Volltext : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

179

Die  Urschriften  und  Repertorien  eines
Notars,  dessen  Amtswirksamkeit  durch  den
Tod,  Entlassung  oder  Versehzung  aufgehöre
hat,  bleiben  am  Sitze  des  Notariats,  unbeschadet
  der  Befugniß  der  Staarsregierung,
diesen  Siß  zu  verlegen,  in  welchem  Falle
die  Urschristen  und  Repertorten  an  den
neuen  Sißz  übergehen.

Befinden  sich  an  einem  Orte  mehrere
Nortare,  so  steht  dem  Staateminister  der
Justiz  die  Bestimmung  darüber  zu,  an
welchen  Notar  die  Urschriften  und  Repertorien
  des  außer  Amtsthätigkeit  getcetenen
Notars  übergehen  sollen.

Artikel  101.

Der  Notar,  an  welchen  die  Berhandlungen
  eines  gestorbenen  oder  auf  andere
Weise  außer  Amtsthátigkeit  getretenen  Notars
  übergehen,  hat  an  seinen  Amtsvorsfahrer
  oder  dessen  Erben  für  die  ihm  zu
übergebenden  Acten  keine  Absindung  zu
leisten.

Artikel  102.

Im  Falle  der  Suspension  eines  Notars
  wird  die  Ausfertigung  von  Urkunden
aus  den  in  dessen  Besitze  befindlichen  Urschristen
  einem  andern  Notare  de,selben
oder  des  ndchstgelegenen  Amtasitzes  übertragen.


180

Die  Uebertragung  geschieht  nach  vorheriger
  Vernehmung  des  Suspendirten
durch  den  Director  des  Bezirksgerichts.

Artikel  103.

Will  ein  Notar  sreiwillig  von  seinem
Amte  zurücktreten,  so  hat  er  dasselbe  bis
zum  Dienstesantritte  seines  Nachfolgers
oder  Amtsverwesers  fortzuführen.

Drieter  Titel.

Von  der  Belohnung  der  Notare  und
von  den  Notariats-Taren

Artikel  104.

Die  Notare  und  Notariatsverweser
beziehen  keine  Besoldung  aus  der  Staats-Cassa,
  sondern  lediglich  Notariatsgebühren
von  den  Parteien,  welche  ihre  Amtsthätig"
keit  in  Anspruch  nehmen;  —  die  Staaksregierung
  ist  jedoch  berechtigt,  wenn  sie  ee
in  einzelnen  Fällen  mit  Rücksicht  auf  die
örtlichen  Verhältnisse  des  Notariatssitzes
für  nothwendig  findet,  den  betreffenden  Notaren
  ein  dienstliches  Einkommen  von  achthundert
  Gulden  zu  sichern,  bis  zu  welchem
Betrage  es  aus  der  Staatscassa  ergänze
wird.

Die  Notartatsgebühren  werden  im
Verordnungswege  bestimmt.

–