Stidpreussen. Stettin. 137
Laienbrüder in das Noviziat nicht ferner statt finden soll, da sowol die
Verwaltung der innern Kloster-Oekonomie, z. B. Aufsicht über die Sakristei,
als auch das Almosensammeln statt, wie bisher Laienbrüdern, künftig wirklichen
Klostergeistlichen übertragen werden kann und muss, um so mehr,
als hierbei durch wirkliche Geistliche manchen Inkonvenienzien vorgebeugt
wird, die bei den Laien-Brüdern, wenn sie zu jenem Ende auf das Land
geschickt werden, wegen ihrer gewöhnlich äusserst geringen Bildung nicht
zu vermeiden sind.
Anlangend die Aufname der Nonnen in das Noviziat, so soll bei denselben,
die barmherzigen Schwestern ausgenommen, solche so lange ganz
ausgesetzt bleiben, bis sich ihre Zal so vermindert haben wird, dass sie
sich aus ihren Einkünften mit Anstand ernähren können.
B. In Absicht der Prüfung der zur. Seelsorge zuzuziehenden Kloster-Geistlichen
bleibt es zwar ganz bei der Bestimmung des Rescripts vom
9. Juny v. J.1), selbige mithin den resp. Bischöfen lediglich tiberlassen, indess
soll doch keiner der Kloster-Geistlichen als wirklicher Pfarrer angestellt
werden, der nicht wenigstens 2 Jar hindurch als Vikarius bei einem
Pfarrer die Seelsorge practisch ausgeübt hat.
Hiernach und mit Bezug auf oben erwähntes Rescript befehlen Wir
Euch, in Absicht Eures Departements mit den resp. Bischöfen und dem
zeitigen General- Administrator des Erzbisthums Gnesen in Korrespondenz
zu treten, die Kommissionen zu organisiren und in vorkommenden Fällen
nach vorstehenden Bestimmungen zu handeln.«
(An die Warschauer Kammer.)
»Schlüsslich können Wir nicht unbemerkt lassen, wie Ihr irret, wenu
Ihr nach Eurem Bericht vom 18. July v. J. der Meinung seid, dass die
Kloster-Geistlichen, nm in ihren Ordens-Kirchen zu predigen, nur von ihren
Obern geprüft werden dürfen. Nach dem tridentinischen Concilio sind jene
Geistliche zwar in dieser Hinsicht eximirt2), durch die Bulle Inserutabili
des Papstes Gregorius 15. vom Jahr 1662 aber den Diöcesan- Bischöfen
wieder unterworfen. Aus diesem Grunde wird auch im Erzbisthum Gnesen,
wie Ihr aus der in Abschrift beikommenden Tabelle mit mehrerem ersehen
werdet, alle Jahre eine solche Prüfung der Kloster-Geistlichen gehalten.«
699. Generalmajor v. Knobelsdorff?) an den Staats-Minister v. Massow.
Stettin 1804 März 27.
BR. 30. 169. a. Ausfertigung.
Vorschlag, zur Gehaltsaufbesseruny für den Stelliner katholischen Geistlichen die
Einkünfte der Karthause au Hildesheim zu. verwenden .$;
>E. E. Schreiben, womit Dieselben mir (!) unterm 7. Februar den
1: No. 610. 2) Vorlage: »examinirt.«
3; Kommandant von Stettin. 4) Cfr. No. 644 und 788.
1804
März 27
März 27