Full text : Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

1371  Ebenbürtigkeit.  1372

meinen  nur  landesherrlichen  Häusern  zu,  die  sich  erst  durch  Gesetz  vom  22.  Febr.  1869  ausdrücklich
im  Besitz  der  Landeshoheit  über  ein  Territorium  aufgehoben;  vgl.  hierzu  Schröder  a.  a.  O.  827.)
befanden.  Wer  nur  eine  Unterherrschaft  unter  Hauptmann  (a.  a.  O.  556  ff)  hat  in  längeren
fremder  Landeshoheit  besaß,  konnte  nicht  zum  trefflichen  Ausführungen  die  Ansichten  der  Juristen
hohen  Adel  gehören.  Doch  gab  es  von  alters  her  des  18.  Jahrh.  über  den  Ursprung  des  Ebenbürgewisse
  Ausnahmen  für  solche  Herrengeschlechter,  tigkeitsprinzips  und  über  das  Kriterium  des  hohen
die  sich  ungeachtet  des  Verlustes  ihrer  reichs=  Adels,  besonders  deren  Teilung  des  hohen  Adels
unmittelbaren  Stellung  im  Besitz  der  Reichsstand=  in  zwei  Klassen,  in  die  Reichsfürsten  und  Reichsschaft
  erhalten  hatten.  Die  Erhebung  in  den  grafen,  als  unrichtig  nachgewiesen,  wobei  diese  die
hohen  Adel  stand  zwar  dem  Kaiser  zu,  aber  seit  Formel  aufstellten,  daß  im  allgemeinen  den  An-1654
  nur  für  Personen,  die  ein  reichsunmittel=  gehörigen  des  Reichsfürstenstandes  Ehen  mit  dem
bares  Territorium  besaßen  oder  mit  einem  solchen  niedern  Adel  nicht  gestattet  seien;  wohl  aber  seien
beliehen  wurden;  seit  der  Verbindung  der  Reichs=  sie  Personen  des  Reichsgrafenstandes  erlaubt.
standschaft  mit  bestimmten  Territorien  war  der  Hauptmann  glaubt  nun  den  Nachweis  erbracht
Besitz  einer  nicht  mit  Reichsstandschaft  verbundenen  zu  haben,  daß  diese  Scheidung  der  Sachlage  gar
reichsunmittelbaren  Herrschaft  nicht  mehr  genü=  nicht  entsprach;  „denn  von  den  77  Geschlechtern,
gend.  Ohne  den  Besitz  des  erforderlichen  Terri=  die  im  Jahr  1800  den  hohen  Adel  bildeten,  führten
toriums,  der  dem  Reichstag  nachgewiesen  werden  10  schon  vor  dem  Jahr  1500  Fürsten=  oder  höhere
mußte,  vermochte  der  Kaiser  nicht  die  Eigenschaften,  Titel,  nämlich  Anhalt,  Baden,  Bayern,  Braunsondern
  nur  die  Titel  des  hohen  Adels  zu  über=  schweig-Lüneburg,  Hessen,  Holstein,  Lothringen,
tragen.  Die  Zugehörigkeit  zum  hohen  Adel  setzte  Mecklenburg,  Sachsen  und  Württemberg.  Von
die  Abstammung  aus  einer  ebenbürtigen  Ehe  vor=  den  übrigen  67  erlangten  32  zwischen  1500  und
aus.  Eine  solche  bestand  im  allgemeinen  nur  1800  wenigstens  in  einzelnen  Linien  Fürstenzwischen
  Personen  des  hohen  Adels,  doch  machte  diplome,  davon  sind  nur  20  alte  Herrengeschlechter,
sich  seit  dem  16.  Jahrh.  vielfach  die  Ansicht  geltend,  12  dagegen  sind  aus  niederem  Adel  hervorgedaß
  Männer  des  hohen  Adels  mit  Frauen  aus  gangen“.  Auch  die  andere  Ansicht,  daß  das  Ebendem
  niedern  Adel  eine  ebenbürtige  Ehe  eingehen  bürtigkeitsprinzip  nur  die  „altfürstlichen“  Famikönnten.
  Durchgedrungen  war  diese  Auffassung  lien  gehabt  hätten,  während  die  neufürstlichen
jedenfalls  im  18.  Jahrh.  bei  den  gräflichen  Häu=  Ehen  mit  Frauen  des  niedern  Adels  zuließen,  ist
sern;  aber  auch  in  einzelnen  Fürstenhäusern  hat  von  Hauptmann  als  verkehrt,  weil  auf  der  falschen
sich  eine  teilweise  entsprechende  Observanz  aus=  Basis  ruhend  nachgewiesen,  nämlich  auf  der  Hypogebildet,
  während  sich  die  meisten  fürstlichen  Haus=  these,  daß  die  alten  Herrengeschlechter  schon  früh
gesetze  um  so  entschiedener  dagegen  verwahrt  haben,  den  Fürstentitel  erlangt  hätten.  Während  Pütter
Die  früher  sehr  bestrittene  Frage,  ob  in  den  (ÜUber  Mißheiraten  usw.  438  ff),  Göhrum  (Ebenreichsgräflichen
  Häusern  auch  Frauen  aus  dem  bürtigkeit  usw.  II  18ff)  und  H.  v.  Schulze-Gävernitz
untitulierten  niedern  Adel  als  ebenbürtig  ange-  l  (inHoltzendorffsEnzyklopädie1[51890]1351ff)
sehen  worden  seien,  ist  nunmehr  auf  Grund  un=  annehmen,  daß  die  schon  vor  1582  eine  Herrzweifelhafter
  Praxis  des  Reichskammergerichts  im  schaft  über  Land  und  Leute  ausübenden  Familien
18.  Jahrh.  in  bejahendem  Sinn  entschieden.  Bei  "  altfürstlich  seien,  läßt  Hauptmann  also  die  Herreichsfürstlichen
  Häusern  beschränkte  sich  die  ob-  kunft  maßgebend  sein  und  gesteht  das  Ebenbürtigservanzmäßige
  Zulassung  von  Ehen  mit  dem  nie=  keitsprinzip  den  aus  dem  alten  Herrenstand  hervordern
  Adel  auf  Frauen  aus  gräflichen  Familien  gegangenen  Familien,  den  aus  dem  niedern  Adel
(vgl.  hierzu  Schröder,  Rechtsgesch.  824  ff).  in  den  hohen  aufgestiegenen  dagegen  das  Kon-Bis
  ins  18.  Jahrh.  hinein  wurden  Ehen  zwischen  nubium  mit  dem  niedern  Adel  zu  (Das  Ebenbür-Adligen
  und  Nichtadligen  freien  Standes  allge=  tigkeitsprinzip  568  f).  Als  Resultat  seiner  Untermein
  als  ebenbürtige  Ehen  behandelt.  Erst  im  Lauf  suchung  ergibt  sich  also,  daß  „der  Grund  des
des  18.  Jahrh.  machte  sich  in  Doktrin  und  Praxis  Ebenbürtigkeitsprinzips  im  hohen  Adel  der  alte
eine  Richtung  geltend,  welche  die  Ehe  eines  adligen  Rechtssatz  ist,  daß  im  Mittelalter  Ehen  zwischen
Mannes  mit  einer  vilis  et  turpis  persona  als  Freien  und  Unfreien  verboten  waren;  daß  demungebührlich
  bezeichnete  und  der  Ehefrau  wie  den  entsprechend  das  Ebenbürtigkeitsprinzip  nur  bei
aus  einer  solchen  Ehe  entsprossenen  Kindern  die  denjenigen  Familien  des  hohen  Adels  vorauszubesondern
  Standesvorrechte  des  Vaters  versagte;  setzen  ist,  die  im  Mittelalter  zu  den  Altfreien,  den
diese  Auffassung  fand  hie  und  da  auch  Eingang  Semperfreien  gehörten,  nicht  aber  bei  den  zahlin
  die  Gesetzgebung,  namentlich  in  ein  preußisches  reichen  Familien  des  heutigen  Hochadels,  die  da-Edikt
  vom  Jahr  1739  und  von  da  in  das  All=  mals  Ministerialen  und  somit  Unfreie  waren“
gemeine  Landrecht,  nach  welchem  ein  Mann  von  (Hauptmann  a.  a.  O.  569).
Adel  mit  Frauen  aus  dem  Bauern=  oder  geringeren  2.  Geltendes  Recht.  „Als  unzweifel-Bürgerstand
  ohne  eine  auf  Bewilligung  seiner  drei  haft  ebenbürtig  gelten,  nach  deutschem  Fürstennächsten
  Verwandten  erteilte  gerichtliche  Dispens  recht,  alle  Ehen,  welche  mit  Gliedern  regierender
keine  Ehe  zur  rechten  Hand  eingehen  konnte.  #  deutscher  und  europäischer  Fürstenhäuser  ge-(Die
  Bestimmung  des  Allgem.  Landrechts  wurde  schlossen  werden,  außerdem  Ehen  mit  Gliedern