Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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8.  16.
Fortsetzung.

Die  Aufstellung  verpflichteter  und  mit  Instruktionen  zu  versehender  Personen
für  Dienste,  welche  besonderes  Vertrauen  in  Anspruch  nehmen,  z.  B.  Lohndiener,
Hochzeit=  und  Leichen-Bitter,  Fremdenführer,  Boten,  Aufläder,  Packer  und  dergleichen,
steht  den  Gemeindevorständen  frei,  jedoch  ohne  Beschränkung  des  Gebrauches  nicht
verpflichteter  Personen.

§S.  17.
Schornsteinfeger.

Rücksichtlich  der  Annahme  der  Schornsteinfeger  bewendet  es  bei  den  bestehenden

  Bestimmungen.

S.  18.
Befähigungsnachweis.
Von  dem  Beweise  besonderer  Befähigung  abhängig  sind:
die  Ausübung  des  Hufbeschlages,  sowie  die  selbstständige  Ausführung  und
Leitung  von  Bauten  nach  den  deshalb  erlassenen  oder  im  Verordnungswege
noch  zu  erlassenden  Bestimmungen.

.  19.
Gewerbebetrieb  von  Ausländern.

Ausländern  ist  die  Niederlassung  im  Großherzogthume  zum  Zwecke  des  selbstständigen
  Gewerbebetriebes,  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes,  gestattet,  insoweit  in  deren
  Heimath  eine  gleiche  Vergünstigung  den  diesseitigen  Staatsangehörigen  gewährt
  wird.

Zur  Zulassung  solcher  Ausländer,  in  deren  Heimathslande  die  diesseitigen
Staatsangehörigen  beschränktere  Gewerbeberechtigungen  haben,  kann  von  dem  Staats-Ministerium
  Erlaulniß  ertheilt  werden.

 

8.  20.
Verkehr  über  die  Grenze.

Im  Auslande  wohnende  Gewerbetreibende  sind  berechtigt,  im  Inlande  Gewerbsarbeiten,
  zu  denen  sie  in  ihrer  Heimath  befugt  sind,  auszuführen  oder  durch
ihre  Arbeiter  ausführen  zu  lassen,  ohne  deshalb  zur  Entrichtung  diesseitiger
Staats=  oder  Kommunal-Abgaben  verpflichtet  zu  seyn,  dafern  in  ihrer  Heimath
eine  gleiche  Vergünstigung  für  diesseitige  Staatsangehörige  gesetzlich  besteht  und
ihre  Gewerbeberechtigung  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  entspricht;  außerdem