Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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mungen  zu  treten,  welche  hierüber  in  den  diesem  Gesetze  als  Anlagen  beigefügten  Hausgesetzen
  des  Fürstlichen  Gesammthauses  Nassau:  dem  Erbvertrage  vom  13.,  23.,  26.  und
30.  Juni  1783  und  dem  Statut  vom  18.  April  1868,  enthalten  sind.

In  Ansehung  aller  übrigen  Rechtsverhältnisse  sowie  in  Ansehung  der  Rechte  Dritter,
dem  Fürstlichen  Gesammthause  Nassau  nicht  angehöriger  Personen,  dann  in  Ansehung  der
Gebühren  und  Erbschaftssteuern  bleiben  die  im  Königreiche  geltenden  allgemeinen  Gesetze
maßgebend.

Gegeben  zu  München,  den  26.  April  1882.

Ludwig.

Dr.  v.  KLutz.  Dr.  v.  Fäustle.  v.  Maillinger,  v.  Riedel.  Frhr.  v.  Trailsheim.  Frhr.  v.  Feilitzsch.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:

Der  Oberregierungsrath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern,
Neumayr.