Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Artikel 2 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1918 in Kraft. 
Berlin, den 27. August 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
In Vertretung 
Edler von Braun 
  
(Nr. 6447) Bekanntmachung über Ausdehnung der Versicherungspflicht in der Angestellten- 
versicherung. Vom 28. August 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Angestellte, die nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte versichert sind 
und aus der Versicherungspflicht ausscheiden würden, weil sich ihr Jahresarbeits- 
verdienst auf über fünftausend Mark erhöht, bleiben versicherungspflichtig, sofern 
ihr Jahresarbeitsverdienst siebentausend Mark nicht übersteigt. Für ihre Ver- 
sicherung ist, solange ihr Jahresarbeitsverdienst fünftausend Mark übersteigt, die 
Gehaltsklasse J maßgebend. 
§ 2 
Angestellte, die nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte versicherungs- 
pflichtig waren und nach Ausbruch des gegenwärtigen Krieges aus der Ver- 
sicherungspflicht wegen Erhöhung ihres Jahresarbeilsverdienstes auf über fünf- 
tausend Mark ausgeschieden sind, werden wieder versicherungspflichtig nach diesem 
Gesetze, sofern ihr Jahresarbeitsverdienst siebentausend Mark nicht übersteigt. Für 
sie beginnt die Versicherungspflicht mit dem Anfang des Monats, der auf die Ver- 
kündung dieser Verordnung folgt; § 1 Satz 2 gilt entsprechend. 
§ 3 
Kalendermonate, in denen ein nach § 2 dieser Verordnung versicherungs. 
pflichtiger Angestellter nicht versicherungspflichtig war, weil sein Jahresarbeits.- 
verdienst mehr als fünftausend Mark betrug, werden als Beitragsmonate nach 
§§ 15, 49 des Versicherungsgesetzes für Angestellte angerechnet.