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Gegner genau kennt. Auch wird in den 15 Doppelwahlkreisen
das Verhältniss niemals vollkommen gleich sein, so dass das Wahlbündniss
nicht überall Erfolg haben könnte; bei dem Verhältniss
12:11:7 z. B. ist ein erfolgreiches Wahlbündniss der ersten
und dritten Partei ausgeschlossen. Es kann ja geschehen, dass,
wenn in drei Doppelwahlkreisen das Stärkeverhältniss dem angeführten
Beispiel sich nähert, die erste und die dritte Partei in
der Hoffnung auf eine Zweidrittelmehrheit die sechs Sitze unter
sich (im Verhältniss von 4 : 2) vertheilen, allein die erste Partei
schliesst hier das Bündniss nicht auf Kosten der zweiten, sondern
auf ihre eigenen Kosten: ohne Wahlbündniss hätte sie drei Sitze
erhalten, jetzt erhält sie nur zwei, und die dritte Partei, die sonst
. ganz durchgefallen wäre, einen, während der zweiten Partei ihre
drei Sitze verbleiben.
Es ist also keineswegs eine nothwendige Folge meines Vorschlags,
dass sich im Reichstag nur zwei genau gleich starke
Parteien entgegenstehen; die Folge wäre vielmehr nur die, dass
künftig nicht leicht so auffallende und mit den Wählermehrheiten
im Missverhältniss stehende Verschiebungen der Reichstagsmehrheit
vorkämen, wie dıess unter der Herrschaft des geltenden
Wahlgesetzes schon vorgekommen ist; und diese Folge wäre
schwerlich zu beklagen, so wenig wie eine mögliche andere Folge,
nämlich die, dass sich in den ums Doppelte vergrösserten Wahlkreisen
die seitherige Art des Wahlbetriebs, wo der Bewerber
mit seinem Programm von Dorf zu Dorf hausiert, vielleicht als
unthunlich erwiese.
Da den Ausgangspunkt unserer Erörterung die Reformvorschläge
Birrs gebildet haben, und diese sich auch auf die Wahlanfechtungen
beziehen, soll auch hier der letztere Gegenstand
behandelt werden, wenn er auch mit dem Wahlgesetz nicht unmittelbar
zusammenhängt; wenigstens nicht nach dem geltenden
Recht, wonach die Bestimmungen über die Wahlanfechtung oder
über „die Prüfung der Legitimation der Mitglieder des Reichstags“