thumbs : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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1)  In  Fällen,  in  welchen  die  im  8.  26  der  Vorschriften  für  Pfleger  als  Regel  vorgesehene
  Art  der  Anlegung  der  Pflegschaftsgelder  nach  dem  Ermessen  der  Vormundschaftsbehörde
  so  unvortheilhaft  wäre,  daß  sie  den  Interessen  des  Pfleglings  nicht  als  entsprechend
erachtet  werden  kann,  ist  den  Pflegern  gestattet,  mit  Genehmigung  der  Vormundschaftsbehörde
  die  Pflegschaftsgelder  auch  in  Schuldverschreibungen  des  Deutschen  Reichs
oder  eines  Deutschen  Bundesstaats  anzulegen.

2)  Die  bestehenden  Vorschriften  über  die  Behandlung  der  auf  den  Inhaber  lautenden
  Schuldverschreibungen,  welche  zu  pflegschaftlichem  Vermögen  gehören,

vgl.  die  Verfügung  des  Iustizministeriums  vom  9.  Oktober  1863  (Reg.  Blatt  S.  204  f.),
finden  auch  auf  die  oben  Ziffer  1  genannten  Schuldverschreibungen  Anwendung.

Soweit  jedoch  die  Einrichtung  besteht,  daß  die  betreffenden  Schuldverschreibungen
mittels  Eintragung  in  ein  Schuldbuch  auf  den  Namen  des  Gläubigers  in  Buchschulden
  umgewandelt  werden  können,

vgl.  für  die  Schuldverschreibungen  der  Reichsanleihen:  Reichsgesetz  vom  31.  Mai
1891  (Reichsgesetzblatt  S.  321  ff.)  und  Kaiserliche  Verordnung  vom  24.  Januar  1892
(Reichsgesetzblatt  S.  303),
für  Preußen:  Gesetz  vom  20.  Juli  1883  (Gesetzsammlung  S.  120  ff.)  und  von-12.
  April  1886  (Gesetzsammlung  S.  124),
für  Sachsen:  Gesetz  vom  25.  April  1884  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  146  ff.)
und  Ausführungsverordnung  vom  17.  November  1884  (a.  a.  O.  S.  330  ff.),
kann  die  Vormundschaftsbehörde  anordnen,  daß  an  Stelle  der  Einschreibung  der  Schuldverschreibungen
  auf  den  Namen  der  Pflegschaft  oder  an  Stelle  der  Hinterlegung  der  Schuldverschreibungen
  die  Umwandlung  in  Buchschulden  des  Reichs  oder  des  betreffenden
Bundesstaates  auf  den  Namen  der  Pflegschaft  von  dem  Pfleger  beantragt  werde.  Mit
diesem  Autrag  ist,  sofern  dies  nach  den  diesfalls  bestehenden  Einrichtungen  zulässig  ist
(vgl.  §.  23  Abs.  2  des  angeführten  Reichsgesetzes  vom  31.  Mai  1891),  zugleich  der  weitere
  Antrag  auf  Eintragung  eines  Vermerks  in  dem  Sinne  zu  verbinden,  daß  die  Verfügung
  über  die  einzutragende  Forderung  an  die  Genehmigung  der  Vormundschaftsbehörde
  geknüpft  sein  solle.
Dabei  wird,  was  die  Einrichtung  des  Reichsschuldbuchs  betrifft,  zugleich  auf