Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Werths-Fatirungen,  und  zur  Anwendung  aller
  übrigen  Mittel,  aus  welchen  der  Werth
der  steuerbaren  Objekte  erhoben  werden  soll,
zu  schreiten;

E.  bierauf  nicht  nur  die  vorgeschrlebenen
Kataster  berzustellen,  respektive  zu  vollenden,
  sondern  auch  die  dazu  gebörigen  Umschreib-Bücher
  anzufertigen;  und

F.  endlich  über  diese  Kataster  die  Revision
  vorzunehmen,  und  zugleich  aus  ihnen
das  gesammte  Steuer-Kapital  zusammenzustellen.


A.  XIII.  Ad  A.)  Was  nun  die  Steuer-Distrikte
  betrift,  so  wird  verordnet:

1.  Die  Formation  dieser  Distrikte  sell
von  den  tandrichtern  gemeinschaftlich  mit  den
Stadt-Kommissarien,  Rent=  und  Forst-Beamten,
  dann  den  Patrimonial=  Richtern  der
inkorporirten  Herrschaften  und  Hofmarken,
unter  Beiziehung  der  Obleute,  und  einiger
Deputirten  aus  den  bisberigen  Gemeinden,
nach  den  Normen  gescheben,  wie  sie  in  der

4  gegenwärtigem  Edikte  unter  Nro.  I.  angefügten

  Instruktion  umsiändlicher  enthalten  sind;

2.  bei  diesem  gemeinschaftlichen  Zusammen,
tritte  ist  über  die  Begränzung  und  den  Inbegriff
  der  neu  formirten  Steuer-Gemeinden  ein
fortlaufendes,  von  allen  gegenwiärtigen  Beamten
  zu  unterzeichnendes  Protokoll  zu  balten,
  und  nach  geendigtem  Geschäfte  jedem
dieser  Beamten  eine  vollständige  Ubschrift,
den  Scteuer-Vorgebern  aber,  (welche  die
tandrichter  gleich  bei  dieser  Gelegenbeit  nach
ibrem  Ermessen  entweder  aus  den  dermaligen
Obleuten,  oder  aus  den  übrigen  verständig-1098



sten  Gemeinde-Mitgliedern  fuͤr  jeden  Steuer-Distrikt
  zu  ernennen  haben)  ein  ihre  respektiven
  Distrikte  betreffender  Auszug  mitzutbeilen;


3.  nach  Beendioung  dieses  Geschäftes
ist  auch  zu  der  unter  dem  Vorsize  des  Gene,
ral-tandes-Kommissariats  angeordneten  Provingial:
  Steuer-Rektifikations-Kommission
eine  Abschrift  des  dabei  abzuhaltenden  Protokolls
  unverzüglich  einzusenden;

4.  da  diese  neue  Formarion  der  Scteuer:-Distrikte
  lediglich  zum  Behufe  des  Steuer=Wesens
  statt  bat,  so  wird  biemit  ausdrücklich
  erklärt,  daß  sie  in  jeder  anderen  Hinsicht
ohne  alles  Prjudiz  seyn  soll.

S.  XIV.  ad  B.  In  Ansehung  der  schriftlichen
  Fassionen  über  den  Besizthum  an  Grund
und  Boden,  an  Häusern,  Dominikal-Renten
  und  Gewerben  wird  unter  ausdrücklicher

Hinweisung  auf  die  unter  Nro.  II.  angesügte  *

Instruktion,  (in  welcher  ausführlich  enthalten
  ist:  von  wem  diese  Fassionen  über  die  Besizungen
  der  Privaten,  Gemeinden,  Kirchen
und  Stifrungen  sowohl,  als  über  die  Domänen
  angefertiget,  sodann:  wie  dieselben
nach  Verschiedenheit  der  Objekte  eingerichtet;
ferner:  wie  dieselben  durch  die  landrichter
und  Stadt-Kommissäre  tbeils  mittel:-,  theils
unmittelbar  von  den  Fatenten  gesammelt  und
geordnet;  und  endlich:  mit  welchen  Strafen
diejenigen,  welche  diese  Fassionen  entweder
nicht  in  der  bestimmten  Zeit  übergeben,  oder
in  denselben  sich  unredliche  Verschweigungen,
  oder  falsche  Angaben  erlauben,  angese-