Full text : Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

G  351  20

Art.  32.  In  Fällen  von  Klagen  der  Bediensteten
  gegen  ihre  Dienstherren  wegen  Unterlassung
  der  Lohnzahlung  oder  wegen  dauernder
Lohnverweigerung  ist  durch  die  Gemeindeverwaltung
  ein  Protokoll  aufzunehmen,  das  dem
Beauftragten  des  Kronanwaltes  zu  gesetzmäßigem
Einschreiten  zugestellt  wird.

Art.  Wer  Bedienstete  oder  Arbeiter  in

den  Bezirken  zum  Dienste  in  der  Stadt  anwerben
  will,  kann  dies  mit  Ermächtigung  der
Bezirksregierung  tun.  Es  wird  ihm  ein  auf
einen  Monat  gültiger  Begleitschein  ausgestellt,
worin  die  Höchstzahl  der  anzuwerbenden  Ein-Leborenen
  erwähnt  ist.  Mit  diesem  Schein  stellt
sich  der  Anwerber  dem  Verwalter  des  Kreises
vor,  damit  ihm  die  Anwerbung  nicht  untersagt
wird.  Nach  Beendigung  der  Anwerbung  müssen
sich  die  Personen,  denen  die  Ermächtigung  erteilt
war,  mit  den  angeworbenen  Eingeborenen  dem
genannten  Verwalter  vorstellen.  Dieser  setzt  den
Wortlaut  der  Verdingung  auf  und  fertigt  eine
Liste  an,  die  die  Namen  der  Eingeborenen  und
alle  Angaben  enthält,  auf  die  sich  der  Art.  15
bezieht;  den  Dienstherren  wird  eine  Abschrift  ausgehändigt,
  mit  der  sie  sich  bei  der  Gemeindeverwaltung
  einfinden  müssen,  damit  auf  Grund
dieses  Schriftstückes  die  Eintragung,  auf  die  sich
der  Art.  10  bezieht,  unter  den  darin  ausgedrückten
Bedingungen  erfolgen  kann.
Außer  dem  Betrage  für  die  Eintragung  wird
für  je  sechs  Monate  oder  den  Bruchteil  dieses
Zeitraumes  eine  Gebühr  von  2000  Reis  bezahlt.
Die  Zahlung  erfolgt  das  erste  Mal  bei  der  Eintragung
  und  dann  in  den  ersten  drei  Tagen  nach
Ablauf  des  Vierteljahres.

Art.  34.  Wer  in  den  Kreisen  eingeborene
Bedienstete  oder  Arbeiter  zum  Dienste  in  irgend
einem  Teile  des  Bezirks  Loureneo  Marques,  aber
außerhalb  des  Weichbildes  der  Stadt,  dingen  will,
kann  dies  unter  den  Bedingungen  des  vorigen
Artikels  tun;  zur  Ermächigung  ist  der  Verwalter
des  Kreises  zuständig,  wo  die  Anwerbung  erfolgen
soll.  Die  Befugnisse,  die  durch  diese  Verordnung
dem  Gemeindeverwalter  zukommen,  werden  von
dem  Verwalter  des  Kreises  wahrgenommen,  wo
der  Dienst  der  Eingeborenen  geleistet  werden  soll.
Auf  die  in  Übereinstimmung  mit  dem  vorliegenden
  Artikel  angeworbenen  Eingeborenen  und
auf  die  betreffenden  Dienstherren  sind,  soweit
möglich,  die  Bestimmungen  der  vorliegenden  Verordnung,
  besonders  die  der  Art.  19  bis  21,  26
bis  32  und  35  bis  38,  anwendbar.

Art.  35.  Es  ist  ausdrücklich  verboten,  einen
der  Eingeborenen,  auf  die  sich  die  beiden  vorigen
Artikel  beziehen,  zu  anderen  als  zu  den  Diensten
heranzuziehen,  zu  denen  sie  gedungen  und  eingetragen
  worden  sind;  die  Strafe  im  UÜbertretungs- 



falle  beträgt  20  000  Reis,  sofern  nicht  für  die
Tat  auf  Grund  einer  besonderen  gesetzlichen  Bestimmung
  eine  schwerere  Strafe  zulässig  ist.

Art.  3  Mit  Geldstrafe  von  3000  bis
18  000  Reis  werden  alle  Übertretungen  der  vorliegenden
  Verordnung  geahndet,  mögen  sie  von
Eingeborenen  oder  von  Nichteingeborenen  begangen
sein,  und  mag  für  sie  auch  keine  besondere  Festsetzung
  in  einem  der  vorstehenden  Artikel  erfolgt
  sein.

Art.  37.  Die  eingeborenen  Übertreter  werden
festgenommen,  bis  sie  die  ihnen  auferlegten  Geldstrafen
  zahlen;  wenn  dies  nicht  sofort  geschehen
kann,  wird  die  Geldstrafe  durch  Arbeit  unter  den
Bedingungen  des  Art.  16  ersetzt.

Art.  38.  Bei  Verhängung  von  Geldstrafen
über  Nichteingeborene  werden  die  Schuldigen  benachrichtigt,
  damit  sie  die  Zahlung  freiwillig
leisten  können;  im  Weigerungsfalle  wird  ein
Protokoll  ausgenommen  und  dem  Gerichtsschreiber
übersandt,  der  dann  die  Zwangseinziehung  des
Betrages  betreibt;  dieser  Betrag  stellt  eine  Schuld
an  die  Staatskasse  dar,  bei  der  die  Bestimmungen
über  staatliche  und  verwaltungsrechtliche  Vollstreckungen
  zur  Anwendung  kommen.

Gegen  die  Verhängung  der  Geldstrafen,  auf
die  sich  der  vorliegende  Artikel  bezieht,  ist  Berufung
  an  den  Gouverneur  des  Bezirks  zulässig;
dieser  verhört  erforderlichenfalls  weitere  Personen
und  entscheidet  endgültig.  Die  Berufung  ist
binnen  drei  Tagen  —  vom  Tage  der  Zustellung
zur  freiwilligen  Zahlung  ab  gerechnet  —  einzulegen
  und  wird  gegen  Empfangsschein  dem
Gemeindeverwalter  übergeben,  der  die  Sache
weiterleitet  und  die  Abgabe  des  Protokolls  an
den  Gerichtsschreiber  bis  zur  Entscheidung  des
Gouverneurs  aufschiebt.

Art.  39.  Die  unter  den  Bedingungen  des
Art.  16  zur  Arbeit  gezwungenen  Eingeborenen
können  zu  Arbeiten  von  Privaten  auf  deren
Antrag  verwendet  werden,  wenn  die  Eingeborenen
bei  den  Arbeiten  des  Staates  oder  der  Gemeinde
entbehrlich  sind.

Art.  40.  Die  Beträge  an  Geldstrafen,  diejenigen
  für  Eintragungen,  Zeugnisse  sowie  sonstige
in  Übereinstimmung  mit  den  Bestimmungen  der
vorliegenden  Verordnung  erhobenen  Einnahmen
bilden  einen  Baarbestand,  der  in  der  zuständigen
Abteilung  aufbewahrt  wird  und  zur  Bezahlung
aller  Ausgaben  dient,  die  zur  gebührenden  Ausführung
  dieser  Verordnung  nötig  sind;  es  wird
darüber  Rechnung  geführt.

Wenn  dieser  Geldbestand  1  000  000  Reis
übersteigt,  so  bildet  der  Überschuß  endgültig  eine
Staatseinnahme.

Die  Bezirksgeldabteilung  soll  den  zur  Bestreitung
  von  Ausgaben  bei  Ausführung  der  vor-