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mungen zu treten, welche hierüber in den diesem Gesetze als Anlagen beigefügten Hausgesetzen
des Fürstlichen Gesammthauses Nassau: dem Erbvertrage vom 13., 23., 26. und
30. Juni 1783 und dem Statut vom 18. April 1868, enthalten sind.
In Ansehung aller übrigen Rechtsverhältnisse sowie in Ansehung der Rechte Dritter,
dem Fürstlichen Gesammthause Nassau nicht angehöriger Personen, dann in Ansehung der
Gebühren und Erbschaftssteuern bleiben die im Königreiche geltenden allgemeinen Gesetze
maßgebend.
Gegeben zu München, den 26. April 1882.
Ludwig.
Dr. v. KLutz. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger, v. Riedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
Der Oberregierungsrath
im k. Staatsministerium des Innern,
Neumayr.