Full text : Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Der  Beschluß  ist  den  Eltern,  dem  gesetzlichen  Vertreter,  dem
Schulvorstande  und  dem  zur  Unterbringung  verpflichteten  Kommunalverbande
  (§  3)  zuzustellen.

§  9.

Die  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  der  Schulpflicht
unterliegenden  taubstummen  und  blinden  Kinder,  für  deren  Unterricht
  nicht  sonst  in  ausreichender  Weise  gesorgt  wird,  müssen  vom
Beginne  der  Schulpflicht  an,  in  den  Fällen  des  §  8  nach  Eintritt
der  Rechtskraft  des  Beschlusses,  durch  den  Kommunalverband  in
einer  Blinden=  oder  Taubstummenanstalt  oder  an  einem  Orte
untergebracht  oder  belassen  werden,  von  welchem  aus  sie  eine
unterrichtliche  Veranstaltung  der  bezeichneten  Art  besuchen  können.

Der  Oberschulbehörde  ist  von  der  Unterbringung  Kenntnis
zu  geben.

Das  Kind  ist,  soweit  das  möglich  ist,  in  einer  Anstalt  seines
Bekenntnisses  unterzubringen.  Wenn  es  nicht  in  der  Anstalt  wohnt,
muß  es  tunlichst  in  einer  Familie  seines  Bekenntnisses  untergebracht
  werden.  Dem  Antrage  der  Eltern  und  des  gesetzlichen
Vertreters  des  Kindes  auf  anderweite  Unterbringung  ist  tunlichst
Folge  zu  geben.

8  10.

Zur  Uberführung  des  Zöglings  ist  der  gesetzliche  Vertreter
des  Kindes  verpflichtet.  Erfolgt  diese  nicht  binnen  4  Wochen  nach
Zustellung  der  Benachrichtigung,  so  ordnet  die  Oberschulbehörde
die  Uberführung  an.

8  11.
Von  der  erfolgten  Unterbringung  hat  der  Kommunalverband
den  Schulvorstand  und  die  Oberschulbehörde  zu  benachrichtigen.
Gegen  Eltern  und  den  gesetzlichen  Vertreter  sowie  gegen  diejenigen,
  denen  die  Obhut  über  das  Kind  anvertraut  ist,  sofern  sie
ein  untergebrachtes  Kind  ohne  Erlaubnis  der  Oberschulbehörde
zurückholen  oder  zu  dem  Besuche  des  Unterrichts  der  Anstalt  nicht