210 1. Abteilung: Polizeiliche Angelegenheiten. 2. Abschnitt: Wasserpolizei.
Kreisverwaltungsgerichten die Rechtsfrage zu entscheiden sei, wem die Verpflichtung
zur Tragung der Kosten obliege und nach welchen Grundsätzen
die Kosten unter die Verpflichteten zu verteilen seien. Die Novelle zur
KreisO. v. 19. III. 81 enthielt dann in bezug auf die Unterhaltung der
öffentlichen Wege in Art. IV § 2 Abs. 4 die Vorschrift, daß die Streitigkeiten
der Beteiligten darüber, wem von ihnen dier öffentlichrechtliche
Verpflichtung zur Anlegung usw. eines öffentlichen Weges obliege, zur
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gehören. Das Zust G. v. 1. VIII. 83
hat diese Bestimmung auch auf Räumungs= und Schulbausachen ausgedehnt.
In OVG. 3 208 wird ausgeführt, daß zu den Beteiligten im
Sinne des § 98 Komp. nur diejenigen zu rechnen seien, denen
eine Leistung von der Polizeibehörde angesonnen werde, oder die
sich als, Berpflichtete gegenüberstehen. Ebenso OVG. 3 190, und in
Schulsachen ist das Wort „Beteiligte“ gleichfalls in jenem Sinne aufgefaßt
in OBG. 7 221, 9 136, 137. Der Abs. 3 NJ 66 Zust G. spricht
deutlich: „wem von ihnen“ die Pflicht obliegt. Es gibt also eine
Feststellungsklage, die im Verwaltungsstreitverfahren zu verfolgen
wäre, nicht schon dann, wenn der Kläger ein Vermögens= oder anderes
Interesse an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses, hier der abstrakten
Räumungspflicht hat, vielmehr ist erforderlich, daß der
Kläger zu den Beteiligten im Sinne des § 66 ZustG. gehört:
beteiligt wird allemal der sein, von dem die Polizei eine Räumung
fordert oder gefordert hat, oder der sich durch eine Anordnung der
Polizei bedroht sieht, nicht aber der Oberlieger, der nur ein Privatinteresse
hat, daß der sein Wasser abführende Graben geräumt wird und
der als Verpflichteter nach Lage der betreffenden Sache niemals in
Frage kommt.
Demgemäß hat der Verwaltungsrichter bei einem Streite der
Beteiligten schon die Aktivlegitimation zu prüfen. Die Wasserpolizeibehörde
gehört nicht zu den Beteiligten, denn sie kann niemals als
zur dauernden Räumung verpflichtet in Frage kommen. Die Passiolegitimation
hängt davon ab, ob der Beklagte nach der vom Kläger behaupteten
öffentlich-rechtlichen Norm räumungspflichtig ist.
In diesem Streitverfahren kann der Beklagte widerklagend
beantragen, daß der Kläger zu dem Anerkenntnisse verurteilt werde, er
sei zur dauernden Räumung verpflichtet.
Es empfihlt sich, die Wasserpolizeibehörde beizuladen, weil die Entscheidung
nicht inter omnes wirkt, damit nicht widersprechende Erkenntnisse
ergehen. Das Gesetz hätie die Zuziehung vorschreiben müssen.
Die Klage ist unabhängig von jeder Frist. Da sie nur über die
abstrakte dauernde Räumungspflicht Entscheidung bringen soll, so
kann sie mit der Klage auf Aufhebung einer wasserpolizeilichen Verfügung
(§ 66 Abs. 2) nicht verbunden werden. Mittelst der Klage