Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Gedachte  Mannschaft  hat  sich  bei  jedem  Feuerlaͤrmen  bei  der  sie  betreffenden
Spriße  einzufinden,  und  es  erhält  in  diesem  Falle  Jeder  eine  Belohnung  von  24  kr.,
so  wie  jeder  Fuhrmann  von  hier,  der  zuerst  mit  zwei  eingeschirrten  Pferden  entweder
bei  der  Sprige  im  Schloßbau,  oder  bei  der  im  alren  Schloß  erscheint,  3  Gulden  erhält.
  Für  die  schleunige  Bespannung  der  im  Marstall  befindlichen  Fahr-Spritze  har
das  Oberst-Srallmeister-Amt  zu  sorgen.  Ebenso  bekommen  die  bei  einem  Feuerlärmen
zuerst  im  alten  Schloßhof  ekscheinenden  vier  Zimmerleute,  und  die  vier  ersten  Steinhauer
oder  Maurer,  wenn  erstere  mit  Aerten  und  lebtere  mit  Zweispiten  versehen  sind,  jeeinen
  Taglohn  als  Belohnung.

Die  in  den  verschiedenen  Kron-Gebäuden  aufgestellten  Wasserstanden  sind  immer
mit  reinem  Wasser  gefüllt  zu  erhalten,  wofür  der  jeweilige  Bau-Aufseher  zu  forgen  hat-Ueberdieß

  hat  die  Schloß-Inspektion  die  zum  Retten  der  Efsekten  erforderlichem
Säcke  und  Kisten  stets  bereit  zu  halten-.

  12.

Alle  Gänge  in  den  K.  Gebäuden  sind  mit  einer  hinlänglichen  Anzahl  von  Hange
und  Wand-Laternen  zu  versehen,  in  welche  bei  einem  in  der  Nacht  entstehenden  Feuerlärmen
  die  zunächst  wohnenden  Personen,  und  auf  jeden  Fall  die  Lampisten  breunende-Lichter
  oder  Lampen  zu  stecken  haben.  Ueberdieß  sind  bei  einem  in  der  Nacht  entstehenden
  Feuerlärmen  die  in  den  Portiers-Wachzimmern  des  alten  und  neuen  Schlosses
  befindlichen  Pechpfannen  sogleich  herauszustellen  und  anzuzünden,  daher  bei  denselben
  das  nöthige  Brenn-Material  immer  vorräthig  seyn  muß,  wofür  der  jeweilige
Bau,  Aufseher  zu  sorgen  hat.  Ein  Gileiches  ist  in  dem  Marstallhof  bei  dem  Schilderhaus
  unweit  des.  Spritzen-Behälters  zu  beobachten,  und  zwar  durch  die  jeweilige
Stallwache.

K.  15.

Do  ohne  zweckmäßige  Anordnungen  die  aus  einem  Gebäude  zu  rettenden  Essektem
thells  verdorben,  theils  entwendet,  ja  öfters  nichr  einmal  von  der  Brandstätte  hinweg
gebracht  werden  können,  so  sind  dießfalls.  folgende  Anordnungen  getroffen,  über  deren
genaue  Vollziehung  die  betreffenden  Personen,  insbesondere  aber  der  jeweilige  Schloß-Inspektor
  und  Ober-Hof-  Fourier  mit  den  ihnen  umergebenen  Personen  nobst  ##n
Hälfsmannschaft  zu  wachen  haben.

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