Full text : Die rechtliche Behandlung der Kriegsschäden. Zweiter Band: Bis zum Weltkriege von 1914. (2)

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3)  bei  nachträglichen  Heirathgutsausstattungen  die  Inventursportel  anzusetzen,  und
zwar  in  letzterem  Falle  ohne  Rücksicht  auf  den  früheren  Sportelansatz  bei  Errichtung
des  Beibringensinventars  des  Ausgestatteten.

b)  Beibringensinventare  zur  zweiten  Ehe,  verbunden  mit  der
Erbtheilung.

Art.  19.

Wenn  im  Falle  der  Wiederverehelichung  einer  Person  das  Beibringensinventar
oder  der  Ehevertrag  unmittelbar  bei  oder  nach  der  Erbtheilung  errichtet  wird,  so  unterliegt
nur  das  Beibringen  des  andern  Ehegatten  der  Sportel  für  Beibringensinventare  und
Eheverträge.  Dasselbe  findet  statt  soweit  das  Beibringen  des  zur  zweiten  Ehe  schreitenden
  Ehegatten  aus  der  erst  kurze  Zeit  vor  der  Wiederverehelichung  errichteten  Erbtheilungsinventur
  in  seinem  Aktiv=  und  Passivstand  in  das  Beibringensinventar  übertragen
  wird.

Hiebei  wird  jedoch  vorausgesetzt,  daß  zum  Behufe  der  Erbtheilung  ein  ordentliches
Inventar,  auf  welches  sich  in  dem  Beibringensinventar  oder  Ehevertrag  bezogen  werden
kann,  aufgenommen  worden  sei  (vergl.  Notariatsgesetz  Art.  37  Ziff.  3).

c)  Theilungen.
Art.  20.

Wenn  bei  der  öffentlichen  Vornahme  der  Theilung

1)  die  förmliche  Inventur  des  Bermögens  unterbleibt  (Notariatsgesetz  Art.  37  Ziff.  3,
Art.  39  Ziff.  3),  oder

2)  das  Verlassenschaftsinventar  von  den  Betheiligten  privatim  errichtet  worden  ist
(Notariatsgesetz  Art.  37  Ziff.  2,  Art.  40  Abs.  1),  oder  wenn

3)  nur  ein  Erbe  vorhanden,  aber  aus  besonderen  Gründen  (vergl.  Notariatsgesetz
Art.  39  Ziff.  1,  b)  die  Inventur  des  Nachlasses  des  Erblassers  nothwendig  ist,  so  sind
sieben  Zehntheile  der  ordentlichen  Theilungssportel  anzusetzen  (vergl.  auch  Art.  14).

Dasselbe  findet  statt,  wenn  eine  elterliche  Vermögensübergabe,  welche  die  Wirkung
einer  Erbtheilung  hat,  an  ein  einziges  Kind  erfolgt  (vergl.  auch  Art.  14).

Wird  im  Falle  des  Abs.  1  Ziff.  3  das  Geschäft  von  dem  Betheiligten  privatim