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lungsskala für die PÜ. festlegt, verweist in Abs. 4 ausdrücklich
auf die FPÜ. und setzt für diese das Höchstmaß der
eventuell eintretenden Freiheitsstrafe auf 90 Tage fest, wiewohl
doch nach dem Wortlaute und den Motiven des FG.
bei FPÜ. „nur auf Geldstrafe‘ zu erkennen war.
Dies war der Rechtszustand bis zum Jahre 1871, bis
zur Einführung der jetzt geltenden Strafgesetzgebung. Um
nun das bestehenbleibende Forstgesetz mit den neuen reichsgesetzlichen
Bestimmungen in Einklang zu bringen, wurde
durch Art. 15 des Vollzugsgesetzes an die Stelle des bisherigen
Umwandlungsmaßstabes des PStGB. allgemeinen
Grundsätzen gemäß derjenige des RStGB. gesetzt, und eine
diesbezügliche Bestimmung in das FG. aufgenommen, jedoch
versehentlich unterlassen, in Art. 58 auf diesen nunmehr
in das FG. selbst aufgenommenen Umwandlungsmaßstab zu
verweisen, wie dies jetzt die Harmonie des Ganzen zweifelsohne
erfordert hatte, während früher ein derartiger Hinweis
im FG. entbehrlich war, weil eben hinsichtlich der allgemeinen
Bestimmungen über Umwandlung für FPÜ., wie
überhaupt für PÜ., das PStGB. Maß zu geben hatte, und
hier das FG. erst hinter dem PStGB. Geltung hatte.
Art. 58 des diesrh. wie Art. 7 des pfälz. FG. stellen,
um zum Ausgangspunkt zurückzukehren, das Kumulationsprinzip
mit der erwähnten Milderung auf, gleichviel ob die
einzelnen Delikte in verschiedenen Sitzungen oder zugleich
in derselben Sitzung zur definitiven Aburteilung kommen.
Wie Reinhard (S. 32) mit Recht hervorhebt, erscheint
dieser Zusatz prima facie nicht recht verständlich. Denn
liegen verschiedene Frevel vor, begangen zu verschiedener
Zeit und abgeurteilt in verschiedenen Sitzungen, was soll
da eine Kumulierung, die in maximo nur eine einmonatliche
Haftstrafe kennt ? Klar wird die ratio legis erst dann, wenn
man den Art. 49 Abs. 2 des 2. Entwurfes vom Jahre 1851
ins Auge faßt, aus dem sich Art. 58 entwickelt und dessen
Gedanken Art. 58 in einer „zur besseren Verständlichkeit‘‘
beschlossenen Textesänderung wiedergibt. Dort hatte es
gelautet: „Abs. 1. Wenn mehrere, noch zu bestrafende
FPÜ. oder FF. derselben Person als Gegenstand des nämlichen
Strafurteiles zusammentreffen (Zusammenfluß), so