Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Gegner  genau  kennt.  Auch  wird  in  den  15  Doppelwahlkreisen
das  Verhältniss  niemals  vollkommen  gleich  sein,  so  dass  das  Wahlbündniss
  nicht  überall  Erfolg  haben  könnte;  bei  dem  Verhältniss
12:11:7  z.  B.  ist  ein  erfolgreiches  Wahlbündniss  der  ersten
und  dritten  Partei  ausgeschlossen.  Es  kann  ja  geschehen,  dass,
wenn  in  drei  Doppelwahlkreisen  das  Stärkeverhältniss  dem  angeführten
  Beispiel  sich  nähert,  die  erste  und  die  dritte  Partei  in
der  Hoffnung  auf  eine  Zweidrittelmehrheit  die  sechs  Sitze  unter
sich  (im  Verhältniss  von  4  :  2)  vertheilen,  allein  die  erste  Partei
schliesst  hier  das  Bündniss  nicht  auf  Kosten  der  zweiten,  sondern
auf  ihre  eigenen  Kosten:  ohne  Wahlbündniss  hätte  sie  drei  Sitze
erhalten,  jetzt  erhält  sie  nur  zwei,  und  die  dritte  Partei,  die  sonst
.  ganz  durchgefallen  wäre,  einen,  während  der  zweiten  Partei  ihre
drei  Sitze  verbleiben.

Es  ist  also  keineswegs  eine  nothwendige  Folge  meines  Vorschlags,
  dass  sich  im  Reichstag  nur  zwei  genau  gleich  starke
Parteien  entgegenstehen;  die  Folge  wäre  vielmehr  nur  die,  dass
künftig  nicht  leicht  so  auffallende  und  mit  den  Wählermehrheiten
im  Missverhältniss  stehende  Verschiebungen  der  Reichstagsmehrheit
  vorkämen,  wie  dıess  unter  der  Herrschaft  des  geltenden
Wahlgesetzes  schon  vorgekommen  ist;  und  diese  Folge  wäre
schwerlich  zu  beklagen,  so  wenig  wie  eine  mögliche  andere  Folge,
nämlich  die,  dass  sich  in  den  ums  Doppelte  vergrösserten  Wahlkreisen
  die  seitherige  Art  des  Wahlbetriebs,  wo  der  Bewerber
mit  seinem  Programm  von  Dorf  zu  Dorf  hausiert,  vielleicht  als
unthunlich  erwiese.

Da  den  Ausgangspunkt  unserer  Erörterung  die  Reformvorschläge
  Birrs  gebildet  haben,  und  diese  sich  auch  auf  die  Wahlanfechtungen
  beziehen,  soll  auch  hier  der  letztere  Gegenstand
behandelt  werden,  wenn  er  auch  mit  dem  Wahlgesetz  nicht  unmittelbar
  zusammenhängt;  wenigstens  nicht  nach  dem  geltenden
Recht,  wonach  die  Bestimmungen  über  die  Wahlanfechtung  oder
über  „die  Prüfung  der  Legitimation  der  Mitglieder  des  Reichstags“