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Werths-Fatirungen, und zur Anwendung aller
übrigen Mittel, aus welchen der Werth
der steuerbaren Objekte erhoben werden soll,
zu schreiten;
E. bierauf nicht nur die vorgeschrlebenen
Kataster berzustellen, respektive zu vollenden,
sondern auch die dazu gebörigen Umschreib-Bücher
anzufertigen; und
F. endlich über diese Kataster die Revision
vorzunehmen, und zugleich aus ihnen
das gesammte Steuer-Kapital zusammenzustellen.
A. XIII. Ad A.) Was nun die Steuer-Distrikte
betrift, so wird verordnet:
1. Die Formation dieser Distrikte sell
von den tandrichtern gemeinschaftlich mit den
Stadt-Kommissarien, Rent= und Forst-Beamten,
dann den Patrimonial= Richtern der
inkorporirten Herrschaften und Hofmarken,
unter Beiziehung der Obleute, und einiger
Deputirten aus den bisberigen Gemeinden,
nach den Normen gescheben, wie sie in der
4 gegenwärtigem Edikte unter Nro. I. angefügten
Instruktion umsiändlicher enthalten sind;
2. bei diesem gemeinschaftlichen Zusammen,
tritte ist über die Begränzung und den Inbegriff
der neu formirten Steuer-Gemeinden ein
fortlaufendes, von allen gegenwiärtigen Beamten
zu unterzeichnendes Protokoll zu balten,
und nach geendigtem Geschäfte jedem
dieser Beamten eine vollständige Ubschrift,
den Scteuer-Vorgebern aber, (welche die
tandrichter gleich bei dieser Gelegenbeit nach
ibrem Ermessen entweder aus den dermaligen
Obleuten, oder aus den übrigen verständig-1098
sten Gemeinde-Mitgliedern fuͤr jeden Steuer-Distrikt
zu ernennen haben) ein ihre respektiven
Distrikte betreffender Auszug mitzutbeilen;
3. nach Beendioung dieses Geschäftes
ist auch zu der unter dem Vorsize des Gene,
ral-tandes-Kommissariats angeordneten Provingial:
Steuer-Rektifikations-Kommission
eine Abschrift des dabei abzuhaltenden Protokolls
unverzüglich einzusenden;
4. da diese neue Formarion der Scteuer:-Distrikte
lediglich zum Behufe des Steuer=Wesens
statt bat, so wird biemit ausdrücklich
erklärt, daß sie in jeder anderen Hinsicht
ohne alles Prjudiz seyn soll.
S. XIV. ad B. In Ansehung der schriftlichen
Fassionen über den Besizthum an Grund
und Boden, an Häusern, Dominikal-Renten
und Gewerben wird unter ausdrücklicher
Hinweisung auf die unter Nro. II. angesügte *
Instruktion, (in welcher ausführlich enthalten
ist: von wem diese Fassionen über die Besizungen
der Privaten, Gemeinden, Kirchen
und Stifrungen sowohl, als über die Domänen
angefertiget, sodann: wie dieselben
nach Verschiedenheit der Objekte eingerichtet;
ferner: wie dieselben durch die landrichter
und Stadt-Kommissäre tbeils mittel:-, theils
unmittelbar von den Fatenten gesammelt und
geordnet; und endlich: mit welchen Strafen
diejenigen, welche diese Fassionen entweder
nicht in der bestimmten Zeit übergeben, oder
in denselben sich unredliche Verschweigungen,
oder falsche Angaben erlauben, angese-