Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1862. (23)

14  1862.

8.  3.
Die  in  F.  2  gedachten  Urkunden  werden  die  Personalbeschreibung  unddie  Namensunterschrist
  des  Inhabers  enthalten  und  mit  dem  Stempel  oder  Siegel
derjenigen  kompetenten  Behörde,  s*  sie  ausgesertigt  hat,  versehen  werden.

S.  4

Gegen  Vorzeigung  einer  in  vorgedachter  Fom  ausgestellten  Urkunde  für  das
laufende  Jahr  soll  den  Fürstlich  Schwarzburg.  RNudolstädtischen  Unterthanen  und
resp.  den  Angehörigen  der  bezeichucten  Kantone  der  Schweiz,  welche  in  ihrer
Heimath  eines  oder  mehre  der  im  §.  1.  Absatz  1.  erwähnten  Gewerbe  ausüben
und  welche  in  den  bezeichneten  Kantonen  der  Schweizresp.  im  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt
  die  in  den  35  1  und  2.  des  §.  1  gedachten  Handelageschäfte
betreiben  wollen,  hier,  nachdem  ihre  Identität  anerkannt  sein  wird,  ein  steuersteier
  Gewerbeschein  nach  dem  angeschlossenen  Muster  C.  von  der  kompetenten
Behörde  ausgefertigt  werden.  6

.  56.

Die  Inhaber  eines  geinäß  vorstehenden  8.  4  ausgesertigten  Gewerbescheines
  sind  gehalten,  denselben  vorzuzeigen,  so  oft  sie  dazu  von  den  kompetenten
  Behörden  oder  Beamten  werden  aufgefordert  werden,

so  wird  solches  hiermit  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht.
Nudolstadt,  den  21.  März  1862.
Fürstl.  Schwarzbe  Miissterium.
v.  Bert

Formular  A.

Dem  N.  N.,  welcher  als  (Wollfabrikant)  in  N.  wohnhaft  (anfässig)  ist.
wird  hierdurch  behufs  seiner  Gewerbslegitimation  bei  den  einschlägigen  Behörden
  (des  Fürstenthums  Schwarzburg-Rudolstadt,  des  Cantons  Zürich)
bescheinigt,  daß  er  für  sein  vorgedachtes  Gewerbe  im  hiesigen  Lande  die
gesehlich  bestehenden  Steuern  zu  entrichten  hat.

Das  Zeugniß  ist  giltig  auf..  Monate.
Personal-Beschreibung  und  Ort,  Datum  und  Firma  der  Behörde.
Unterschrift  des  Inhabers.