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1) In Fällen, in welchen die im 8. 26 der Vorschriften für Pfleger als Regel vorgesehene
Art der Anlegung der Pflegschaftsgelder nach dem Ermessen der Vormundschaftsbehörde
so unvortheilhaft wäre, daß sie den Interessen des Pfleglings nicht als entsprechend
erachtet werden kann, ist den Pflegern gestattet, mit Genehmigung der Vormundschaftsbehörde
die Pflegschaftsgelder auch in Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs
oder eines Deutschen Bundesstaats anzulegen.
2) Die bestehenden Vorschriften über die Behandlung der auf den Inhaber lautenden
Schuldverschreibungen, welche zu pflegschaftlichem Vermögen gehören,
vgl. die Verfügung des Iustizministeriums vom 9. Oktober 1863 (Reg. Blatt S. 204 f.),
finden auch auf die oben Ziffer 1 genannten Schuldverschreibungen Anwendung.
Soweit jedoch die Einrichtung besteht, daß die betreffenden Schuldverschreibungen
mittels Eintragung in ein Schuldbuch auf den Namen des Gläubigers in Buchschulden
umgewandelt werden können,
vgl. für die Schuldverschreibungen der Reichsanleihen: Reichsgesetz vom 31. Mai
1891 (Reichsgesetzblatt S. 321 ff.) und Kaiserliche Verordnung vom 24. Januar 1892
(Reichsgesetzblatt S. 303),
für Preußen: Gesetz vom 20. Juli 1883 (Gesetzsammlung S. 120 ff.) und von-12.
April 1886 (Gesetzsammlung S. 124),
für Sachsen: Gesetz vom 25. April 1884 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 146 ff.)
und Ausführungsverordnung vom 17. November 1884 (a. a. O. S. 330 ff.),
kann die Vormundschaftsbehörde anordnen, daß an Stelle der Einschreibung der Schuldverschreibungen
auf den Namen der Pflegschaft oder an Stelle der Hinterlegung der Schuldverschreibungen
die Umwandlung in Buchschulden des Reichs oder des betreffenden
Bundesstaates auf den Namen der Pflegschaft von dem Pfleger beantragt werde. Mit
diesem Autrag ist, sofern dies nach den diesfalls bestehenden Einrichtungen zulässig ist
(vgl. §. 23 Abs. 2 des angeführten Reichsgesetzes vom 31. Mai 1891), zugleich der weitere
Antrag auf Eintragung eines Vermerks in dem Sinne zu verbinden, daß die Verfügung
über die einzutragende Forderung an die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde
geknüpft sein solle.
Dabei wird, was die Einrichtung des Reichsschuldbuchs betrifft, zugleich auf