69
8. 16.
Fortsetzung.
Die Aufstellung verpflichteter und mit Instruktionen zu versehender Personen
für Dienste, welche besonderes Vertrauen in Anspruch nehmen, z. B. Lohndiener,
Hochzeit= und Leichen-Bitter, Fremdenführer, Boten, Aufläder, Packer und dergleichen,
steht den Gemeindevorständen frei, jedoch ohne Beschränkung des Gebrauches nicht
verpflichteter Personen.
§S. 17.
Schornsteinfeger.
Rücksichtlich der Annahme der Schornsteinfeger bewendet es bei den bestehenden
Bestimmungen.
S. 18.
Befähigungsnachweis.
Von dem Beweise besonderer Befähigung abhängig sind:
die Ausübung des Hufbeschlages, sowie die selbstständige Ausführung und
Leitung von Bauten nach den deshalb erlassenen oder im Verordnungswege
noch zu erlassenden Bestimmungen.
. 19.
Gewerbebetrieb von Ausländern.
Ausländern ist die Niederlassung im Großherzogthume zum Zwecke des selbstständigen
Gewerbebetriebes, nach Maßgabe dieses Gesetzes, gestattet, insoweit in deren
Heimath eine gleiche Vergünstigung den diesseitigen Staatsangehörigen gewährt
wird.
Zur Zulassung solcher Ausländer, in deren Heimathslande die diesseitigen
Staatsangehörigen beschränktere Gewerbeberechtigungen haben, kann von dem Staats-Ministerium
Erlaulniß ertheilt werden.
8. 20.
Verkehr über die Grenze.
Im Auslande wohnende Gewerbetreibende sind berechtigt, im Inlande Gewerbsarbeiten,
zu denen sie in ihrer Heimath befugt sind, auszuführen oder durch
ihre Arbeiter ausführen zu lassen, ohne deshalb zur Entrichtung diesseitiger
Staats= oder Kommunal-Abgaben verpflichtet zu seyn, dafern in ihrer Heimath
eine gleiche Vergünstigung für diesseitige Staatsangehörige gesetzlich besteht und
ihre Gewerbeberechtigung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht; außerdem