Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

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Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Anhalt-Dessau-Cöthen,  Ihre  Hobeiten
der  Herzog  und  die  Herzogin-Mitregentin  von  Anhalt-Bernburg
und  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Sondershausen:
den  Königlich  Preußischen  Geheimen  Ober-Finanzrath  Carl  Theodor  Seydel;

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Rudolstadt:  den  Königlich
Bayerischen  Ober-Münzmeister  Franz  Xaver  v.  Haindl;

Seine  Durchlaucht  der  souveräne  Fürst  von  Liechtenstein:  den  Kaiserlich
Oesterreichischen  Ministerialrath  im  Ministerium  des  Innern,  J.  U.  Dr.  Cajetan
Edlen  v.  Mayer,  Ritter  der  Oesterreichisch  Kaiserlichen  Leopold=  und  Franz-Josephs-Orden
  u.  s.  w.;

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Waldeck  und  Pyrmont:  den  Königlich
Preußischen  Geheimen  Ober-Finanzrath  Carl  Theodor  Seydel;

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  Reuß  älterer  Linie:  den  Großherzoglich  Sächsischen
  Staatsrath  Gottfried  Theodor  Stichling;

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  Reuß  jüngerer  Linie:  den  Königlich  Sächstschen
Geheimen  Rath  u.  s.  w.  Adolph  Freiherrn  v.  Weissenbach;

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schaumburg-Lippe:  den  Königlich  Hannover'schen
  Finanzrath  u.  s.  w.  Wilhelm  Brüel;

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Lippe:  den  Königlich  Preußischen  Geheimen  Ober-Finanzrath
  Carl  Theodor  Seydel;

Seine  Durchlaucht  der  souveräne  Landgraf  von  Hessen:  den  Großberzoglich
Hessischen  Ober-Baurath  Hector  Rößler;  .

Der  Senat  der  freien  Stadt  Frankfurt:  den  Senator  Franz  Alfred  Jakob
Bernus  u.  s.  w.;

von  welchen  Bevollmächtigten  nachstehender  Münzvertrag  verhandelt  und  geschlossen  worden
  ist:
Artikel  1.

Das  Pfund,  in  der  Schwere  von  500  Grammen,  wie  solches  bereits  bei  der  Erbebung
  der  Zölle  zur  Anwendung  kommt,  soll  in  den  vertragenden  Staaten  der  Ausmünzung
zur  Grundlage  dienen  und  auf  deren  Münzstätten  als  ausschließliches  Münzgewicht  eingefübrt
  werden,  auch  zu  diesem  Zwecke  eine  selbsiständige  Eintheilung  in  Tausendtbeile  mit
weiterer  decimaler  Abstufung  erhalten.