Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

II.  Strafgesetzbuch  8  284.  179

tausend  Mark,  sowie  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden  kann.

Ist  der  Verurtheilte  ein  Ausländer,  so  ist  die  Landespolizeibehörde
  befugt,  denselben  aus  dem  Bundesgebiete  zu  verweisen.



melblättchen:  23.  März  96  E.  28.  283,  sofern  dieselben  nicht  ausschließlich
den  Ausgang  des  Spiels  bestimmen  (Betrug):  10.  Okt.  90  E.  21.  107.
Lotterten  und  Ausspielungen  gehören  auch  zu  den  Glücksspielen  i.  w.  S.,
sind  aber  nur  nach  Maßgabe  des  §  286  strafbar:  1.  April  84  E.  10.  245;
R.  6.  261.  11.  Jan.  89.  E.  18.  342.  Ein  Kartenspiel  hört  nicht  auf
Glücksspiel  zu  sein  und  wird  nicht  zur  Lotterie  dadurch,  daß  die  Gewinnkarten
als  Loose  bezeichnet  werden  (Kartenlotterie):  29.  Sept.  85  E.  12.  388;
R.  7.  541.  Würfelspiel  um  Geld  ist  Glücksspiel,  um  Waaren  dagegen  Ausspielung:
  1.  April  84  E.  10.  245;  N.  6.  261.  Auch  die  Wette  wird  zum  Glücksspiel,
  wenn  die  Aufstellung  einer  Behauptung  bloß  zu  dem  Zweck  geschieht,
um  wetten  zu  können,  und  Gewinn  oder  Verlust  vom  Zufall  abhängt:  29.
April  82  E.  6.  172;  R.  4.  407.  Zu  den  Glücksspielen  gehört  das  s.  g.
Buchmachen:  30.  Juni  82  E.  6.  421;  R.  4.  641.  12  Juli  82  R.  4.  692;
der  Totalisator:  7.  Juli  82  E.  7.  21;  R.  4.  676.  Der  Thatbestand  ist
mit  dem  Einsatz  erfüllt:  10.  Dez.  79  E.  1.  119;  R.  1.  140.  28.  Juni
81  R.  3.  442.

2)  Gewerbsmäßigkeit  erfordert  fortgesetzte,  auf  Gewinn  gerichtete
Thätigkeit:  24.  April  80  R.  1.  654.  Sie  kann  schon  in  einem  einzelnen
Fall  vorliegen,  wenn  dabei  beabsichtigt  ist,  andere  Handlungen  folgen  zu
lassen  und  daraus  eine  Erwerbsquelle  zu  machen:  10.  Dez.  79  E.  1.  119;
N.  1.  140;  dabei  können  Vorbestrafungen  sowie  frühere,  verjährte  Fälle
berücksichtigt  werden:  15.  Nov.  81  R.  3.  716.  Immer  aber  muß  ein  wirkliches
  Spielen  nachgewiesen  werden:  28.  Juni  81  R  3.  442.  Der  Ausfall
des  Spiels  kommt  nicht  in  Betracht:  23.  Nov.  86  R.  8.  720.  Keine  Gewerbsmäßigkeit,
  wenn  lediglich  aus  Hang  zum  Spielen,  ohne  Rücksicht  auf  Gewinn
oder  Verlust  gespielt  wird:  23.  Nov.  86  R.  S.  720;  ebensowenig  genügt  die
Absicht,  sich  beim  Kartenspiel  einen  Gewinn  zu  verschaffen,  für  sich  allein:
29.  Sept.  85  E.  12.  388;  R.  7.  541.

3)  Mitthäter,  nicht  Gehülfe  ist,  wer  sich  mit  einem  Anderen  zum
gewerbsmäßigen  Spiel  verbindet,  auch  wenn  Letzterer  allein  es  ausführt:
18.  März  86  E.  14.  28;  R.  8.  190.  Kriterien  der  Mitthäterschaft:  18.
März  86  E.  14.  28;  R.  8.  190.  In  dem  Strafverfahren  gegen  den  Bankhalter
  können  die  Mitspieler  als  Zeugen  vernommen  werden:  23.  Okt.  88
N.  10.  587.  Beihülfe  zum  Glücksspiel  auch  da,  wo  der  Gehülfe,  z.  B.
der  das  Lokal  gewährende  Wirth  nicht  am  Spiel  selbst  betheiligt  ist:  8.  Juni
82  R.  4.  545.  Nach  rechtskräftiger  Erledigung  einer  Anklage  dürfen
andere  vorhergehende  Einzelfälle  nicht  mehr  verfolgt  werden,  auch  nicht
unter  dem  Gesichtspunkt  des  ideell  damit  zusammentreffenden  Betrugs:
17.  März  92  E.  23.  7.  4.  Dez.  94  E.  26.  299.

12