234 Rechtsprechung.
lagen zu ersetzen habe, enthält das Gesetz nicht; insbesondere kann dies
auch nicht aus § 437 Abs. 1 mit 8 503 Abs. 2 St PO. gefolgert werden
(ogl. Löwe, Komm. zu § 437 Nr. 5 lil. b). Denn wenn auch der
„Privatkläger“ in einem derartigen Falle nach durchgeführtem Privatklageverfahren
dem Angeklagten die nothwendigen Auslagen zu ersetzen hat,
und wenn dem Nebenkläger die rechtliche Stellung des Privatklägers zukommt,
so kann der Nebenkläger schon deshalb nicht zu diesen Kosten verurtheilt
werden, weil die Verurtheilung zu den Kosten in der Zurückweisung
der Klage des verfolgenden Theiles ihren Grund hat, der verfolgende
Theil aber im Falle des 8 417 Abs. 2 St P. der Staatsanwalt,
welcher nunmehr das Verfahren von Amtswegen betreibt, ist, während
der Nebenkläger zur selbständigen Betreibung des Prozeßverfahrens —
abgesehen von der Einlegung von Rechtsmitteln — nicht befugt ist. Derselbe
hat sohin in dieser Beziehung die rechtliche Stellung des Privatklägers
nicht und kann demnach auch § 503 Abs. 2, der sich auf den
Privatkläger bezieht, auf ihn keine Amvendung finden. Dagegen ist es
gesetzlich statthaft, in einem durch Privatklage begonnenen, aber im Wege
der öffentlichen Klage zu Ende geführten Verfahren diese Auslagen, auch
wenn sie etwa durch das Vorgehen des Nebenklägers erwachsen sein
sollten. im Falle der Freisprechung des Angeklagten, dem auch die Einstellung
des Verfahrens gleichzusetzen ist (Entsch. des RG. Bd. 15 S. 192,
Bd. 20 S. 118), der Staatskasse aufzuerlegen (8 499 Abs. 2 St PO.).
Doch ist dies, im Gegensatze zu 8 503 Abs. 2 in das Ermessen
des Gerichts gestellt und kann daher eine Revision darauf, daß das Gericht
keinen Anlaß fand, von dieser Bestimmung Gebrauch zu machen, nicht
gestützt werden. Urtheil vom 6. Juni 1900.
Zulässigkeit der Revision im Strafprozesse? Kostenpunkt.
Die Frage der Zulässigkeit einer Widerklage nach § 428 St PO. ist eine
strasprozessuale; denn diese Gesetzesbestimmung zeigt den Weg, der zur
Bestrafung führen soll; sie ist die prozessuale Ausführungsbestimmung zu
§ 198 und 232 Abs. 3 StGB. (Stenglein, SlPO. § 428 Note 1).
Nach § 380 St PO. ist daher die Prüfung dieser Frage dem Revisionsgericht
entzogen.
Ebenso ist die Frage, ob gegenüber einer Privatklage wegen Körperverletzung
auch noch nach Ablauf der dreimonatlichen Frist auf Grund des
8 198 StGB. wegen Beleidigung Antrag auf Bestrafung gestellt werden
kann, eine rein prozeßrechtliche und daher, selbst wenn der Strafkammer
bei Entscheidung derselben ein Rechtsirrthum unterlaufen sein sollte, eine
Revisionsrüge hiegegen nicht statthaft. Schon der hieher bezügliche Wortlaut
des § 198 StGB., der sich auf das Verfahren in der Verhandlung