Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechster Band. (6)

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depuis  un  certain  temps  sur  le  continent  d’Afrique  ont  pour  base
des  arrangements  avec  les  chefs  indigenes,  &met  le  voeu
que  cette  pratique  se  generalise  et  devienne  la  regle  des
occupations  en  pays  non  civilis6es,  —  gleichfalls  Bekämpfung,
  so  dass  ENGELHARDT  seinen  Antrag  zurückzog.

Die  Debatte  endigte  mit  Verwerfung  der  von  v.  MARTITZ  proponirten
  These.  Der  Grund  lag  aber  nicht  darin,  dass  über  die
Frage  endgiltig  abgestimmt  worden  wäre,  ob  uncivilisirte  Stämme
die  Völkerrechtsgemeinschaft  theilen‘®),  sondern  er  beruhte  auf
der  mehrseits  (v.  BAR,  RıvIiEr)  betonten  Erwägung,  dass  das  Institut
  sich  nur  mit  der  Aufgabe  befassen  solle,  die  Bedingungen
zu  normiren,  bei  deren  Einhaltung  die  Okkupation  als  ein  Rechtstitel
  gegenüber  anderen  Staaten  betrachtet  werden  könne:  es  handle
sich  nur  darum,  sich  mit  den  Beziehungen  zwischen  civilisirten
  Staaten  zu  befassen,  dagegen  würde  die  Erledigung  der
von  v.  MARTITZ  angeregten  Frage  in  einen  unentwirrbaren  Kreis
von  Gedanken  führen.

Damit  ergibt  sich  zur  Genüge  der  Ungrund  der  von  SALOMON
vertretenen  Behauptung,  da  auch  das  Völkerrechtsinstitut  dem
Beispiele  der  Kongokonferenz  gefolgt  ist  und  die  „delikate“  Frage
nach  dem  Okkupationsobjekte  mit  Stillschweigen  in  seiner  Deklaration
  übergangen  hat.

Die  Gleichstellung  uncivilisirter  Völkerstämme  mit  den  civilisirten
  Staaten  innerhalb  der  Völkerrechtsgemeinschaft  scheitert  an
der  Thatsache,  dass  diese  Gemeinschaft  eine  ihren  Mitgliedern  gemeinsame
  Auffassung  von  Rechten  und  Pflichten  gegen  einander,
verbunden  mit  dem  Willen,  dieselben  auszuüben  bezw.  zu  erfüllen,
voraussetzt.  Zufolge  ihrer  tieferstehenden  geistigen  wie  politischen
Entwicklung  fehlt  den  ersteren  dieses  Bewusstsein  und  dieser  Wille.

69)  Dadurch  ist  allerdings  vom  Standpunkte  SALOMon’s  aus  (S.  210)  eine
„bedauerliche*  Lücke  in  der  Deklaration  des  Institutes  entstanden,  und  hat
Rivier  dies  selbst  hervorgehoben:  Sans  doute,  il  serait  utile  de  fixer  lcs

conditions  intrins&ques  de  l’occupation,  car  en  disant  ce  qui  peut  ätre
occupe,  on  dirait  aussi  ce  qui  ne  peut  l’Etre  (Annuaire  X  S.  184).