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depuis un certain temps sur le continent d’Afrique ont pour base
des arrangements avec les chefs indigenes, &met le voeu
que cette pratique se generalise et devienne la regle des
occupations en pays non civilis6es, — gleichfalls Bekämpfung,
so dass ENGELHARDT seinen Antrag zurückzog.
Die Debatte endigte mit Verwerfung der von v. MARTITZ proponirten
These. Der Grund lag aber nicht darin, dass über die
Frage endgiltig abgestimmt worden wäre, ob uncivilisirte Stämme
die Völkerrechtsgemeinschaft theilen‘®), sondern er beruhte auf
der mehrseits (v. BAR, RıvIiEr) betonten Erwägung, dass das Institut
sich nur mit der Aufgabe befassen solle, die Bedingungen
zu normiren, bei deren Einhaltung die Okkupation als ein Rechtstitel
gegenüber anderen Staaten betrachtet werden könne: es handle
sich nur darum, sich mit den Beziehungen zwischen civilisirten
Staaten zu befassen, dagegen würde die Erledigung der
von v. MARTITZ angeregten Frage in einen unentwirrbaren Kreis
von Gedanken führen.
Damit ergibt sich zur Genüge der Ungrund der von SALOMON
vertretenen Behauptung, da auch das Völkerrechtsinstitut dem
Beispiele der Kongokonferenz gefolgt ist und die „delikate“ Frage
nach dem Okkupationsobjekte mit Stillschweigen in seiner Deklaration
übergangen hat.
Die Gleichstellung uncivilisirter Völkerstämme mit den civilisirten
Staaten innerhalb der Völkerrechtsgemeinschaft scheitert an
der Thatsache, dass diese Gemeinschaft eine ihren Mitgliedern gemeinsame
Auffassung von Rechten und Pflichten gegen einander,
verbunden mit dem Willen, dieselben auszuüben bezw. zu erfüllen,
voraussetzt. Zufolge ihrer tieferstehenden geistigen wie politischen
Entwicklung fehlt den ersteren dieses Bewusstsein und dieser Wille.
69) Dadurch ist allerdings vom Standpunkte SALOMon’s aus (S. 210) eine
„bedauerliche* Lücke in der Deklaration des Institutes entstanden, und hat
Rivier dies selbst hervorgehoben: Sans doute, il serait utile de fixer lcs
conditions intrins&ques de l’occupation, car en disant ce qui peut ätre
occupe, on dirait aussi ce qui ne peut l’Etre (Annuaire X S. 184).