II. Strafgesetzbuch 8 284. 179
tausend Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden kann.
Ist der Verurtheilte ein Ausländer, so ist die Landespolizeibehörde
befugt, denselben aus dem Bundesgebiete zu verweisen.
melblättchen: 23. März 96 E. 28. 283, sofern dieselben nicht ausschließlich
den Ausgang des Spiels bestimmen (Betrug): 10. Okt. 90 E. 21. 107.
Lotterten und Ausspielungen gehören auch zu den Glücksspielen i. w. S.,
sind aber nur nach Maßgabe des § 286 strafbar: 1. April 84 E. 10. 245;
R. 6. 261. 11. Jan. 89. E. 18. 342. Ein Kartenspiel hört nicht auf
Glücksspiel zu sein und wird nicht zur Lotterie dadurch, daß die Gewinnkarten
als Loose bezeichnet werden (Kartenlotterie): 29. Sept. 85 E. 12. 388;
R. 7. 541. Würfelspiel um Geld ist Glücksspiel, um Waaren dagegen Ausspielung:
1. April 84 E. 10. 245; N. 6. 261. Auch die Wette wird zum Glücksspiel,
wenn die Aufstellung einer Behauptung bloß zu dem Zweck geschieht,
um wetten zu können, und Gewinn oder Verlust vom Zufall abhängt: 29.
April 82 E. 6. 172; R. 4. 407. Zu den Glücksspielen gehört das s. g.
Buchmachen: 30. Juni 82 E. 6. 421; R. 4. 641. 12 Juli 82 R. 4. 692;
der Totalisator: 7. Juli 82 E. 7. 21; R. 4. 676. Der Thatbestand ist
mit dem Einsatz erfüllt: 10. Dez. 79 E. 1. 119; R. 1. 140. 28. Juni
81 R. 3. 442.
2) Gewerbsmäßigkeit erfordert fortgesetzte, auf Gewinn gerichtete
Thätigkeit: 24. April 80 R. 1. 654. Sie kann schon in einem einzelnen
Fall vorliegen, wenn dabei beabsichtigt ist, andere Handlungen folgen zu
lassen und daraus eine Erwerbsquelle zu machen: 10. Dez. 79 E. 1. 119;
N. 1. 140; dabei können Vorbestrafungen sowie frühere, verjährte Fälle
berücksichtigt werden: 15. Nov. 81 R. 3. 716. Immer aber muß ein wirkliches
Spielen nachgewiesen werden: 28. Juni 81 R 3. 442. Der Ausfall
des Spiels kommt nicht in Betracht: 23. Nov. 86 R. 8. 720. Keine Gewerbsmäßigkeit,
wenn lediglich aus Hang zum Spielen, ohne Rücksicht auf Gewinn
oder Verlust gespielt wird: 23. Nov. 86 R. S. 720; ebensowenig genügt die
Absicht, sich beim Kartenspiel einen Gewinn zu verschaffen, für sich allein:
29. Sept. 85 E. 12. 388; R. 7. 541.
3) Mitthäter, nicht Gehülfe ist, wer sich mit einem Anderen zum
gewerbsmäßigen Spiel verbindet, auch wenn Letzterer allein es ausführt:
18. März 86 E. 14. 28; R. 8. 190. Kriterien der Mitthäterschaft: 18.
März 86 E. 14. 28; R. 8. 190. In dem Strafverfahren gegen den Bankhalter
können die Mitspieler als Zeugen vernommen werden: 23. Okt. 88
N. 10. 587. Beihülfe zum Glücksspiel auch da, wo der Gehülfe, z. B.
der das Lokal gewährende Wirth nicht am Spiel selbst betheiligt ist: 8. Juni
82 R. 4. 545. Nach rechtskräftiger Erledigung einer Anklage dürfen
andere vorhergehende Einzelfälle nicht mehr verfolgt werden, auch nicht
unter dem Gesichtspunkt des ideell damit zusammentreffenden Betrugs:
17. März 92 E. 23. 7. 4. Dez. 94 E. 26. 299.
12