Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

234  Rechtsprechung.

lagen  zu  ersetzen  habe,  enthält  das  Gesetz  nicht;  insbesondere  kann  dies
auch  nicht  aus  §  437  Abs.  1  mit  8  503  Abs.  2  St  PO.  gefolgert  werden
(ogl.  Löwe,  Komm.  zu  §  437  Nr.  5  lil.  b).  Denn  wenn  auch  der
„Privatkläger“  in  einem  derartigen  Falle  nach  durchgeführtem  Privatklageverfahren
  dem  Angeklagten  die  nothwendigen  Auslagen  zu  ersetzen  hat,
und  wenn  dem  Nebenkläger  die  rechtliche  Stellung  des  Privatklägers  zukommt,
  so  kann  der  Nebenkläger  schon  deshalb  nicht  zu  diesen  Kosten  verurtheilt
  werden,  weil  die  Verurtheilung  zu  den  Kosten  in  der  Zurückweisung
  der  Klage  des  verfolgenden  Theiles  ihren  Grund  hat,  der  verfolgende
  Theil  aber  im  Falle  des  8  417  Abs.  2  St  P.  der  Staatsanwalt,
  welcher  nunmehr  das  Verfahren  von  Amtswegen  betreibt,  ist,  während
der  Nebenkläger  zur  selbständigen  Betreibung  des  Prozeßverfahrens  —
abgesehen  von  der  Einlegung  von  Rechtsmitteln  —  nicht  befugt  ist.  Derselbe
  hat  sohin  in  dieser  Beziehung  die  rechtliche  Stellung  des  Privatklägers
  nicht  und  kann  demnach  auch  §  503  Abs.  2,  der  sich  auf  den
Privatkläger  bezieht,  auf  ihn  keine  Amvendung  finden.  Dagegen  ist  es
gesetzlich  statthaft,  in  einem  durch  Privatklage  begonnenen,  aber  im  Wege
der  öffentlichen  Klage  zu  Ende  geführten  Verfahren  diese  Auslagen,  auch
wenn  sie  etwa  durch  das  Vorgehen  des  Nebenklägers  erwachsen  sein
sollten.  im  Falle  der  Freisprechung  des  Angeklagten,  dem  auch  die  Einstellung
  des  Verfahrens  gleichzusetzen  ist  (Entsch.  des  RG.  Bd.  15  S.  192,
Bd.  20  S.  118),  der  Staatskasse  aufzuerlegen  (8  499  Abs.  2  St  PO.).

Doch  ist  dies,  im  Gegensatze  zu  8  503  Abs.  2  in  das  Ermessen
des  Gerichts  gestellt  und  kann  daher  eine  Revision  darauf,  daß  das  Gericht
  keinen  Anlaß  fand,  von  dieser  Bestimmung  Gebrauch  zu  machen,  nicht
gestützt  werden.  Urtheil  vom  6.  Juni  1900.

Zulässigkeit  der  Revision  im  Strafprozesse?  Kostenpunkt.
Die  Frage  der  Zulässigkeit  einer  Widerklage  nach  §  428  St  PO.  ist  eine
strasprozessuale;  denn  diese  Gesetzesbestimmung  zeigt  den  Weg,  der  zur
Bestrafung  führen  soll;  sie  ist  die  prozessuale  Ausführungsbestimmung  zu
§  198  und  232  Abs.  3  StGB.  (Stenglein,  SlPO.  §  428  Note  1).
Nach  §  380  St  PO.  ist  daher  die  Prüfung  dieser  Frage  dem  Revisionsgericht
  entzogen.

Ebenso  ist  die  Frage,  ob  gegenüber  einer  Privatklage  wegen  Körperverletzung
  auch  noch  nach  Ablauf  der  dreimonatlichen  Frist  auf  Grund  des
8  198  StGB.  wegen  Beleidigung  Antrag  auf  Bestrafung  gestellt  werden
kann,  eine  rein  prozeßrechtliche  und  daher,  selbst  wenn  der  Strafkammer
bei  Entscheidung  derselben  ein  Rechtsirrthum  unterlaufen  sein  sollte,  eine
Revisionsrüge  hiegegen  nicht  statthaft.  Schon  der  hieher  bezügliche  Wortlaut
  des  §  198  StGB.,  der  sich  auf  das  Verfahren  in  der  Verhandlung