  II  S.  281,  N